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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.07.2025 VR240008

15 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·3,728 mots·~19 min·5

Résumé

Rekurs gegen Anordnung vom 18. Juni 2024

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR240008-O/U Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 15. Juli 2025 in Sachen A._____, Rekurrent gegen Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin sowie B._____ Ltd., Weitere Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____ betreffend Rekurs gegen Anordnung vom 18. Juni 2024, Nr. 1352167

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 (Geschäfts-Nr. SB170180-O) verurteilte die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich A._____ (fortan: Rekurrent) wegen qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB und bestrafte ihn mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe (act. 10/219 Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Erkenntnisses). In Dispositiv-Ziffer 4 wurde der dortige Beschuldigte und hiesige Rekurrent verpflichtet, der Privatklägerin EUR 4'346'000.- Schadenersatz zzgl. 5 % Zins seit 26. April 2010 zu bezahlen. In Dispositiv-Ziffer 6 ordnete die I. Strafkammer sodann die Einziehung des rechtshilfeweise vom Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln beschlagnahmten Gemäldes "C._____" und dessen Verwertung durch die Bezirksgerichtskasse an. In Dispositiv-Ziffer 7 verpflichtete sie den Rekurrenten, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'000'000.- zu bezahlen. Zudem wies sie die Bezirksgerichtskasse an, die Ersatzforderung gegen den Rekurrenten nach Eintritt der Rechtskraft beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. Dispositiv-Ziffer 8 zufolge wurden die Guthaben der vom Fürstlichen Landgericht Liechtenstein mittels Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gesperrten Konti des Rekurrenten bei der Liechtensteinischen Landesbank (Kontokorrent Nr. 1, D._____ Ltd.; Kontokorrent Nr. 2, E._____ Ltd.; Kontokorrent Nr. 3, E._____ Ltd.; Depot Nr. 4, E._____ Ltd.; Privatkonto Nr. 5, A._____) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wurde ersucht, die Konti zu saldieren bzw. die Depots aufzulösen und die Kontosaldi der Obergerichtskasse Zürich zu überweisen. Im Mehrbetrag, so wurde weiter festgehalten, würden die Saldi beschlagnahmt bleiben, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden habe. In Dispositiv-Ziffer 9 ordnete die I. Strafkammer weiter an, dass die mit

- 3 - Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 16. März 2016 beschlagnahmten Namenaktien des Rekurrenten von der F._____ AG durch die Bezirksgerichtskasse verwertet würden und der Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet würde, wobei der Verwertungserlös im Mehrbetrag beschlagnahmt bleibe, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden habe. In Dispositiv-Ziffern 10 bis 12 entschied die I. Strafkammer ferner die Aufrechterhaltung von angeordneten Grundbuchsperren, und in Dispositiv-Ziffer 13 legte sie fest, dass die eingezogenen Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös sowie die Ersatzforderung der B._____ Ltd. (vorliegend und fortan weitere Verfahrensbeteiligte) als Privatklägerin zugesprochen würden. Weiter wurde davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Schadenersatzansprüche im Umfang der eingezogenen Vermögenswerte und der Ersatzforderung dem Staate abgetreten habe. Dispositiv-Ziffer 14 sah schliesslich vor, dass ein nach Deckung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung allfällig verbleibender Restbetrag unter Vorbehalt eventuell bestehender anderweitiger Sicherungsmassnahmen dem Rekurrenten zufalle (act. 10/219). 1.2. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 13. Dezember 2018 wurden seitens des Gerichts Massnahmen zur Verwertung der Vermögenswerte des Rekurrenten eingeleitet, namentlich in Bezug auf die oberwähnten Konti im Fürstentum Liechtenstein. Bereits im Laufe des Strafverfahrens wurde über diese ein Verfügungsverbot verhängt (act. 10/165-165A). Nach Eingang eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens gab das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein gegenüber der I. Strafkammer am 5. November 2020 bekannt, dass es nach liechtensteinischem Recht nicht möglich sei, Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen bzw. für verfallen zu erklären. Eine Vollstreckung der Entscheidung des Obergerichts (Dispositiv-Ziffer 8) auf dem Rechtshilfeweg sei daher nicht möglich. Die weitere Aufrechterhaltung des im Rechtshilfeverfahren erlassenen Verfügungsverbotes zu diesem Zwecke erweise sich demnach als unzulässig. Das über die genannten Vermögenswerte erlassene Verfügungsverbot sei aufgrund des Aus-

- 4 geführten vom Fürstlichen Landgericht aufgehoben worden (act. 10/262; vgl. auch act. 1 Rz 22 und act. 20 Rz 2 S. 5). 1.3. Am 14. Dezember 2020 stellte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Rekursgegnerin) beim Fürstlichen Landgericht ein neues Rechtshilfegesuch in Strafsachen. Darin machte sie geltend, dass die Kontoguthaben zwar primär zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden seien. Jedoch könne Dispositiv-Ziffer 8 letzter Satz des Urteils vom 13. Dezember 2018, Geschäfts-Nr. SB170180-O, entnommen werden, dass ein nach Deckung der Verfahrenskosten verbleibender Mehrbetrag zur Deckung der Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1 Mio. dienen soll. Der "Mehrbetrag" betrage aufgrund des abschlägigen Entscheides des Fürstlichen Landgerichts vom 5. November 2020 nunmehr 100% der Saldi. Es werde ersucht, die Kontosaldi zwecks Deckung der Ersatzforderung zu überweisen (act. 15/3). Am 14. März 2022 erklärte das Fürstliche Landgericht, dass die Vermögenswerte der massgeblichen Konti eingezogen und an die Liechtensteinische Landeskasse übertragen worden seien (act. 15/8). Nach Abzug der Kosten wurde der Rekursgegnerin ein Betrag von Fr. 500'000.- überwiesen (act. 15/11). 1.4. Mit Anordnung vom 18. Juni 2024, Geschäfts-Nr. 1352167, erwog die Rekursgegnerin, dass der erhaltene Betrag von Fr. 500'000.- gemäss Auflagen des Fürstlichen Landgerichts zwingend an die Ersatzforderung anzurechnen sei. Dieser sei daher nach Eintritt der Rechtskraft der Anordnung an die weitere Verfahrensbeteiligte auszubezahlen. Es verbleibe kein Überschuss, welcher für andere Gläubiger gepfändet werden könne. Ferner stellte die Rekursgegnerin fest, dass sich die Forderung des Kantons Zürich in der Betreibung Nr. 6 im Betrag von Fr. 1 Mio. um Fr. 500'000.- reduziere (act. 4). 2.1. Gegen diese Anordnung erhob der Rekurrent bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 13. Juli 2020 (recte: 2024; Datum Poststempel) innert Frist Rekurs und stellte die folgenden Anträge: "Die Anordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2020 (erlassen durch die Fachbereichsleiterin der ZIST) sei aufzuhe-

- 5 ben und es sei das Obergericht des Kantons Zürich bzw. die Kasse des Bezirksgerichts Zürich anzuweisen, (a) die Auszahlung des an die Ersatzforderung anzurechnenden Eingangs von CHF 500'000 von der Liechtensteinischen Landesbank an die Privatkläger sei nicht vorzunehmen, eventualiter dem Fürst. Landgericht Vaduz zurückzuerstatten, unter gIeichzeitiger Restituierung der ursprüngIichen Summe der Kontenstände, subeventualiter dem ultimativ Geschädigten, dem einzigen wirtschaftlich Berechtigten des G._____ Trust, Hr. H._____, welcher angeblich von der Privatklägerin vertreten wird, auszubezahlen, wiederum unter Restituierung der ursprünglichen Kontenstände (b) den von der ZIST bereits ausbezahlten Betrag von CHF 40'414.45 aus der Verwertung des Fahrzeugs des Rekurrents an die B._____ Ltd. (auf das Konto deren Rechtsvertreters Dr. X._____) zurückzufordern, und an die Verfahrenskosten anzurechnen (c) inskünftige Auszahlungen zu Lasten der Vermögenswerte des Rekurrents nur noch zu Gunsten des tatsächlich ultimativ Geschädigten im Verfahren SB170180 des Obergerichts Zürich, nämlich dem wirtschaftlich Berechtigten des G._____ Trust's, Hr. H._____, vorzunehmen, da die Kontoguthaben in Liechtenstein ausschliesslich aus den zu Restituierenden Trust Vermögenswerten stammen (Beilage 2) (d) dem Rekurrent, dem ultimativ Geschädigten H._____, den haftungsbeteiligten betroffenen Gesellschaften E._____ Ltd, D._____ Ltd und I._____ Ltd., im weiteren Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren, (e) ein Strafverfahren von Amtes wegen gegen die Privatkläger zu initiieren, dies wegen Falschaussage, banden- und gewerbsmässigem Betrug, Abgabebetrug i.S.v. Art. 14 Abs. 4 VStrR (als geldwäschereirelevante Vortat), Begünstigung, Aufbau und Beteiligung an einer kriminellen Organisation, arglistige Vermögensschädigung, Urkundenfälschung, etc. Eventualiter sei die Auszahlung umgehend auszusetzen, resp. zu sistieren, und die Sache sei zur neuen Beurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen. Da die Staatsanwaltschaft Zürich im vorliegenden Verfahren eine zum Sachverhalt eingereichte Strafanzeige aus dem Recht wies, und nicht an die Hand nahm, aber auch nicht mittels Einstellungsverfügung einstellte, ist in vorliegender Sache die Unbefangenheit der Behörde in Frage gestellt. Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausstand der Staatsanwaltschaft Zürich erfüllt sind (Art. 56 Abs. 7 StPO), was gemäss dem Prinzip der Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) geschuldet ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich."

- 6 - 2.2. In prozessualer Hinsicht stellte der Rekurrent sodann die folgenden Anträge (act. 1 S. 2): "Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob dem Rekurrenten ein Rechtsbeistand zur Seite gestellt werden muss, dies wegen Unvermögen der Partei i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, resp. dem Prinzip der Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) geschuldet. Der Rekurrent ist nachweislich mittellos, all seine Aktiven wurden durch das Betreibungsamt Steinen gepfändet und verwertet, und den ersten Gläubigern mussten Verlustscheine ausgestellt werden. Eventuell (für den Fall des Unterliegens) sei dem Rekurrent für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren." 2.3. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 (Datum Poststempel) ergänzte der Rekurrent seinen Rekurs (act. 5-6). Am 8. August 2024 (act. 7) reichte er eine weitere Eingabe ein und ersuchte um Beizug der Akten des Arrestverfahrens und des Strafverfahrens sowie erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. 2.4. Mit Verfügung vom 23. August 2024 (act. 9) gewährte die Verwaltungskommission der Rekursgegnerin das rechtliche Gehör und zog die Akten der Rekursgegnerin, Geschäfts-Nr. 1352167 (act. 15/1-13/5), bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]). Zudem hiess sie das Gesuch um Beizug der Akten der I. Strafkammer, Geschäfts-Nr. SB170180-O, gut (act. 10/118-267) und wies jenes um Beizug der Akten des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. EQ240138-L, ab. Schliesslich setzte sie dem Rekurrenten Frist zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse an. Sie wies dabei auf seine Mitwirkungspflicht hin und drohte an, im Unterlassungsfall aufgrund der Akten zu entscheiden. Mit Eingabe vom 8. September 2024 (act. 12) reichte der Rekurrent verschiedene Unterlagen ins Recht (act. 13/1-2). 2.5. Bereits mit Verfügung vom 3. September 2024 setzte die Verwaltungskommission der B._____ Ltd. als weiterer Verfahrensbeteiligter Frist zur Stellung-

- 7 nahme an (act. 11). In der Folge erstreckte sie sowohl die der Rekursgegnerin als auch die der weiteren Verfahrensbeteiligten laufenden Fristen auf jeweiliges Gesuch hin (act. 14, 16, 18 und 19). 2.6. Nachdem der Rekurrent am 25. November 2024 (act. 22) eine weitere Eingabe ins Recht gereicht hatte, stellte die Rekursgegnerin mit Eingabe vom 27. November 2024 innert erstreckter Frist die folgenden Anträge (act. 20): "1. Auf den Rekurs sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei der Rekurs abzuweisen. 3. Unter Kostenfolgen zulasten des Rekurrenten." 2.7. Am 9. Dezember 2024 liess die weitere Verfahrensbeteiligte innert erstreckter Frist die folgenden Anträge stellen (act. 25): "1. Der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf ihn einzutreten ist; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekurrenten." 2.8. Mit Beschluss vom 17. Januar 2025 (act. 26) wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Rekurrenten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Dieser ging innert Frist ein (act. 27). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gemäss erwähntem Beschluss wurden die verschiedenen Stellungnahmen den Parteien mit Verfügung vom 18. März 2025 gegenseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 28). Die Eingabe der Rekursgegnerin (act. 29) wurde dem Rekurrenten und der weiteren Verfahrensbeteiligten sodann mit Verfügung vom 15. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt, die Eingabe der weiteren Verfahrensbeteiligten (act. 32-33) betreffend Vollmacht dem Rekurrenten und der Rekursgegnerin mit gleicher Verfügung (act. 34). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 8 - II. 1. In prozessualer Hinsicht beantragt der Rekurrent die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 1 S. 2). Dem Rekurs kommt gemäss § 25 Abs. 1 VRG von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zu. Einer expliziten Gewährung bedarf es daher nicht. Mangels Rechtsschutzinteresse ist auf den Antrag nicht einzutreten. 2.1. Im Weiteren beantragt der Rekurrent in prozessualer Hinsicht in Begehren d), es sei dem Rekurrenten, dem ultimativ Geschädigten Hr. H._____ sowie den haftungsbeteiligten betroffenen Gesellschaften E._____ Ltd., D._____ Ltd. und I._____ Ltd. im weiteren Verfahren das rechtliche Gehör zu gewähren (act. 1 S. 2). Die weitere Verfahrensbeteiligte führt aus, der Rekurrent habe sich bereits äussern können, den übrigen erwähnten Personen fehle es an einer genügenden Beziehungsnähe (act. 25 Rz 15). Es sei nicht ersichtlich, weshalb H._____ in dieses Verfahren einbezogen werden solle. Er habe sich bereits im Strafverfahren nicht als Privatkläger konstituieren können (act. 25 Rz 32). Auch die Rekursgegnerin verneint die Notwendigkeit von deren Einbezug (act. 20 Rz 14 S. 11). 2.2. Gemäss dem massgeblichen § 26b Abs. 1 VRG erhalten die Vorinstanz und die am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Der Rekurrent selbst konnte seine Vorbringen in der Rekursschrift und im weiteren Vernehmlassungsverfahren deponieren. Sein rechtliches Gehör wurde im vorliegenden Verfahren gewahrt. Hinsichtlich einer allenfalls gegenüber der E._____ Ltd., der I._____ Ltd., der D._____ Ltd. und H._____ erfolgten Gehörsverletzung im Verfahren Geschäfts- Nr. 1352167 ist der Rekurrent sodann nicht beschwert. Er weist kein entsprechendes Rechtsschutzinteresse an deren Geltendmachung auf. Auf den Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zugunsten der erwähnten Drittpersonen ist daher nicht einzutreten. 3. Der Rekurrent beantragt ferner den Beizug von Akten des Steueramtes des Kantons Zürich in Sachen J._____ AG (act. 1 Rz 35). Wie den nachfolgenden

- 9 - Erwägungen entnommen werden kann, ist dieses Verfahren für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung, weshalb von einem Aktenbeizug abgesehen werden kann. Dieser Antrag ist abzuweisen. III. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Anrechnung von rechtshilfeweise erhaltenen Vermögenswerten in der Höhe von Fr. 500'000.- an die Ersatzforderung gemäss Urteil der I. Strafkammer vom 13. Dezember 2018, Geschäfts-Nr. SB170180-O, sowie deren beabsichtigte Weiterleitung an die weitere Verfahrensbeteiligte. Der Bezug bzw. die Verwendung von solchen Leistungen betreffen eine Justizverwaltungssache (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, Vorbemerkungen zu den §§ 67 ff. N 12). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen Inkassostelle ist der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 76 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, LS 211.1], § 42 GOG, § 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV OG, LS 212.51], § 19 f. VRG). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung des Rekurses gegen die Anordnung der Rekursgegnerin vom 18. Juni 2024, Geschäfts-Nr. 1352167 (act. 4), zuständig. 2. In Antrag a) der Rekursschrift ficht der Rekurrent die Anordnung der Rekursgegnerin vom 18. Juni 2024, Geschäfts-Nr. 1352167, an. Zum Rekurs an die Verwaltungskommission berechtigt ist gemäss § 21 Abs. 1 VRG, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Erfordernis der Beschwer setzt voraus, dass die rekurrierende Person stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand steht. Das Rechtsmittel muss ihr überdies einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen verschaffen (VRG Kommentar-Bertschi [Hrsg. Griffel], Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 N 10 ff.). Die Rekursgegnerin macht geltend, der Rekurrent weise kein Interesse im Sinne von § 21

- 10 - VRG auf. Er schulde sowohl die Verfahrenskosten als auch die Ersatzforderung, weshalb es für ihn keine Rolle spiele, ob die Gelder an die Verfahrenskosten oder an die Ersatzforderung angerechnet würden. Seine Schulden würden sich um Fr. 500'000.- reduzieren (act. 20 Rz 1.4). Der Rekurrent selbst begründet seine Beschwer damit, dass eine weitere sittenwidrige Auszahlung an die Privatklägerschaft bzw. weitere Verfahrensbeteiligte erfolge und nicht sichergestellt sei, dass die Vermögenswerte tatsächlich zum ultimativ Geschädigten H._____ gelangten (act. 1 S. 3 Rz 3). Es drohe ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, denn er habe ein berechtigtes Interesse an der effektiven Reduzierung seiner Ersatzforderung gegenüber H._____, zumal ein nach Deckung der Verfahrenskosten, des Schadenersatzes und der Ersatzforderung verbleibender Restbetrag grundsätzlich ihm zufallen würde (act. 1 S. 15 Rz 42 f.). Diese Argumentation überzeugt nicht. Die Auszahlung der Ersatzforderung wurde im Urteil der I. Strafkammer vom 13. Dezember 2018 (Geschäfts-Nr. SB170180-O) rechtskräftig entschieden. Die I. Strafkammer sprach die Ersatzforderung der weiteren Verfahrensbeteiligten zu (act. 10/219 Dispositiv-Ziffer 13). Eine sich auf das rechtskräftige Urteil stützende Auszahlung zuhanden der weiteren Verfahrensbeteiligten ist daher entgegen dem Rekurrenten nicht sittenwidrig. Der Wunsch des Rekurrenten, das Urteil abzuändern und die beschlagnahmten Werte der Drittperson H._____ zukommen zu lassen, begründet für sich allein kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 21 Abs. 1 VRG, steht dieser doch im Widerspruch zum rechtskräftigen Urteil der I. Strafkammer. Damit erweisen sich seine Vorbringen insoweit als nicht schutzwürdig. Wie die Rekursgegnerin sodann zutreffend festgehalten hat, reduzieren sich mit der Anrechnung des Betrags von Fr. 500'000.- an die Ersatzforderung zwar nicht die geschuldeten Verfahrenskosten, jedoch die geschuldete Ersatzforderung. Die Gesamtschuld des Rekurrenten verringert sich damit in der Höhe von Fr. 500'000.-, weshalb ihm durch die Anrechnung der Fr. 500'000.- an die Ersatzforderung kein Nachteil entsteht. Dies gilt umso mehr, als das Interesse des Rekurrenten an einer effektiven Reduzierung der Ersatzforderung (act. 1 Rz 43) ebenfalls für das Vorgehen der Rekursgegnerin spricht, da der beschlagnahmte Betrag nur so

- 11 tatsächlich vollumfänglich an die Ersatzforderung angerechnet werden kann. Ein praktischer Nutzen, welcher der Rekurrent aus der Erhebung des Rekurses ableiten könnte, ist unter diesen Umständen nicht erkennbar, zumal er keinen Vermögensnachteil erleidet. Bei diesen Gegebenheiten fehlt es dem Rekurrenten an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne der besagten Bestimmung. Auf Antrag a) betreffend die Anfechtung der Anordnung der Rekursgegnerin vom 18. Juni 2024 ist daher mangels Beschwer im Sinne von § 21 Abs. 1 VRG nicht einzutreten. 3. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekurses ist, wie dargelegt, die Anordnung der Rekursgegnerin vom 18. Juni 2024 (Geschäfts-Nr. 1352167). Diese stützt sich auf das Urteil der I. Strafkammer vom 13. Dezember 2018, Geschäfts-Nr. SB170180-O, und hat die Verwendung der rechtshilfeweise veranlassten Auszahlung von Vermögenswerten von Fr. 500'000.- zur Deckung der Ersatzforderung zum Gegenstand (act. 4). Nicht Gegenstand dieser Anordnung ist hingegen die Weiterleitung des aus der Verwertung eines Fahrzeuges stammenden Erlöses von Fr. 40'414.45. In Antrag b) stellt der Rekurrent das Begehren um Rückforderung dieses Betrages und damit ein neues Sachbegehren, was im Rekursverfahren nicht zulässig ist (§ 20a Abs. 1 VRG; siehe dazu auch die Ausführungen des Rekurrenten in act. 1 Rz 61 - 64, der Rekursgegnerin in act. 20 Rz 24 und der weiteren Verfahrensbeteiligten in act. 25 Rz 14). Darauf ist daher nicht einzutreten. 4. Gleiches gilt für den Antrag c), in welchem der Rekurrent begehrt, künftige Auszahlungen zu Lasten der Vermögenswerte des Rekurrenten nur noch an H._____, den ultimativ Geschädigten, vorzunehmen (act. 1 Antrag c). Auch hierbei handelt es sich um einen Antrag, welcher nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (VRG Kommentar-Donatsch, § 20a N 9 f.). Darauf ist somit ebenfalls nicht einzutreten (siehe auch act. 25 Rz 4). 5. Hinsichtlich Antrag e) betreffend Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die weitere Verfahrensbeteiligte fehlt es ferner an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission zu dessen Behandlung. Strafanzeigen sind direkt bei den Strafuntersuchungsbehörden (Staatsanwaltschaft/Polizei) einzureichen. Auf

- 12 den Standpunkt des Rekurrenten, die weitere Verfahrensbeteiligte habe eine kriminelle Organisation gebildet, strafbare Handlungen begangen, den Rekurrenten zum Sündenbock gemacht und die Strafbehörden in die Irre geführt, was von Amtes wegen verfolgt werden müsse (act. 1 Rz 70 - Rz 78), ist damit - entsprechend den Ausführungen der Rekursgegnerin (act. 20 Rz 25) und der weiteren Verfahrensbeteiligten (act. 25 Rz 7, 12 und 42) - im vorliegenden Verfahren nicht näher einzugehen. Auf Antrag e) ist mangels Zuständigkeit ebenfalls nicht einzutreten. 6. Weiter beruft sich der Rekurrent auf eine mögliche Befangenheit der involvierten Staatsanwaltschaft und ersucht um Prüfung der Voraussetzungen für den Ausstand der Staatsanwaltschaft (act. 1 S. 2). Die weitere Verfahrensbeteiligte erachtet die Verwaltungskommission zur Beurteilung dieser Frage als unzuständige Instanz (act. 25 Rz 16). Die in § 5a VRG enthaltenen Ausstandsgründe gelten einzig für Personen, welche eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben. Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich kommt im vorliegenden Verfahren keine entsprechende Funktion zu. Demnach kann auch nicht über allfällige Ausstandsgründe entschieden werden. Solche Vorbringen hätten im Rahmen der ursprünglichen Strafuntersuchung, welche zum Urteil vom 13. Dezember 2018, Geschäfts- Nr. SB170180-O, geführt hat, geltend gemacht werden müssen. Auf diesen Antrag ist ebenfalls nicht einzutreten. 7. Schliesslich beantragt der Rekurrent, das Rechtshilfeverfahren infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs für nichtig zu erklären (act. 1 Rz 66). Diesbezüglich besteht ebenfalls keine Zuständigkeit der Verwaltungskommission. Dieses Vorbringen hätte der Rekurrent im Rechtshilfe- bzw. in einem dieses betreffenden Rechtsmittelverfahren geltend machen müssen. Darauf ist nicht einzutreten. 8. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass es dem Rekurrenten am schutzwürdigen Interesse zur Anfechtung der Anordnung der Rekursgegnerin vom 18. Juni 2024, Geschäfts-Nr. 135216, fehlt, weshalb auf den Antrag a) nicht

- 13 einzutreten ist. Die übrigen Anträge sind sodann abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Angesichts des Aufwands des Gerichts und der Komplexität des Rekursverfahrens ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'000.festzusetzen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). 2. Das Gesuch des Rekurrenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (act. 1, 7 und 12) wurde mit Beschluss vom 17. Januar 2025 (act. 26) abgewiesen. Der Rekurrent unterliegt im vorliegenden Rekursverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 13 VRG). Die Kosten sind mit dem im vorliegenden Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu verrechnen. 3.1. Dem Antrag des Rekurrenten auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (act. 1 Rz 83) kann aufgrund des Ausgangs des Verfahrens nicht entsprochen werden (§ 17 Abs. 2 VRG). 3.2. Die weitere Verfahrensbeteiligte ersucht ebenfalls um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Es sei für die ausländische Partei unzumutbar gewesen, selbst eine Stellungnahme abzugeben (act. 25 Rz 47). Angesichts des Umstandes, dass es sich bei der weiteren Verfahrensbeteiligten um eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland handelt, rechtfertigt es sich, ihr für die Aufwendungen ihres Rechtsvertreters eine Parteientschädigung von Fr. 2'425.- zuzusprechen (§ 21 i.V.m. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV], LS 215.3). Der Rekurrent ist demnach zu verpflichten, der weiteren Verfahrensbeteiligten für ihre Aufwendungen einen Betrag von Fr. 2'425.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

- 14 - 4. Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zur Verfügung (Entscheid des Bundesgerichts vom 22. August 2024, 1C_668/2023, insb. E. 2.1 f.). Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag a) der Rekursschrift vom 13. Juli 2020 (recte: 2024) wird nicht eingetreten. 2. Die übrigen Anträge, insb. Anträge b, c, d, e, werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. Die dem Rekurrenten auferlegten Kosten werden mit dem von ihm im vorliegenden Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet. 5. Dem Rekurrenten wird keine Parteienschädigung zugesprochen. 6. Der Rekurrent wird verpflichtet, der weiteren Verfahrensbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 2'425.- zu entrichten. 7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rekurrenten, - die Rekursgegnerin und - die weitere Verfahrensbeteiligte. Die beigezogenen Akten der Rekursgegnerin Geschäfts-Nr. 1352167 (act. 15/1-15/13/5) werden dieser nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.

- 15 - Die beigezogenen Akten der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SB170180 (act. 10/118-267) werden dieser nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert. 8. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes innert 30 Tagen von der Zustellung an schriftlich beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, unter Beilage des Entscheids oder dessen genauen Bezeichnung, einzureichen. Die Beschwerde muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Beweismittel sollen genau bezeichnet und so weit möglich beigelegt werden. Zürich, 15. Juli 2025 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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