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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.09.2024 VR240007

13 septembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·3,051 mots·~15 min·3

Résumé

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe/Zentrale Sprachdienstleistungen vom 6. Mai 2024 (Gesch. Nr. KQ240003-O)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR240007-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 13. September 2024 in Sachen A._____, Rekurrentin gegen Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe/Zentrale Sprachdienstleistungen vom 6. Mai 2024 (Gesch. Nr. KQ240003-O)

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) ist aktuell für die Sprachen Georgisch und Russisch im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich als Dolmetscherin eingetragen (act. 5/2, act. 3). Am 5. März 2024 ging bei der Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen (fortan: Rekursgegnerin) eine negative Rückmeldung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (fortan: KESB) betreffend einen Dolmetschereinsatz der Rekurrentin ein. Im Konkreten führte diese aus, anlässlich des Einsatzes der Rekurrentin vom 8. Februar 2024 hätten sie Mängel bei den Kenntnissen der Arbeitssprache Russisch, den Dolmetschfähigkeiten sowie bei den Rechtskenntnissen festgestellt. In der Folge gewährte die Rekursgegnerin der Rekurrentin das rechtliche Gehör (act. 5/8). Am 2. April 2024 (act. 5/10) nahm diese zu den Vorwürfen Stellung und stellte die Vorbehalte sinngemäss in Abrede. Mit Beschluss vom 6. Mai 2024, Geschäfts-Nr. KQ240003-O (act. 3), entschied die Rekursgegnerin, dass sich die Rekurrentin bis spätestens 31. August 2024 einer mündlichen Sprachüberprüfung in der Sprache Deutsch-Russisch-Deutsch zu unterziehen habe, unter der Androhung, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist oder bei unentschuldigtem Nichterscheinen zur Sprachüberprüfung der endgültige Entzug der Akkreditierung für die Sprache Russisch sowie die Löschung des entsprechenden Eintrags im Dolmetscherverzeichnis erfolge. Dagegen erhob die Rekurrentin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 1. Juli 2024 innert Frist (act. 5/15) Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "1. Der Beschluss vom 6. Mai 2024 des Obergerichts des Kantons Zürich, Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen, vom 6. Mai 2024 (Geschäfts-Nr. KQ240003-O), sei aufzuheben und es sei auf eine nachträgliche Überprüfung der Eignung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin zu verzichten. 2. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 3 - 3. Es sei festzustellen, dass die Rückmeldung vom 5. März 2024 nicht als ausreichender Grund für Zweifel an den Russischkenntnissen oder nötiger Geschwindigkeit beim Dolmetschen zu betrachten ist. 4. Es sei festzustellen, dass es keinen Grund gibt (sei es aufgrund der Rückmeldung oder übrigen Akten), meine Analysenfähigkeit, Kenntnisse der Rolle und Funktion als Behörden und Gerichtsdolmetscherin einer Prüfung zu unterziehen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Zudem stellte die Rekurrentin den folgenden prozessualen Antrag (act. 1 S. 2): "Es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 2. Die Verwaltungskommission zog in der Folge die Akten Geschäfts- Nr. KQ240003-O (act. 5/1-24) bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]). Nach Ablauf der Rekursfrist ergänzte die Rekurrentin mit Eingaben vom 8. bzw. 15. Juli 2024 ihre Rekursschrift (act. 6 und act. 9) und nahm dabei insbesondere auf weitere positive Rückmeldungen von Auftraggebern Bezug. 3. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 (act. 8) setzte die Verwaltungskommission der Rekursgegnerin Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ein. In ihrer Eingabe vom 16. August 2024 (act. 11) beantragte die Rekursgegnerin das Folgende: "1. Der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Rekurrentin." 4. Die Stellungnahme der Rekursgegnerin (act. 11) ist der Rekurrentin mit dem vorliegenden Beschluss zur Kenntnisnahme zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 4 - II. 1. Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Sprachdienstleistungen, deren Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. VRG. Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses der Rekurrentin gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 6. Mai 2024, Geschäfts-Nr. KQ240003- O, zuständig. 2. Dem Rekurs kommt gemäss § 25 Abs. 1 VRG von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zu. Eine explizite Gewährung gemäss prozessualem Antrag der Rekurrentin bedarf es daher nicht. Mangels Rechtsschutzinteresse ist auf diesen nicht einzutreten. 3. Die Eingaben vom 8. und 15. Juli 2024 (act. 6 und act. 9), in welcher die Rekursschrift ergänzt und insbesondere auf weitere positive Rückmeldungen von Auftraggebern Bezug genommen wird, reichte die Rekurrentin erst nach Ablauf der Rekursfrist ein. Eine nach Fristablauf vorgenommene Ergänzung der Rekursbegründung entfaltet grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Jedoch sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Rahmen der Untersuchungspflicht gemäss § 7 Abs. 1 VRG zu berücksichtigen, soweit dadurch der Streitgegenstand nicht erweitert wird (Kommentar VRG-Griffel, § 22 N 13). Insoweit finden die Eingaben vom 8. und 15. Juli 2024 Eingang in das vorliegende Rekursverfahren. III. 1. Die Rekursgegnerin begründete die Anordnung einer mündlichen Sprachüberprüfung in der Sprache Deutsch-Russisch-Deutsch zusammengefasst wie folgt (act. 3): Sie, die Rekursgegnerin, sei gestützt auf § 3 Abs. 1 SDV verpflichtet, für eine hohe Qualität der Leistungserbringung zu sorgen. Bestünden Hinweise, dass eine akkreditierte Person die fachlichen oder persön-

- 5 lichen Voraussetzungen nicht mehr erfülle, seien die nötigen Abklärungen zu veranlassen. Dabei könnten insbesondere Prüfungen angeordnet werden. Es entspreche der ständigen Praxis der Fachgruppe, bei einer die Sprachkompetenzen betreffenden negativen Rückmeldung grundsätzlich in jedem Fall einen fachlichen Eignungstest anzuordnen. 2.1. Die Rekurrentin bringt zur Begründung ihres Rekurses (act. 1) im Wesentlichen das Folgende vor: Bei § 13 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 lit. b und d SDV handle es sich um eine Kann-Bestimmung. Die Rekursgegnerin könne Sachverständige beiziehen und Prüfungen anordnen. Nicht bei jedem Hinweis sei eine Prüfung anzuordnen. Dieser müsse derart konkret und glaubhaft sein, dass sich daraus die Notwendigkeit einer Überprüfung ergebe. Der angefochtene Beschluss basiere auf einer unbegründeten Rückmeldung der KESB. In der Stellungnahme vom 2. April 2024 habe sie, die Rekurrentin, ihre Sicht der Dinge dargelegt. Sie habe im Rahmen eines mehrstündigen Auftrags lediglich das Wort "sem" (sieben) akustisch nicht gehört und die Worte "Sorgerecht" und "Elternrecht" vertauscht. Die KESB-Mitarbeitenden hätten diese Fehler als nicht schlimm erachtet. Auch hätten sie es unterlassen, sie, die Rekurrentin, gleich vor Ort zu korrigieren. Merkwürdig erscheine auch, dass die Beanstandung erst rund einen Monat nach dem Einsatz erfolgt sei. Die Vorwürfe seien sachlich unbegründet. Allenfalls hätten politisch motivierte Gründe zur negativen Rückmeldung geführt. Die Zusammenarbeit mit Frau B._____ habe in der Vergangenheit nie zu Beanstandungen geführt. Im angefochtenen Beschluss werde weder begründet, noch sachlich dargelegt, weshalb sie sich einer Prüfung der Analysefähigkeiten sowie der Kenntnisse ihrer Funktion unterziehen müsse. Es sei unklar, inwieweit sie ihrer Rolle als Dolmetscherin nicht nachgekommen sei. Die Rekursgegnerin verfüge in ihren Akten über mehrere positive Rückmeldungen. Aus den ins Recht gereichten Rückmeldungen anderer Behörden ergebe sich, dass ihre Kenntnisse in den beiden Muttersprachen Russisch und Georgisch nicht zu beanstanden seien. Bei Bedarf könnten weitere Rückmeldungen nachgereicht werden. Insbesondere bei einem Einsatz am 10. November 2019 sei es ihr dank ihrer kulturellen Sensibilität gelungen, einen bewaffneten Patienten der Psychiatrischen Universi-

- 6 tätsklinik Zürich dazu zu bewegen, sein Messer wegzulegen. Auch bei einem weiteren Einsatz habe sie einen gewalttätigen Arrestanten beruhigen können. Angesichts der zahlreichen positiven Rückmeldungen erweise sich die Prüfungsanordnung, welche nur auf einer einzigen negativen Meldung beruhe, als unverhältnismässig. Sie arbeite jährlich mit tausenden von Menschen zusammen. Im Rahmen ihrer über zwanzig Jahre dauernden Tätigkeit habe sie zahlreiche positive Rückmeldungen erhalten. Die Rekursgegnerin habe es abgelehnt, mit ihr, der Rekurrentin, ein Gespräch zu führen und die Vorwürfe zu besprechen. Entgegen der Rekursgegnerin habe sie sich zum Eignungstest geäussert. Sie sei weder mit der Rückmeldung noch mit der Anordnung der Prüfung einverstanden gewesen. Bei einer anderen Prüfung habe die C._____ zahlreiche Fehler begangen. Sie befürchte daher, dass die C._____ eine unfaire Prüfung durchführe. Im Falle, dass sie die Prüfung absolvieren müsse, sei eine Auflage zu machen, wonach ein C1-Zertfikat vorzulegen sei. 2.2. In der Eingabe vom 8. Juli 2024 (act. 6) wiederholte die Rekurrentin bisher Vorgebrachtes und verwies ergänzend auf einen Einsatz am Bezirksgericht Zürich vom 9. September 2019, in welchem die damalige Partei zum Zwecke der Überprüfung der Dolmetschleistungen der Rekurrentin eine eigene Russischdolmetscherin mitgebracht habe. Es habe keine Beanstandungen gegeben. Zudem reichte sie weitere positive Rückmeldungen, u.a. von einer im Kanton Zürich tätigen Staatsanwältin, ein. 2.3. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 (act. 9) begründete die Rekurrentin ihren Standpunkt näher, dass mehr als die Hälfte der von der C._____ anlässlich der erwähnten Prüfung angebrachten Korrekturen falsch sei. 3.1. In ihrer Stellungnahme vom 16. August 2024 (act. 11) brachte die Rekursgegnerin zusammengefasst vor, die Rekurrentin habe sich zur Rückmeldung der KESB und zur möglichen Anordnung eines fachlichen Eignungstests mit Eingabe vom 2. April 2024 geäussert. Ihr rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Ein persönliches Gespräch mit der Leiterin der Fachgruppe habe sich nicht aufgedrängt, da die Rekurrentin primär eine Vielzahl von Themen u.a. zu früheren Verfahren habe besprechen wollen.

- 7 - 3.2. Bei Zweifeln betreffend die Kenntnisse der Arbeitssprache habe kein Gespräch, sondern eine Prüfung stattzufinden. Diesbezüglich verfolge die Rekursgegnerin eine sehr strenge Praxis. Bei Anhaltspunkten, dass die Arbeitssprache ungenügend sein könnte, werde in aller Regel ein fachlicher Eignungstest angeordnet. Grund dafür sei, dass im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens die Kenntnisse der Arbeitssprache nur indirekt überprüft würden, nämlich mittels Sprachdiplom oder mittels Absolvierung der ganzen obligatorischen Schulzeit in der betreffenden Sprache. Die Mitarbeitenden der KESB hätten Mängel bei den Russischkenntnissen und der Dolmetschfähigkeit festgestellt. Die Rückmeldung sei zwar relativ knapp, es werde aber ohne Weiteres klar, was beanstandet werde. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass hinter der Rückmeldung sachfremde, politische Gründe lägen. Aus dem Umstand, dass die Rekurrentin durch die russisch sprechende Mitarbeiterin der KESB nicht sofort korrigiert worden und die Rückmeldung erst nach einem Monat eingegangen sei, könne nicht auf deren Unrechtmässigkeit geschlossen werden. Gestützt auf die massgebliche Rückmeldung bestünden klarerweise Anhaltspunkte dafür, dass die Rekurrentin allenfalls die fachlichen Voraussetzungen nicht (mehr) erfülle. Eine Prüfung sei daher angezeigt. Die Analysefähigkeit sei Teil der Dolmetschfähigkeiten, welche in der Rückmeldung beanstandet worden sei. Auch wenn das Rollenverständnis nicht kritisiert worden sei, sei es angezeigt, dieses im Rahmen der Prüfung abzuklären, da eine isolierte Prüfung kaum sinnvoll möglich sei. Im Übrigen liessen sich der Stellungnahme der Rekurrentin vom 2. April 2024 durchaus Hinweise entnehmen, welche auf Probleme beim Rollenverständnis hinwiesen, namentlich betreffend die verkürzt gestellten Fragen. An den Zweifeln über die Erfüllung der fachlichen Akkreditierungsvoraussetzungen würden auch die positiven Rückmeldungen Dritter nichts ändern. 3.3. Die Anordnung einer Prüfung, so die Rekursgegnerin weiter, erweise sich als verhältnismässig. Die Prüfung sei nicht nur wegen der von der Rekurrentin erwähnten Fehler angeordnet worden. Die Prüfung sei geeignet, die Russischkenntnisse und Dolmetschfähigkeiten abzuklären. Mildere Massnahmen seien nicht ersichtlich. Eine Auflage, ein C1-Zertifikat vorzuweisen, sei nicht

- 8 zielführend. Es seien Sprachkenntnisse auf Niveau C2 erforderlich. Überdies könne einem solchen Zertifikat nichts über die Kenntnisse der Fachsprache und der Dolmetschfähigkeiten entnommen werden. 3.4. Was die Bedenken der Rekurrentin gegenüber der C._____ anbelange, so habe die Verwaltungskommission hinsichtlich der massgeblichen Prüfung festgehalten, dass keine Hinweise für eine nicht objektive oder unverhältnismässig streng korrigierte Prüfung vorlägen. Die Expertise von Prof. D._____ habe nicht zu einer anderen Bewertung der Prüfung geführt. Die Bedenken gegenüber der C._____ seien unbegründet. 4. Gemäss § 3 Abs. 1 SDV sorgt die Rekursgegnerin für eine hohe Qualität der Leistungserbringung. Nach erfolgter Akkreditierung überprüft sie periodisch, ob die akkreditierten Personen die Voraussetzungen für die Akkreditierung weiterhin erfüllen (§ 13 Abs. 1 SDV). Für diese Beurteilung kann sie insbesondere polizeiliche Informationsberichte einholen, Sachverständige beiziehen, mit der betroffenen Person Gespräche führen oder Prüfungen anordnen (§ 13 Abs. 1 SDV i.V.m. § 11 Abs. 3 SDV). § 13 Abs. 2 SDV bzw. § 3 Abs. 1 lit. f SDV i.V.m. Art. 1.1 der Richtlinien zur Überprüfung der Eignung von akkreditierten Personen (fortan: Richtlinien) zufolge dürfen Angehörige von Gerichts- und Verwaltungsbehörden Vorfälle, welche Zweifel an der fachlichen oder persönlichen Eignung einer akkreditierten Person wecken, der Rekursgegnerin mitteilen. Der Ausschuss der Rekursgegnerin entscheidet in der Folge über die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens und gewährt der betroffenen Person das rechtliche Gehör (Art. 2.1 der Richtlinien). Nach Art. 2.2 der Richtlinien können bei Bedarf weitere Abklärungen angeordnet werden. Dafür können auch externe Fachkräfte beigezogen werden. Der Ausschuss berät in der Folge aufgrund der Akten über allfällige weitere Massnahmen (Art. 2.3 der Richtlinien). Auch wenn die rechtlichen Bestimmungen nicht explizit darauf verweisen, haben die angeordneten Massnahmen jeweils dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (siehe auch act. 11 S. 5). Dieser besagt, dass eine staatliche Massnahme in Rechtsetzung oder Rechtsanwendung geeignet und erforderlich sein muss und dass die ange-

- 9 strebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf (BSK BV-Epiney, Art. 5 N 67 f.). Im Zusammenhang mit dem Kriterium der Erforderlichkeit gilt es dabei zu beachten, dass es der Rekursgegnerin im Rahmen der periodischen Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 9 f. SDV zusteht, die in § 11 Abs. 3 SDV vorgesehenen Massnahmen anzuordnen. Dazu gehört auch die Durchführung von Prüfungen (§ 11 Abs. 3 lit. d SDV). Die Formulierung als "Kann-Bestimmung" impliziert jedoch wiederum die Notwendigkeit der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. 5.1. Der massgeblichen Rückmeldung der KESB Dielsdorf können drei Beanstandungen entnommen werden. Die KESB moniert, die Rekurrentin verfüge trotz Muttersprache lediglich über einen eingeschränkten Wortschatz in der Arbeitssprache, ferner, ihre Dolmetschfähigkeiten seien unzureichend gewesen, indem sie teilweise unvollständig und ungenau gedolmetscht habe und nach Wörtern habe suchen müssen, sowie schliesslich, die verwendete Fachterminologie sei teilweise nicht korrekt gewesen (act. 5/1). 5.2. Hinsichtlich des Vorwurfs des eingeschränkten Wortschatzes und damit der unzureichenden Arbeitssprache unterlässt es die KESB, in ihrer Rückmeldung näher darzulegen, inwiefern der Wortschatz der Rekurrentin eingeschränkt gewesen sei. Beispiele, welche die Kritik anschaulich machen, fehlen. Auch die Rekursgegnerin erwähnt solche nicht. Angesichts der nicht näher umschriebenen Beanstandungen mutmasst denn auch die Rekurrentin in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024 lediglich, was ihr seitens der KESB vorgeworfen werden könnte. Konkret führt sie aus, die Klientin habe die auf Deutsch gestellten Fragen in aller Regel verstanden und direkt beantwortet. Sie habe die Rekurrentin jeweils in ihrer Dolmetschtätigkeit unterbrochen. Manchmal habe sie, die Rekurrentin, versucht, die Ausführungen der Gesprächsführerin kurz zu verdolmetschen. Jedoch habe ihr die Klientin zu verstehen gegeben, dass sie die Fragen nicht zweimal hören wolle. Die verkürzten Translationen seien Folge des Verhaltens der Klientin gewesen (act. 5/10 S. 2). Im Weiteren beanstandet die KESB die Dolmetschfähigkeiten der Re-

- 10 kurrentin sowie ihre unzureichenden Rechtskenntnisse. Ihrer Rückmeldung betreffend Ersteres kann indes lediglich der relativ pauschal gehaltene Vorwurf entnommen werden, dass die Rekurrentin teilweise unvollständig und ungenau verdolmetscht, nach Wörtern gesucht und sehr langsam übersetzt habe (act. 5/1). Die Rekurrentin nimmt an, dass dieser Rüge der Umstand zugrunde liege, dass sie das Alter der Klientin mit 40 statt mit 47 Jahren wiedergegeben habe, da sie die Zahl "sem" ("sieben") nicht gehört habe. Ferner macht sie geltend, sie habe bewusst kleine Überlegungspausen eingelegt. Das Nachdenken darüber, ob alles wiedergegeben worden sei, sei ein natürlicher Vorgang (act. 5/10 S. 3). Auch die Ausführungen zum Vorwurf der ungenauen Fachterminologie im Fachgebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (Vorwurf der unzureichenden Rechtskenntnisse) erweisen sich als relativ allgemein gehalten. Konkrete Anhaltspunkte, was die Rekurrentin nicht zufriedenstellend verdolmetscht hat, fehlen. Die Rekurrentin mutmasst, dass es hierbei um die Verwechselung der Begriffe "Elternrecht" und "Sorgerecht" gegangen sei (act. 5/10 S. 3). 5.3. Eine effektive Verteidigung der betroffenen Person setzt eine substantiierte Beanstandung voraus. Nur wem bekannt ist, was ihm konkret vorgeworfen wird, ist im Stande, sich effektiv zu verteidigen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Anordnung von Massnahmen zur Qualitätssicherung wie jene der Durchführung eines fachlichen Eignungstests im Sinne von § 13 i.V.m. § 11 Abs. 3 lit. d SDV. Auch einer solchen muss im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit eine genaue Schilderung der Sachlage bzw. der konkreten Beanstandungen zugrunde liegen (siehe auch § 10 Abs. 1 VRG). Erst die nähere Darlegung des Vorgeworfenen ermöglicht überhaupt die Prüfung der einzelnen Kriterien des Verhältnismässigkeitsprinzips. Die Vorwürfe der KESB erweisen sich als wenig substantiiert, was denn auch die Rekurrentin beanstandet und selbst die Rekursgegnerin nicht in Abrede stellt (act. 1 S. 3, S. 8 und 9, act. 11 S. 3). Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung der konkreten Vorwürfe. Zwar ergibt sich aus der Rückmeldung der

- 11 - KESB, dass diese die Qualität der Arbeitssprache, die Dolmetschfähigkeiten sowie die Rechtskenntnisse der Rekurrentin als unzureichend qualifiziert (act. 5/1). Was zu dieser Einschätzung seitens der KESB führte, wird jedoch nicht dargelegt. Konkretisierende Beispiele, welche ihre Beanstandungen veranschaulichen und über den blossen Vorwurf des Nichtbeherrschens der fachlichen Anforderungen hinausgehen, können der Rückmeldung nicht entnommen werden. Auch im angefochtenen Beschluss fehlen erläuternde Erwägungen. Ebenso wenig hat sich im Laufe des Rekursverfahrens Klärendes ergeben. Damit fehlt es an einer hinreichend begründeten Darlegung der im Raum stehenden Beanstandungen. Die Rekursgegnerin beruft sich rechtfertigend auf ihre gängige Praxis, wonach sie bei Hinweisen auf unzureichende Kenntnisse in der Arbeitssprache immer einen fachlichen Eignungstest anordne (act. 11 S. 3). Die selbst von der Rekursgegnerin als sehr streng bezeichnete (act. 11 S. 2 f.) Vorgehensweise erweist sich zumindest dann als zu strikt und damit als nicht gerechtfertigt, wenn die Meldung betreffend das Nichtbeherrschen von fachlichen Voraussetzungen i.S.v. § 9 SDV - wie vorliegend - ohne nähere Begründung erfolgt. Damit bleibt es dabei, dass die nicht näher umschriebenen Hinweise der Rekursgegnerin auf die unzureichende Beherrschung der Arbeitssprache, die schwachen Dolmetschfähigkeiten sowie die ungenügenden Rechtskenntnisse für sich alleine keine hinreichende Begründung darstellen. Mit ihrem Vorgehen hat die Rekursgegnerin das rechtliche Gehör der Rekurrentin bzw. ihr Anspruch auf effektive Verteidigung verletzt. Bereits aus diesem Grunde ist der Rekurs gutzuheissen. Es kann deshalb offen bleiben, ob es vorliegend an der Erforderlichkeit für die Anordnung eines fachlichen Eignungstests mangelt oder nicht. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 13 VRG). Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Es besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

- 12 - 2. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird nicht eingetreten. 2. In Gutheissung des Rekurses wird der Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen vom 6. Mai 2024, Geschäfts-Nr. KQ240003-O, aufgehoben. 3. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rekurrentin, unter Beilage einer Kopie von act. 11, - die Rekursgegnerin, unter Beilage je von Kopien von act. 1, 6 und 9. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. KQ240003-O (act. 5/1-24) werden der Rekursgegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert. 6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 13. September 2024

- 13 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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