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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.05.2024 VR240002

24 mai 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·3,159 mots·~16 min·2

Résumé

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe/Zentrale Sprachdienstleistungen vom 6. März 2024 (Gesch. Nr. KM220099-O)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR240002-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 24. Mai 2024 in Sachen A._____, lic. theol., Rekurrent gegen Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe/Zentrale Sprachdienstleistungen vom 6. März 2024 (Gesch. Nr. KM220099-O)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 22. März 2022 orientierte die Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen (fortan: Rekursgegnerin) A._____ (fortan: Rekurrent) unter Hinweis auf den damals geltenden § 28 Abs. 1 lit. c der Sprachdienstleistungsverordnung (SDV, LS 211.17) darüber, dass ab dem 1. Juli 2023 alle Sprachdienstleistenden aus dem Zürcher Verzeichnis, welche weiterhin bzw. zukünftig im Bereich Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung tätig sein wollten, über eine entsprechende Akkreditierung durch die Rekursgegnerin verfügen müssten. Hierfür sei das Akkreditierungsverfahren für den erwähnten Bereich zu durchlaufen (act. 3/1). Am 19. April 2022 reichte der Rekurrent seinen Akkreditierungsantrag für die Sprache Spanisch ein (act. 3/4). Mit Beschluss vom 6. März 2024, Geschäfts-Nr. KM220099-O, wies die Rekursgegnerin den Antrag ab und begründete dies mit dem zweimaligen Nichtbestehen der Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung und damit mit der Nichterfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen (act. 4 S. 2). 2. Mit Eingabe vom 12. März 2024 erhob der Rekurrent bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegen den Beschluss vom 6. März 2024 innert Frist Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "1. ln den Vorbereitungskursen wurde uns gesagt, dass man nicht darauf bedacht sei, möglichst viele Sprachdienstleistenden auszuschliessen, aber bei so einer rigorosen Einschätzung, macht es für mich leider nicht diesen Anschein. Ich ersuche deshalb, die Bewertung, bzw. den Ausschluss nochmals zu überprüfen. 2. Eventualiter ersuche ich, den Teil der Zusammenfassung wiederholen zu dürfen." 3. Die Verwaltungskommission zog in der Folge die Akten Geschäfts- Nr. KM220099-O (act. 3/1-37) bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]), ebenso das Zürcher Handbuch für Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung im Kanton Zürich, die Richtlinien zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwa-

- 3 chung sowie die Prüfungsvorlage (act. 7/1-2, act. 8). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Rekursgegnerin im Sinne von § 26b VRG verzichtete sie hingegen (VRG Kommentar-Griffel, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 26b N 6). II. 1. Gemäss § 19 SDV ist gegen Entscheide der Fachgruppe Sprachdienstleistungen, deren Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. VRG. Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses des Rekurrenten gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 6. März 2024, Geschäfts-Nr. KM220099-O, zuständig. 2. Der Rekurrent ist zur Rekurserhebung berechtigt, da er durch den angefochtenen Beschluss berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). III. 1.1. Gemäss § 28 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b SDV gelten Personen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung per 1. Juli 2019 gestützt auf die Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen waren, für den Bereich Sprachmittlung ab Inkrafttreten der Sprachdienstleistungsverordnung während längstens fünf Jahren, d.h. längstens bis zum 1. Juli 2024, als akkreditiert (ursprünglich war eine Frist von vier Jahren vorgesehen, § 28 Abs. 1 lit. c und 2 lit. b aSDV, was indes per 1. Mai 2023 angepasst wurde). Dienstleistende für den Bereich Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung, welche nach dem 1. Juli 2024 weiterhin als solche tätig und im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen sein wollen, müssen sich demnach bis dahin in einem separaten Verfahren akkreditieren lassen.

- 4 - 1.2. Die Einzelheiten der Prüfung sind in den Richtlinien zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung (fortan: Prüfungsrichtlinien; act. 7/2) geregelt (Art. 9.3 der Richtlinien Kommunikationsüberwachung). Gemäss Art. 3 der Prüfungsrichtlinien ist die Prüfung schriftlich abzulegen und setzt sie sich aus einem Praxisteil und einem Theorieteil zusammen. Während der Praxisteil 90 Minuten dauert und aus der Erstellung einer Zusammenfassung aus einer Audiosequenz von 7 Minuten (Richtwert: ca. 30 Minuten) sowie aus der Erstellung eines schriftlichen Wortprotokolls einer Audiosequenz von ca. 2 Minuten (Richtwert: ca. 60 Minuten) besteht, dauert der Theorieteil 30 Minuten und beinhaltet einen Multiple- Choice-Test mit 70 Fragen (Art. 5 Prüfungsrichtlinien). Art. 8.1 der Prüfungsrichtlinien zufolge werden beim Praxisteil die inhaltliche Richtigkeit, die Vollständigkeit und Genauigkeit, die richtige Anwendung der im Handbuch enthaltenen Vorgaben sowie die Grammatik und Rechtschreibung beurteilt. Die Regeln der Grammatik sowie die korrekte Rechtschreibung inkl. Gross- und Kleinschreibung sind mindestens insofern einzuhalten, als dass der Text verständlich ist und es nicht zu Sinnverfälschungen kommt. Beim Theorieteil wird ferner die Richtigkeit der Antworten beurteilt, wobei pro Frage ein Punkt erzielt werden kann (Art. 8.2 Prüfungsrichtlinien). Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl im Praxis- als auch im Theorieteil eine genügende Leistung erbracht wird (Art. 10.1 Prüfungsrichtlinien). 1.3. Rechtsmittelbehörden dürfen sich im Rahmen der Überprüfung der Bewertung einer Prüfungsleistung eine gewisse Zurückhaltung auferlegen und haben erst dann einzuschreiten, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht, mithin eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt. Anders ist es hingegen, wenn bspw. Verfahrensmängel gerügt werden. In solchen Fällen hat die Rechtsmittelinstanz uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und muss diese auch ausschöpfen. Sämtliche Einwendungen, die sich auf den äusseren Ablauf des Examens beziehen, gelten als Verfahrensfragen. Als Ermessensfrage gilt demgegenüber namentlich die Benotung oder Bewertung einer Aufgabe durch den Examinator. Gerichtsbehörden dürfen sich insoweit Zurückhaltung

- 5 auferlegen, als es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt. Eine erfolgreiche Rüge, ein Kandidat hätte bei einer Aufgabe mehr Punkte erhalten sollen, setzt daher eine qualifizierte Unangemessenheit voraus (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; BGE 131 I 467 E. 3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH vom 13. Juli 2011, Geschäfts-Nr. VB.2010.00651, E. 2.2; Kommentar VRG- Donatsch, § 20 N 87 ff.). 2.1. Der Rekurrent bringt vor der Darlegung der einzelnen Rügegründe in Form von allgemeinen Ausführungen das Folgende vor (act. 1 Rz 1-3): Die Prüfung bestehe aus drei Teilen, einer Theorieprüfung, einer Zusammenfassung sowie einem Wortprotokoll. Die Prüfung müsse mit einem "genügend" als bestanden gelten, wenn man zwei Drittel davon bestehe. Er sei konsterniert, dass er nach so vielen Jahren von der Sprachdienstleistung ausgeschlossen werde. Die aktenkundige Bestätigung der Kantonspolizei Zürich bezeuge, dass er während Jahren gute Arbeit geleistet habe. Er kenne den Drogenslang der Lateinamerikaner und die verschiedenen lateinamerikanischen Akzente vermutlich besser als viele Kollegen. Die Korrekturen würden den Eindruck erwecken, dass jemand darauf bedacht gewesen sei, pingelig und akribisch Kleinigkeiten zu finden, um möglichst viel zu beanstanden. Die Praxisprüfung "Zusammenfassung" sei ihm seiner Meinung nach sehr gut gelungen. 2.2. Art. 10.1 der Prüfungsrichtlinien zufolge erfordert ein erfolgreiches Bestehen der Prüfung, dass sowohl im Theorie- als auch im Praxisteil eine genügende Leistung erbracht wird. Die Rekursgegnerin geht offenbar davon aus, dass ein genügender Praxisteil das Bestehen beider Prüfungen "Zusammenfassung" und "Wortprotokoll" voraussetzt. Dies erscheint überzeugend, müssen die Leistungserbringer doch fähig sein, beide Arten von Translattypen, hinsichtlich welcher verschiedene Anforderungen bestehen (Artt. 19 und 20 des Handbuchs), korrekt zu erstellen. Der Ansicht des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. 3.1. In der Rekursschrift beanstandet der Rekurrent lediglich verschiedene Korrekturen der Wiederholungsprüfung "Zusammenfassung" vom 3. Februar 2024 (act. 3/34 S. 1-2), hingegen weder die bestandene Wiederholungsprü-

- 6 fung Praxisteil "Wortprotokoll" vom 3. Februar 2024 (act. 3/34 S. 3-4), noch die bestandene theoretische Prüfung (act. 3/29/2). Der Rekurs beschränkt sich demnach auf die Überprüfung der Korrekturen zur Prüfung Praxisteil "Zusammenfassung" vom 3. Februar 2024. 3.2. Zur Korrektur A1 führt der Rekurrent aus, er habe beim Vermerk der massgeblichen Sprache der Aufnahme "Deutsch mit CH-Akzent" geschrieben. Auch wenn sich die angebrachte Korrektur wohl auf das Handbuch stützen lasse, verstehe jedermann, was er gemeint habe (act. 1 Rz 4). In der Prüfungskorrektur wurde die besagte Bezeichnung dahingehend beanstandet, als festgehalten wurde, dass der Rekurrent die Bezeichnung "Deutsch mit Schweizer Färbung" hätte verwenden müssen (act. 3/34 S. 1). Gemäss Art. 19.1.2 des Zürcher Handbuchs für Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung im Kanton Zürich sind am Anfang der Zusammenfassung sog. administrative Angaben anzubringen. Dazu gehört insbesondere die verwendete Ausgangssprache. Als Beispiel wird angegeben: "Sprache(n): Deutsch mit Schweizer Färbung und Albanisch". Im Handbuch wird damit der Begriff der Färbung verwendet. Im Vorspann zur Prüfungsaufgabe wurde explizit festgehalten, dass die formellen Vorgaben gemäss Handbuch zu beachten seien (act. 3/34 S. 1). Bei diesen Gegebenheiten ist die Korrektur der Prüfungsbehörde nicht zu beanstanden, auch wenn mit dem Rekurrenten davon auszugehen ist, dass seine Wiedergabe grundsätzlich verständlich war. 3.3. In Bezug auf die Korrektur A2 stellt der Rekurrent die Feststellung der Prüfungsbehörde in Frage, dass die betroffene Angabe nicht gemacht worden sei (act. 1 Rz 5). In der Korrektur A2 wurde von dieser bemängelt, dass die Angabe "am Sonntag" im Gespräch nicht erwähnt worden sei (act. 3/34 S. 1). Der Rekurrent schrieb den folgenden Satz: "Sie haben den Auftrag dieses gestohlene Fahrzeug am Sonntag am Bahnhof Genf zu übergeben". Gemäss der massgeblichen Aufnahme wurde der Wochentag Sonntag tatsächlich nicht erwähnt (act. 8 01:26 - 01:38). Die Korrektur ist schlüssig. 3.4. Zur Korrektur A3 führt der Rekurrent aus, es sei seines Erachtens nicht evident, ob die Übergabe von Fr. 50'000.- durch B._____ habe erfolgen sollen

- 7 - (act. 1 Rz 6). Der Rekurrent schrieb den folgenden Satz: "Dort sollten sie Fr. 50'000.- von einer ihnen unbekannten Frau namens B._____ […] erhalten." (act. 3/34 S. 1). In der Prüfungskorrektur wurde festgehalten, dass aus der Aufnahme nicht zweifelsfrei klar hervorgehe, ob die Übergabe der Fr. 50'000.- durch B._____ erfolge (act. 3/34 S. 1). Der Rekurrent bestreitet in seinen Ausführungen nicht, in Bezug auf B._____ nicht richtig zusammengefasst zu haben. Vielmehr stellt er sich lediglich auf den Standpunkt, die Kritik betreffe einen nicht relevanten Punkt. Dem kann nicht gefolgt werden. Für die Ermittler kann die Identität der das Geld übergebenden Person durchaus von Bedeutung sein. Dementsprechend sind der Hinweis der Prüfungsbehörde, es stehe nicht fest, ob die Übergabe des Geldes durch B._____ erfolge (siehe dazu act. 8 01:39 ff.), und damit die angebrachte Korrektur nicht zu beanstanden. 3.5. Zur Korrektur A4 macht der Rekurrent in der Rekursschrift keine Ausführungen, weshalb deren Richtigkeit nicht zu überprüfen ist (§ 23 VRG). 3.6. In Bezug auf die Korrektur A5 bestreitet der Rekurrent, dass seine Zusammenfassung nicht korrekt sei. Aus seinem Text gehe eindeutig hervor, dass UM1 wissen wolle, wie die Aufteilung erfolge (act. 1 Rz 7). Der Rekurrent schrieb in der Zusammenfassung Folgendes: "UM1 ist skeptisch, ob er dann auch wirklich die Hälfte vom UM2 erhalten wird." (act. 3/34 S. 1). In der Prüfungskorrektur wurde Folgendes moniert: "Die Angaben sind nicht korrekt. UM1 will wissen, wie die Aufteilung erfolgt." (act. 3/34 S. 1). Der Aufnahme kann diesbezüglich die folgende Konversation entnommen werden: UM1: "Du hast gesagt, wir erhalten 50'000.- Franken für das gestohlene Fahrzeug." UM2: "Ja." UM1: "Bekommen wir das Geld von B._____?" UM2: "Nein, das Geld bekomm ich und ich teile es dann". UM1: "Wie teilen wir das auf?" UM2: "Das teilen wir zwischen Dir und mir auf, ich mach das schon richtig." UM1: "Wie, halbe-halbe?" UM2: "Das siehst Du dann." UM1: "Nein, ich muss wissen." UM2: "Warum?" UM1: "Ich will auch…" UM2: "Ich mach das schon korrekt. Dein Auftrag ist du fährst jetzt nach Genf haben wir so abgemacht und ich regle das mit dem Geld, ganz einfach." UM1: "Ok." UM2: "Verstehst Du

- 8 das?" UM1: "Ja ich versteh es." UM2: "Ok, und wenn Du dann nicht zufrieden bist, können wir dann schauen. Ich mach nicht schon jetzt ähh irgendwelche Abmachungen." (act. 9 02:20-02:58). Entgegen dem Rekurrenten enthält das von ihm Festgehaltene eine von der Prüfungsbehörde und der Aufnahme abweichende Aussage. Seiner Zusammenfassung kann nicht entnommen werden, dass sich UM1 erkundigte, wie die Aufteilung genau erfolge. Der Rekurrent hielt lediglich fest, UM1 äussere Bedenken, dass er nicht die Hälfte des Betrages erhalte. Das ist nicht dasselbe. Auch fehlen in der Zusammenfassung Hinweise auf die gereizte Stimmung während des Gesprächs. Dementsprechend erweist sich die Korrektur als richtig. 3.7. Hinsichtlich der Korrektur A6 bringt der Rekurrent vor, die Satzstellung sei zwar nicht genau, aber der Satz sei sehr wohl verständlich (act. 1 Rz 8). Der Rekurrent schrieb: "UM1 drückt auch seine Bedenken wegen dem Übergabeort am Bahnhof Genf wegen den vielen Leuten". In der Prüfungskorrektur wurde beanstandet, dass der Passus aufgrund der Satzstellung nicht klar sei (act. 3/34 S. 2). Mit dem Rekurrenten ist zwar davon auszugehen, dass der Sinn des Satzes im Kern erkennbar ist. Jedoch ist der Prüfungsbehörde zuzustimmen, dass der Satz nicht nur hinsichtlich der Satzstellung, sondern auch in grammatikalischer Hinsicht fehlerhaft ist. Dies wiederum führt zur erschwerten Verständlichkeit des Passus. Angesichts der in Art. 6.1 und 9.2 der Richtlinien Kommunikationsüberwachung bzw. in Art. 8.1 der Prüfungsrichtlinien festgehaltenen Anforderungen an die Kompetenzen von Prüfungsabsolventinnen und -absolventen, namentlich jener der Deutschkenntnisse auf Niveau C2 nach dem massgeblichen europäischen Referenzrahmen, wozu sowohl der Satzaufbau auf Deutsch als auch die Grammatik gehören, ist die Korrektur nicht zu beanstanden. Der Aufbau und die verwendete Grammatik erschweren die inhaltliche Verständlichkeit des Satzes. 3.8. Bezüglich der Korrektur A7 macht der Rekurrent geltend, der massgebliche Passus stehe in keinem Zusammenhang mit der vorangegangenen und der nachfolgenden Information, weshalb der Satz infolge Belanglosigkeit wohl auch hätte weggelassen werden können. Er sei jedoch auch nicht irreführend

- 9 - (act. 1 Rz 9). Der Rekurrent schrieb in der Prüfung den folgenden Passus: "UM2 beschwichtigt und meint noch nebenbei, dass er privat ein Honda fährt." (act. 3/34 S. 2). In der Prüfungskorrektur wurde dies wie folgt kommentiert: "Diese Angabe steht in keinem Zusammenhang mit der vorangegangenen oder nachfolgenden Information". (act. 3/34 S. 2). Der Audioaufnahme ist zu entnehmen, dass sich UM1 und UM2 nach dem etwas gereizten Gespräch über die Aufteilung der Fr. 50'000.- zuerst über die Weiterfahrt unterhalten, bevor UM2 erzählt, dass er privat einen Honda mit defekten Bremsen fahre. Anschliessend klingelt sein Telefon (act. 8 03:20 ff.). Die Wiedergabe der Aufzeichnung durch den Rekurrenten ist insoweit nicht zu beanstanden. Mit den Parteien ist indes davon auszugehen, dass zumindest der zweite Satzteil inhaltlich kein wesentliches Element des massgeblichen Gesprächs darstellt, geht es doch dabei nicht um die im Zentrum des Gesprächs stehende Überführung und Übergabe eines Fahrzeuges in Genf, sondern um die Frage, welches Fahrzeug UM2 privat fahre. Als nicht wesentlicher Inhalt der Aufzeichnung hätte die Konversation über das private Fahrzeug von UM2 auch weggelassen werden können (siehe dazu auch Art. 19.1.1 des Handbuchs, wonach das Gespräch so zusammenzufassen ist, dass sich die ermittelnden Personen ein Bild von dessen Inhalt und Relevanz machen können). Sollte sich die Korrektur der Prüfungsbehörde in A7 darauf beziehen, kann ihr gefolgt werden. Ansonsten ist die Niederschrift nicht zu beanstanden. 3.9. Zur Korrektur A8 führt der Rekurrent aus, wegen des unter A7 beanstandeten Satzes seien die Angaben nicht chronologisch dargestellt. Ansonsten stimme der Ablauf (act. 1 Rz 10). Der Rekurrent schrieb: "UM2 erhält einen Anruf seiner Schwester wegen dem 60.Geburtstag der Mutter." (act. 3/34 S. 2). In der Prüfungskorrektur wurde beanstandet, dass diese Angaben nicht chronologisch dargestellt seien (act. 3/34 S. 2). Aus der Aufnahme ergibt sich, dass UM1 und UM2 zuerst das Gespräch betreffend das private Fahrzeug von UM2 führen (act. 8 03:22 ff.) und UM2 danach einen Anruf von seiner Schwester erhält (act. 8 03:34 ff.). Das Gespräch betreffend den Übergabeort am Bahnhof in Genf erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, nach dem erwähnten Telefonat von UM2 (act. 8 05:16 f.). Der Rekurrent hat jedoch zuerst die Be-

- 10 denken betreffend den Übergabeort und danach das Gespräch über den Honda sowie das Telefonat erwähnt. Die Reihenfolge des Gesprächs wurde somit falsch wiedergegeben. Die Korrektur ist schlüssig. 3.10.Hinsichtlich der Korrektur A9 bringt der Rekurrent schliesslich vor, die Satzstellung sei nicht misslungen, man verstehe inhaltlich bestens, was gemeint sei (act. 1 Rz 11). Der Rekurrent schrieb: "Sie haben vor, mit dem Zug zurückzufahren. UM2 meint aber, dass die beiden vielleicht von einem Kollegen von ihm, der Bescheid weiss vom gestohlenen Fahrzeug, sie zurückfahren kann." Die Korrektur A9 lautet dahingehend, dass das Verständnis durch die Satzstellung erschwert sei. Der Satz wurde wie folgt korrigiert: "UM2 meint aber, dass die beiden vielleicht von einem Kollegen von UM2, der über das gestohlene Fahrzeug Bescheid wisse, in Zürich abgeholt werden würden." (act. 3/34 S. 2). Dies deckt sich mit der Aufnahme (act. 8 06:00 ff., insb. 06:14 f.). Gemäss Art. 8.1 der Prüfungsrichtlinien werden beim Praxisteil u.a. die inhaltliche Richtigkeit und die Genauigkeit beurteilt. Dabei handelt es sich um eine der Kernanforderungen, deren Vorhandensein im Rahmen der Prüfung zu überprüfen ist. Der Rekurrent hat die Aufnahme ungenau wiedergegeben, indem aus seinem Text nicht hervorgeht, dass der Kollege sie erst in Zürich abholen würde. Zudem ist seine Wiedergabe des Gesprächs grammatikalisch fehlerhaft, was die Verständlichkeit erschwert. Der Korrektur kann damit gefolgt werden. 3.11.Die Prüfungsbehörde hat am Ende der Prüfung zahlreiche fehlende bzw. nicht korrekt wiedergegebene Elemente angefügt und kommentiert (act. 3/34 S. 2). Der Rekurrent stellt diese in der Rekursschrift nicht in Abrede, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (§ 23 VRG). 4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen des Rekurrenten am Ausgang der Qualifikation der absolvierten Prüfung Praxisteil "Zusammenfassung" vom 3. Februar 2024 als "nicht bestanden" nichts zu ändern vermögen. Die Korrekturen der Rekursgegnerin sind zwar streng, überzeugen aber im Wesentlichen und erscheinen - insbesondere unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessens im Rahmen der Bewertung - insgesamt ver-

- 11 tretbar. Folglich hat die Rekursgegnerin in ihrem Beschluss vom 6. März 2024 die Nichterfüllung der Anforderungen an die Akkreditierung als Sprachmittler bei Kommunikationsüberwachung im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich durch den Rekurrenten zu Recht festgestellt und seinen Akkreditierungsantrag ebenfalls zu Recht abgewiesen. Nicht von Bedeutung war dabei, dass der Rekurrent eine langjährige Tätigkeit im Bereich Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung aufweist und eine gute Referenz der Kantonspolizei Zürich vorweisen kann (act. 1 Rz 2 und act. 3/9/13). Die Akkreditierung als Sprachmittler bei Kommunikationsüberwachung setzt zwingend das Bestehen der Zulassungsprüfung voraus (§ 9 lit. e SDV, Art. 2 Prüfungsrichtlinien). Der Antrag 1 ist somit abzuweisen. Gleiches gilt für den eventualiter gestellten Antrag 2, wonach der Rekurrent die Prüfung "Zusammenfassung" wiederholen dürfe. Gemäss Art. 10.2 der Prüfungsrichtlinien kann ein nicht bestandener Prüfungsteil (Praxis- oder Theorieteil) einmal wiederholt werden. Der Rekurrent legte die Wiederholungsprüfung bereits am 3. Februar 2024 ab. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen. Der Rekurs ist daher abzuweisen. IV. 1. Die Gerichtgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 700.- festzusetzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG). 2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen vom 6. März 2024, Geschäfts-Nr. KM220099-O, wird abgewiesen.

- 12 - 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rekurrenten, - die Rekursgegnerin. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. KM220099-O (act. 3/1-37) werden der Rekursgegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert. 6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 24. Mai 2024 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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