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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 09.06.2020 VR190006

9 juin 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·5,549 mots·~28 min·7

Résumé

Rekurs gegen die Verfügung des Generalsekretärs vom 9. Dezember 2019

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VR190006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 9. Juni 2020

in Sachen

A._____, Rekurrentin

gegen

B._____ [Gericht], Rekursgegner

betreffend Rekurs gegen die Verfügung des Generalsekretärs vom 9. Dezember 2019 (…-…)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 8. November 2019 (act. 5) stellte Bezirksrichterin Dr. A._____ (fortan: Rekurrentin) beim Generalsekretär des B._____ [Gericht] (fortan: Rekursgegner) das Gesuch, es sei ihr für die Ausübung des Vorsitzes in Kollegialstrafsachen auf der …. Abteilung des C._____ [Gericht] im Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. August 2019 gestützt auf § 26 Abs. 2 der Personalverordnung (LS 177.11, PVO) eine Zulage in der Höhe von Fr. 8'000.- zu entrichten. Kurz zusammengefasst begründete sie ihr Ersuchen damit, sie habe im erwähnten Zeitraum stellvertretend für die Präsidentin des C._____ [Gericht] den Vorsitz in Kollegialstraffällen geführt. 2. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 lehnte der Rekursgegner den Antrag der Rekurrentin ab (act. 4). Dagegen erhob sie innert Frist (act. 1) Rekurs und stellte das folgende Begehren: "Die Verfügung des Generalsekretärs des B._____ [Gericht] vom 9. Dezember 2019 sei aufzuheben und es sei der Rekurrentin in Gutheissung ihres Antrages vom 8. November 2019 eine Zulage in Höhe von Fr. 8'000.- für die Ausübung des Vorsitzes in Kollegialstrafsachen vom 1. September 2016 bis 30. August 2019 zuzusprechen."

3. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 6) nahm der Rekursgegner mit Eingabe vom 9. März 2020 zum Rekurs Stellung und beantragte Folgendes (act. 7): "Der Rekurs sei abzuweisen; Kosten seien keine zu erheben (§ 13 Abs. 3 VRG)."

4. Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 (act. 8) wurde der Rekurrentin die Eingabe des Rekursgegners zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 14. Mai 2020 nahm sie dazu Stellung (act. 9). Diese Eingabe ist dem Rekursgegner mit dem vorliegenden Beschluss zur Kenntnis zu bringen.

- 3 - II. 1.1. Für die Gewährung von Lohnzulagen oder die Anerkennung besonderer Leistungen von Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern im Sinne von §§ 25 PVO zuständig ist das B._____ [Gericht] als Anstellungsbehörde (§ 7 Abs. 1 lit. d der Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz [LS 211.21]). Intern fällt die Aufgabe erstinstanzlich dem Generalsekretär zu (§ 21 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Organisation des B._____ [Gericht] [LS 212.51]). 1.2. Die Verwaltungskommission ist gemäss § 33 des Personalgesetzes (PG, LS 177.10) i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des B._____ [Gericht] zur Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig. 2. Als durch die Verfügung vom 9. Dezember 2019 direkt Betroffene ist die Rekurrentin zum vorliegenden Rekurs im Sinne von § 21 VRG legitimiert. III. 1. Der Rekursgegner begründete seine Verfügung vom 9. Dezember 2019 (act. 4) zusammengefasst damit, gemäss den Richtpositionsumschreibungen der obersten kantonalen Gerichte vom 20. Juni 2000 würden Mitglieder der Bezirksgerichte mit wenig Richtererfahrung in der Lohnklasse 24 und solche mit mehrjähriger Richtererfahrung in der Lohnklasse 25 eingereiht. Personen, welchen Funktionen wie "Bezirksrichter/in als Vizepräsident/in", "Abteilungsvorsitzende/r", "Bereichsvorsitzende/r" oder "Präsident/in Mietgericht Zürich" zukämen, würden sodann in der Lohnklasse 26 eingereiht. Für eine Einreihung in der letzteren Klasse sei eine Führungsverantwortung, d.h. eine personelle und organisatorische Verantwortung in einem Organisationsbereich, erforderlich. Unzureichend sei eine Verantwortung im Sinne eines blossen Anleitens einzelner Personen im Hinblick auf eine konkrete Aufgabenerfüllung. Mit diesem Lohnsystem kohärent sei die Tatsache, dass

- 4 die Präsidien der Bezirksgerichte nochmals eine Lohnklasse höher eingereiht würden. Ihnen obläge nämlich die Führung des gesamten Gerichts und nicht nur von einzelnen Abteilungen oder eines Bereichs. Nachdem das C._____ [Gericht] im Vergleich zu anderen kantonalen Bezirksgerichten die mit Abstand … Organisationseinheit darstelle, werde dessen Präsidium folgerichtig nochmals mit einer zusätzlichen Lohnklasse entschädigt. Als Mitglied eines Bezirksgerichts habe man grundsätzlich sämtliche Aufgaben zu erfüllen, welche das Richteramt mit sich bringen könnten. Dementsprechend existierten für Richterinnen und Richter weder Stellenpläne noch Stellenbeschreibungen. Welchen konkreten Einsatz sie zu leisten hätten, sei für die Einreihung und Entschädigung nicht relevant. Massgeblich hierfür sei alleine die Erfahrung in Dienstjahren oder eine Konstituierung in einer Führungsfunktion als "Abteilungsvorsitzende/r", "Bereichsvorsitzende/r", "Präsident/in Mietgericht Zürich" oder Präsident/in eines Bezirksgerichts mit der damit übernommenen Führungsverantwortung. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass Mitglieder von Bezirksgerichten im Rahmen der Erfüllung ihrer richterlichen Aufgaben in der Rechtsprechung keine Funktionszulage gemäss § 26 Abs. 2 PVO beanspruchen könnten, da ihre Einreihung bzw. ihr Lohn die entsprechende Tätigkeit abdeckten. Folglich stelle die Ausübung des richterlichen Vorsitzes in einem kollegialgerichtlichen Verfahren keine Funktion im Sinne der Richtpositionsumschreibungen dar, welche zu einer höheren Einreihung führe bzw. zu einer höheren Entschädigung berechtige. Die im Rahmen von Verfahren notwendige Führungsarbeit falle unabhängig von der Rolle als Vorsitzende(r), Referent(in) oder Einzelrichter(in) an. Der von der Rekurrentin erwähnte § 39 der Geschäftsordnung des C._____ [Gericht] sehe lediglich im Verhinderungsfalle eine Vertretung vor. Ferner würden Bezirksgerichtsmitgliedern für Tätigkeiten am "eigenen" Gericht keine Taggelder ausbezahlt. Ein Anspruch auf Entrichtung von Einmalzulagen bestehe sodann nicht. Ein entsprechender Antrag müsste ohnehin vom zuständigen Bezirksgericht gestellt werden. 2.1. Die Rekurrentin führte in der Rekursschrift vom 18. Dezember 2019 (act. 1) im Wesentlichen aus, nach einer Anfrage der Vorsitzenden der 1. Abteilung

- 5 des C._____ [Gericht] lic. iur. D._____ habe sie vom 1. September 2016 bis zum 30. August 2019 auf der besagten Abteilung neben ihrer Tätigkeit als Einzelrichterin in 50 Kollegialstraffällen den Vorsitz ausgeübt. Nachdem die Übernahme des Vorsitzes ursprünglich als ein "Einspringen" gedacht gewesen sei, habe man sich im Jahre 2017 darauf geeinigt, dass sie, die Rekurrentin, die Entlastung weiterführe und Bezirksgerichtspräsidentin lic. iur. D._____ von ihr als Gegenleistung ein mehrjähriges Erbteilungsverfahren übernehme. Dieses habe im November 2018 abgeschlossen werden können. In der Folge seien keine weiteren Abreden mehr getroffen worden. 2.2. Die Co-Vorsitzenden der 1. Abteilung hätten seit mehreren Jahren in Kollegialstrafsachen keinen Vorsitz mehr ausgeübt. Die Ansicht des Rekursgegners, dass die gewählten Mitglieder eines Bezirksgerichts alle Funktionen, sei es jene als Einzelrichter(in), als Vorsitzende(r) oder als (Ko-)Referent(in), ausüben müssten, sei unzutreffend und stehe zur gerichtsinternen Ordnung im Widerspruch. In der Konstituierung und Geschäftsordnung des C._____ [Gericht] würden die Funktionen und Aufgaben der einzelnen Gerichtsmitglieder genau umschrieben. Ihre Funktion als Referentin/Richterin für diverse Einsätze mit Einzelrichterkompetenz erfasse gemäss § 40 bis § 43 der Geschäftsordnung die Aufgabe, die ihr zugeteilten Prozesse beförderlich zu bearbeiten. Die Ausübung des Vorsitzes gehöre zweifellos nicht zu ihren Aufgaben, sondern nur zu jenen der konstituierten Abteilungsvorsitzenden. Eine Vertretung der Abteilungsvorsitzenden durch Referenten sei gemäss § 39 der Geschäftsordnung nur dann vorgesehen, wenn der Abteilungsvorsitzende verhindert sei. Ein solcher Fall habe in casu nicht vorgelegen. Die Abteilungsvorsitzenden seien nicht verhindert gewesen, sondern hätten diese Aufgabe dauerhaft delegieren wollen. Dieses Vorgehen sei in der Konstituierung nicht vorgesehen und mit der Geschäftsordnung nicht vereinbar. Die mehrjährige, regelmässige Ausübung des Vorsitzes in Kollegialstrafsachen ergebe sich nicht aus dem gerichtsinternen Stellenbeschrieb und gehöre nicht zu den Pflichten einer Referentin. Der Standpunkt des Rekursgegners, die Ausübung des Vorsitzes in den erwähnten Fällen erfolge im Rahmen der Erfüllung der richterlichen Pflichten und werde durch die bestehen-

- 6 de Einreihung abgegolten, sei falsch. Eine Praxis, wie sie auf der 1. Abteilung gehandhabt worden sei, werde denn auch auf keiner anderen Abteilung des C._____ [Gericht] praktiziert. Sie führe dazu, dass sich Aufgaben und Pflichten von einer lohnmässig höher eingereihten auf eine tiefer eingereihte Person verschieben würden. Die Sichtweise des Rekursgegners sei stossend und basiere auf einer rein formalistischen Ansicht, wonach diejenige Person, die als Abteilungsvorsitzende konstituiert sei, für den Vorsitz zu entschädigen sei, unabhängig davon, ob sie diese Aufgabe erfülle oder nicht. Dies widerspreche dem Gerechtigkeitsempfinden. 2.3. Der Argumentation des Rekursgegners, Vorsitzende erhielten aufgrund ihrer Führungsverantwortung über einen Organisationsbereich einen höheren Lohn, sei entgegen zu halten, dass durch die Delegation des Vorsitzes in Kollegialfällen ein beträchtlicher Teil der Führungsverantwortung abgegeben werde. Die übertragenen Pflichten seien in § 36 bis § 38 der Geschäftsordnung aufgeführt. Demnach sei die Abteilungsvorsitzende u.a. für eine beförderliche Verfahrenserledigung, für die Überwachung der Kanzleigeschäfte sowie für die Pflege des Arbeitsklimas zuständig und sei zudem die Vorgesetzte des juristischen Personals. All diese Aufgaben seien mit der Delegation des Vorsitzes mitübertragen worden. Die Ausübung des Vorsitzes in Kollegialfällen sei untrennbar mit Führungsverantwortung verbunden. Führungsaufgaben ergäben sich massgeblich aus der täglichen fallbezogenen Zusammenarbeit, welche Bezirksgerichtspräsidentin lic. iur. D._____ seit Längerem nicht mehr pflege. Zutreffend sei zwar, dass jedes Gerichtsmitglied normale Führungsarbeit verrichte. Wenn aber eine Referentin in Vertretung der Abteilungsvorsitzenden den Vorsitz in Kollegialstraffällen führe, dann übernehme sie in diesem Rahmen Führungsarbeit, welche eigentlich von den Abteilungsvorsitzenden wahrzunehmen wäre. Gegenteilige Behauptungen des Rekursgegners gingen an den Tatsachen vorbei. Gleiches gelte für dessen Behauptung, die Ausübung des Vorsitzes in Kollegialstrafsachen würde keine höhere Entschädigung rechtfertigen, weil die gesamte personelle und organisatorische Führung und Verantwortung bei den Abteilungsvorsitzenden bestehen bleibe. Dies treffe nach dem Gesagten nicht zu. Die Ab-

- 7 teilungsvorsitzenden hätten sich darauf beschränkt, den Referenten Fälle zuzuteilen und Anweisungen hinsichtlich Arbeitszeit und Absenzenwesen zu erteilen. Ferner hätten sie Termine für Abteilungsanlässe festgesetzt. Kontakte zu Gerichtsschreiberin und Auditoren hätten sie aber keine gepflegt, mit der Folge, dass sie deren Leistungen auch nicht gestützt auf eigene Wahrnehmungen hätten beurteilen können. Sie, die Rekurrentin, sei von den Gerichtsschreibern und Auditoren als Vorgesetzte wahrgenommen worden und habe entsprechende Aufgaben wie die fachliche Betreuung, die Kontrolle der Prozesserledigung, die Korrektur und Bewertung der Arbeiten sowie die Entgegennahme von Anliegen erfüllt. Es sei daher nicht ersichtlich, welche Führungsaufgaben Bezirksgerichtspräsidentin lic. iur. D._____ noch wahrgenommen habe. Während sie zwar die ihr zustehenden Rechte wie Kontrolle, personelle Entscheide und Arbeitsverteilung ausgeübt habe, habe sie die damit einhergehenden Aufgaben komplett delegiert. Diese Rollenverteilung entspreche weder dem normalerweise am C._____ [Gericht] gepflegten Arbeitsklima, noch bestehe hierfür eine Sonderbefugnis der Abteilungsvorsitzenden. Dem Umstand, dass die Präsidenten nebst dem Präsidium eine Abteilung führen sollten, werde durch die Einreihung in der Lohnklasse 28 Rechnung getragen. 2.4. Die Ausübung des Vorsitzes in Kollegialstrafsachen beinhalte ferner nicht nur Führungsverantwortung, sondern auch eine Repräsentationspflicht gegenüber der Öffentlichkeit und den Medien. Die Delegation dieser Pflicht sei mit viel Arbeit verbunden. Zudem führe sie dazu, dass die Vorsitzende ihre diesbezügliche Aufgabe zur Repräsentation nicht wahrnehme. Anzumerken bleibe, dass die Delegation des kollegialstrafrechtlichen Vorsitzes zur Entlastung der Abteilungsvorsitzenden erfolgt sei. Dies ergebe sich aus dem Zuteilungsunterbruch von Kollegialstraffällen nach dem Antrag von ihr, der Rekurrentin, um Versetzung in eine andere Abteilung. Aufgrund der jahrelangen und regelmässigen Ausübung des Vorsitzes habe sie, die Rekurrentin, eine Aufgabe übernommen, welche nicht ihrer sich aus der Konstituierung und Geschäftsordnung ergebenden Stellenbeschreibung entsprochen habe. Dies rechtfertige die Ausrichtung einer Zulage im Sinne von § 26

- 8 - PVO. Es gehe nicht an, den Anspruch damit abzulehnen, sie hätte keine Führungsaufgaben wahrgenommen und die übernommenen Pflichten hätten der Einreihung entsprochen. Für die Übernahme des Vorsitzes von Kollegialstraffällen sei sie nicht entgolten worden. Insbesondere sei die Einreihung in eine höhere Lohnklasse nicht möglich. Der Anspruch auf Ausgleichung durch eine Zulage nach § 26 Abs. 2 PVO sei daher ausgewiesen. Aufgrund der Dauer der Übernahme des Vorsitzes von 36 Monaten sei die Zulage auf Fr. 8'000.- festzusetzen. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Anspruch weder verjährt sei noch darauf verzichtet worden sei. Dass sie ihn erst jetzt geltend mache, könne ihr nicht angelastet werden. 3.1. In der Stellungnahme vom 9. März 2020 (act. 7) hielt der Rekursgegner an seiner Ansicht fest und brachte zur Begründung zusammengefasst vor, § 26 Abs. 2 PVO regle ständige Funktionszulagen, weshalb die Ausführungen zu Einmalzulagen in der Rekursschrift an der Sache vorbei gingen. Aus § 26 Abs. 1 und 3 PVO lasse sich sodann kein Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung begründen, da es sich bei beiden Bestimmungen um eine "Kann-Bestimmung" handle. Da der genaue Sachverhalt aus rekursgegnerischer Sicht nicht entscheidrelevant gewesen sei, habe er ihn nicht abschliessend erstellt. Sofern die Verwaltungskommission anderer Meinung sei und der Sachverhalt näher abgeklärt werden müsste, müsse das Verfahren hierfür an ihn, den Rekursgegner, zurückgewiesen werden. 3.2. Die Begriffe "Stellenplan" und "Stellenbeschreibungen" stellten technische Begriffe des Personalrechts dar und seien in der angefochtenen Verfügung auch so verwendet worden. Für Richterinnen und Richter gebe es keinen Stellenplan, welcher ständige Funktionszulagen vorsehe. Ferner werde daran festgehalten, dass für eine Entschädigung von Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern nicht die Art der Aufgaben massgebend sei, sondern vielmehr die Führungspositionen, die höher eingereiht bzw. entschädigt würden. Dies ergebe sich aus den Richtpositionsumschreibungen für den Funktionsbereich 6. Es sei die Führungsfunktion und nicht der Vorsitz in Kollegialsachen, welcher für die höhere Einreihung ausschlaggebend sei. Zudem habe

- 9 er, der Rekursgegner, in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass die richterliche Tätigkeit in der Rechtsprechung immer mit der Übernahme von Führungsaufgaben verbunden sei. Mit der Übernahme eines Teils der Kollegialstrafgerichtsfälle der 1. Abteilung habe die Rekurrentin aber weder organisatorisch noch personell die Führung und Verantwortung der gesamten Abteilung übernommen. Es sei ihm, dem Rekursgegner, nicht bekannt, dass einem Bezirksgerichtsmitglied aufgrund der Übernahme des Vorsitzes in Kollegialverhandlungen in den letzten Jahren eine Funktionszulage nach § 26 Abs. 2 PVO zugesprochen worden sei. Es sei schwer nachvollziehbar, dass unter diesen Umständen eine entsprechende Erwartungshaltung bestehe. 3.3. Die Konstituierung des C._____ [Gericht] sehe vor, dass alle Mitglieder vertretungsweise auch als Abteilungsvorsitzende eingesetzt werden könnten. Es liege daher im Pflichtbereich der Referenten, im Bedarfsfall in dieser rechtsprechenden Funktion tätig zu sein. Dies sei kongruent mit seiner Feststellung, dass Richter für alle Aufgaben gewählt würden, welche das Richteramt im Kernbereich der Rechtsprechung mit sich brächten. Die in der Geschäftsordnung des C._____ [Gericht] enthaltenen §§ 36 ff. beträfen sodann nicht die eigentliche Rechtsprechung, sondern die Aufgaben der Justizverwaltung. Es seien vor allem die darin umschriebenen Führungsaufgaben, welche zu einer höheren Einreihung bzw. Entschädigung führten. Die Vertretungsregelung in § 39 der Geschäftsordnung beziehe sich auf diese Führungsaufgaben. Diese sollten nur ausnahmsweise von anderen Personen wahrgenommen werden. Hinsichtlich der Vertretung in der Rechtsprechung bestehe hingegen keine Notwendigkeit einer solchen Zurückhaltung. 4.1. In der Replik vom 14. Mai 2020 (act. 9) führte die Rekurrentin schliesslich aus, es sei nicht korrekt, dass sie ihren Anspruch auf § 26 Abs. 2 PVO abstelle. Vielmehr sei sie von der Ausrichtung einer Einmalzulage ausgegangen, was aus der Rekursschrift hinreichend klar hervorgehe. Der Standpunkt des Rekursgegners, dass eine Ausrichtung von Zulagen nach § 26 Abs. 1 und 3 PVO aufgrund der Kann-Bestimmung nicht in Frage komme, sei so-

- 10 dann unhaltbar. Das durch Kann-Bestimmungen eingeräumte Ermessen müsse ausgeübt werden. Werde - wie vorliegend - darauf verzichtet, liege eine Ermessensunterschreitung und damit eine Rechtsverletzung vor. Dass der Rekursgegner sodann den Antrag aus formaljuristischen Gründen abgelehnt habe, ohne den Sachverhalt abgeklärt zu haben, sei unschwer zu erkennen. Das entsprechende Eingeständnis zeuge von einem willkürlichen Entscheid. Der relevante Sachverhalt werde nicht bestritten, sei aktenkundig und belegt. Während dreier Jahre habe sie, die Rekurrentin, den Vorsitz in rund 50 Kollegialstraffällen auf der 1. Abteilung des C._____ [Gericht] ausgeübt. Dies entspreche rund zwei Dritteln aller Kollegialstraffälle in jenem Zeitraum. Der Vorsitz gehöre zu den Kernaufgaben des Gerichtspräsidiums bzw. der Abteilungsvorsitzenden. Der Rekursgegner blende aus, dass die Tätigkeit als Vorsitzende(r) der Grund für die höhere Einreihung sei. So seien denn am E._____-gericht des C._____ [Gericht] alle Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter in der Lohnklasse 26 eingereiht, und dies allein deshalb, weil sie mit Regelmässigkeit und Intensität als Vorsitzende tätig seien. Bei einer Abteilung mit einer Präsidentin und einem stellvertretenden Präsidenten wäre es dessen Aufgabe gewesen, den Vorsitz auszuüben. Vorliegend hätten weder die Präsidentin noch der Co-Vorsitzende den Vorsitz ausüben wollen. Dies nicht, weil sie verhindert gewesen seien, sondern weil ihnen die Tätigkeit nicht zusage. Es habe sich daher um eine Auslagerung einer Funktion gehandelt, was nicht der geltenden Ordnung entsprochen habe. Dass dem Rekursgegner kein Fall bekannt sei, wonach einem Gerichtsmitglied eine Zulage für die Übernahme von Vorsitzen in Kollegialverhandlungen gewährt worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass es eine solche Konstellation in den vergangenen Jahren wohl noch nie gegeben habe. Es handle sich um einen absoluten Einzelfall. IV. 1. Gemäss ihrem Gesuch vom 8. November 2019 an den Rekursgegner sowie den Ausführungen in der Rekursschrift vom 18. Dezember 2019 beantragt die Rekurrentin die Zusprechung einer Zulage gestützt auf § 26 Abs. 2 PVO

- 11 - (act. 1 S. 11 und act. 5). Insoweit vermag ihr in der Replik vertretener Standpunkt, sie habe nicht um Ausrichtung einer Funktionszulage im Sinne von § 26 Abs. 2 PVO, sondern um Auszahlung einer Entschädigung gestützt auf § 26 PVO bzw. um Zusprechung einer Einmalzulage nach § 26 Abs. 3 PVO ersucht (act. 9 S. 1), nicht zu überzeugen. Jedoch ist nachfolgend ohnehin auf alle in § 26 PVO vorgesehenen Entschädigungsmöglichkeiten näher einzugehen, weshalb sich Weiterungen zu dieser Frage erübrigen (siehe dazu Ziff. IV.3.1. f.) 2.1. Nach § 26 Abs. 2 PVO kann der Stellenplan in besonderen Fällen eine ständige Funktionszulage für sich aus der Stellenbeschreibung ergebende Aufgaben vorsehen, wenn diese durch die bestehende Einreihung nicht hinreichend abgedeckt sind, eine Höhereinreihung aber nicht gerechtfertigt ist. Solche Zulagen sind nach den Bestimmungen zum Einreihungsverfahren zu begründen und zu bemessen. Sie dienen der Aufwertung der Funktion, da die bestehende Einreihung den Aufgaben gemäss Stellenbeschrieb nicht genügend Rechnung trägt. Voraussetzung für die Ausrichtung einer Funktionszulage ist demnach, dass eine solche im Stellenplan im Sinne von § 3 VVO PG vorgesehen ist und es sich um Aufgaben handelt, welche von der Stellenbeschreibung erfasst, aber von der Einreihung nicht hinreichend gedeckt werden. Den Ausführungen des Rekursgegners folgend besteht hinsichtlich Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern kein Stellenplan, welcher die Zusprechung einer Funktionszulage vorsehen würde (act. 4 E. 2.3). Dies bestreitet die Rekurrentin nicht. Bereits aus diesem Grund sind die Voraussetzungen von § 26 Abs. 2 PVO nicht erfüllt. Zwischen den Parteien besteht sodann keine Einigkeit, ob das Kriterium der Ausübung von Aufgaben gemäss Stellenbeschreibung bzw. der fehlenden Abdeckung durch die bestehende Einreihung erfüllt ist. Unbestritten ist, dass keine offizielle Stellenbeschreibung hinsichtlich der Position der Rekurrentin existiert (act. 1 Rz II.2.3b, act. 4 E. 2.3). Lediglich in der Gerichtskonstituierung des C._____ [Gericht] (act. 3/7) sowie in dessen Geschäftsordnung (act. 3/8) finden sich Bestimmungen, welche die Aufgaben von als Referenten bzw. Einzelrichter tätigen Bezirksrichtern umschreiben. So wird in Ersterer u.a. festgehalten,

- 12 dass alle Mitglieder des C._____ [Gericht] vertretungsweise auch als Abteilungsvorsitzende eingesetzt werden könnten (act. 3/7), und in Letzterer sodann, dass Referentinnen und Referenten für eine beförderliche Erledigung der Prozesse sorgen müssten (§ 42) und die amtsälteste Richterin oder der amtsälteste Richter einer Abteilung des Kollegialgerichts zudem die abteilungsvorsitzende Person bei fehlender anderweitiger Regelung im Verhinderungsfall zu vertreten hätte (§ 39). Hinsichtlich der Pflichten von Abteilungsvorsitzenden bestimmt die Geschäftsordnung sodann insbesondere, dass diese die Abteilung leiten würden, für eine angemessene Verteilung der Abteilungsressourcen besorgt sein müssten, die Pflichterfüllung der Referenten und der Abteilungskanzlei überwachen müssten sowie Vorgesetzte des juristischen und administrativen Personals seien (§ 36 f. der Geschäftsordnung, act. 3/8). Aus dieser faktischen Stellenumschreibung ergibt sich entsprechend den Ausführungen der Rekurrentin zwar nicht explizit die Pflicht von Abteilungsreferenten, den Vorsitz in Kollegialstrafverfahren über Verhinderungsfälle hinaus über längere Zeit hinweg zu übernehmen. Jedoch ist dem Standpunkt des Rekursgegners insoweit zuzustimmen, als Mitglieder eines Bezirksgerichts grundsätzlich sämtliche Aufgaben, welche das Richteramt im Hinblick auf die rechtsprechende Tätigkeit mit sich bringen, erfüllen können müssen. Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter werden vom Volk als solche und nicht als Referenten, Einzelrichter, Abteilungsvorsitzende oder in anderer Position gewählt. Die Zuteilung des internen Tätigkeitsbereichs erfolgt durch das Gericht und ist Änderungen unterworfen. Dies mag denn auch der Grund sein, weshalb für Gerichtsmitglieder keine "offiziellen" Stellenbeschreibungen bestehen. Die Verantwortung, welche Bezirksgerichtsmitglieder im Rahmen der Ausübung ihrer Rechtsprechungsfunktion, d.h. anlässlich der Durchführung von Verfahren, tragen, ist unabhängig von deren Stellung dieselbe. So sind sowohl die in der Regel ein Verfahren leitenden Abteilungsvorsitzenden als auch die dem Verfahren zugeteilten (Co- )Referenten gleichermassen dem Recht verpflichtet und haben im Hinblick auf eine gesetzeskonforme Verfahrenserledigung dieselben Pflichten und die gleiche Verantwortung zu tragen. Aufgrund des für alle Gerichtsmitglie-

- 13 der gleichermassen geltenden Anforderungsprofils bestehen gute Gründe dafür, davon auszugehen, dass die Übernahme des Vorsitzes in Kollegialstrafverfahren grundsätzlich zu den Aufgaben gehört, welche ein Richteramt in Bezug auf die Rechtsprechungsfunktion mit sich bringt, und damit vom Stellenprofil erfasst wird. Daran ändert nichts, dass die Verfahrensleitung gemäss Art. 61 lit. c StPO im Kollegialgerichtsverfahren der Präsidentin oder dem Präsidenten des betreffenden Gerichts obliegt, zumal es von der Gerichtsbesetzung im Einzelfall abhängt, wem diese Rolle zugeteilt wird. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die 1. Abteilung des C._____ [Gericht], welche gerichtsintern einer besonderen Organisation unterliegt. So sind die Mitglieder der 1. Abteilung gleichzeitig auch als Richter für diverse Einsätze tätig, was miteinschliesst, dass sie in verschiedenen Funktionen tätig werden. Um diese Aufgaben bewältigen zu können, werden ihnen im Vergleich zu anderen Abteilungen deutlich weniger Kollegialstrafverfahren zur Betreuung übertragen (vgl. dazu Näheres in act. 3/3 E. III.4). Folglich fällt der durch die Übernahme der Ausübung des Vorsitzes von Kollegialstrafverfahren anfallende Aufwand auf der 1. Abteilung geringer aus als auf einer anderen Abteilung. Zudem sieht zumindest die Konstituierung des C._____ [Gericht] die Möglichkeit einer vertretungsweisen Erfüllung der Aufgabe als Abteilungsvorsitzende vor (act. 3/7). Diese Pflicht spricht dagegen, dass die Ausübung des erwähnten Vorsitzes gänzlich ausserhalb des Aufgabenbereichs von Abteilungsreferenten liegen soll. Dieselbe Schlussfolgerung ergibt sich ferner aus den Richtpositionsumschreibungen der obersten kantonalen Gerichte vom 20. Juni 2000, Funktionsbereich 6 (act. 10). Aus diesen ist zu schliessen, dass die Unterscheidung zwischen den Lohnklassen 25 und 26 gerade in der Tätigkeit, ob man "Vorsteher" bzw. "Leiter" einer Abteilung ist, begründet wird. Nur so kann die unterschiedliche Einreihung von Abteilungsvorsitzenden in der Lohnklasse 26 und von Bezirksrichtern mit mehrjähriger Richtererfahrung in der Lohnklasse 25 erklärt werden. Dass die rechtsprechenden Aufgaben und eine damit einhergehende Funktion als Verfahrens- (und nicht als Abteilungs-)Leitung auf die Einreihung einen Einfluss hätten, kann aus den Richtpositionsumschreibungen hingegen nicht

- 14 abgeleitet werden. Soweit die Rekurrentin diesbezüglich vorbringt, die Richter des E._____-gerichts Zürich seien alle in der Lohnklasse 26 eingereiht (act. 9 S. 3), weil sie zugleich als Vorsitzende tätig seien, so lässt sie bei dieser Feststellung ausser Acht, dass es sich bei diesen allesamt um offizielle Vizepräsidenten des Bezirksgerichts mit entsprechenden Rechten und Pflichten handelt. Im Weiteren bringt die Rekurrentin vor, durch die Delegation des Vorsitzes in Kollegialfällen werde ein beträchtlicher Teil der Führungsverantwortung und der Aufgaben gemäss § 36 bis § 38 der Geschäftsordnung abgegeben (act. 1 Rz II.2.3d). Dies mag zwar insoweit zutreffen, als mit der Übernahme des Verfahrensvorsitzes die Fallverantwortung und die damit zusammenhängenden Führungsaufgaben, wie sie auch Einzelrichterinnen und Einzelrichter tragen, übergehen. Jedoch kann aus diesem Umstand kein Entschädigungsanspruch abgeleitet werden. Mit der Übernahme des erwähnten Vorsitzes werden weder organisatorische noch personelle Führungsaufgaben übertragen. Gerade diese sind es aber gemäss ständiger Praxis der Anstellungsbehörde (act. 4 E. 2.2) und den oberwähnten Richtpositionsumschreibungen, welche ein höheres Entgelt rechtfertigen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die von der Rekurrentin geltend gemachten Aufwendungen von ihrer bisherigen Einreihung hinreichend abgedeckt sind. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Abteilungsvorsitzende die Leistungen der Gerichtsschreiber und Auditoren teilweise nicht gestützt auf eigene Wahrnehmungen zu beurteilen vermögen (act. 1 Rz II.2.3d), sondern hierfür auf die Erfahrungen weiterer Gerichtsmitglieder zurückgreifen müssen. Dies ist bei hierarchisch in mehrere Stufen unterteilten Organisationseinheiten generell systembedingt. Ebenso wenig vermag der Hinweis der Rekurrentin auf die anfallenden Repräsentationspflichten gegenüber der Öffentlichkeit und Medien (act. 1 Rz II.2.3e) daran etwas zu ändern. Einerseits ist dies blosser Ausfluss der zugeteilten Verfahrensleitung im Einzelfall. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das C._____ [Gericht] wie auch das B._____ [Gericht] über eine Medienstelle verfügt, welche - gerade bei medienträchtigen Verfahren - für den Austausch mit Medien und der Öffentlich-

- 15 keit beigezogen werden kann. Der Umstand, dass Verfahrensvorsitzende in den Medien eher zitiert werden als (Co-)Referenten, hängt sodann weniger mit einer Repräsentationsfunktion zusammen, sondern mit dem Umstand, dass sie die (öffentlichen) Gerichtsverfahren leiten, dabei die Urteilseröffnungen begründen und dadurch den Fokus der Medien auf sich ziehen bzw. von diesen vordergründig wahrgenommen werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Aufgaben, welche Verfahrensvorsitzende auszuüben haben, von der bestehenden Einreihung umfasst werden und keine Entrichtung einer Funktionszulage im Sinne von § 26 Abs. 2 PVO rechtfertigen. Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass mit der Entrichtung einer Funktionszulage im Sinne der besagten Bestimmung eine Aufwertung der ausgeübten Funktion bezweckt werden soll. Vorliegend geht es der Rekurrentin aber nicht um eine solche Aufwertung ihrer Stellung als Gerichtsmitglied, sondern um die Entschädigung einer Tätigkeit, welche sie über längere Zeit hinweg anstelle der Bezirksgerichtspräsidentin ausgeübt hat. 2.2. Selbst wenn die Übernahme des Vorsitzes in Kollegialstraffällen mit mehr Verantwortung einhergehen würde und man mit der Rekurrentin davon ausginge, dass sie ausserhalb des faktischen Stellenbeschriebs in der Geschäftsordnung des C._____ [Gericht] läge bzw. von der Einreihung nicht gedeckt wäre, könnte ihrem Antrag auf Entschädigung im Sinne von § 26 Abs. 2 PVO nicht gefolgt werden. Diesfalls könnte für die Ausrichtung der Zulage gar nicht auf § 26 Abs. 2 PVO abgestellt werden, da die Bestimmung eine sich aus der Stellenbeschreibung ergebende Aufgabe voraussetzt, was gerade nicht der Fall wäre. Zudem müsste sich die Rekurrentin entgegen halten lassen, dass sie diese Aufgabe in gegenseitiger Absprache mit Bezirksgerichtspräsidentin lic. iur. D._____ und jedenfalls zunächst mit gegenseitigen Eingeständnissen übernommen hat. Während sich die Rekurrentin bereit erklärte, den Vorsitz in Kollegialstraffällen zu führen, übernahm Bezirksgerichtspräsidentin lic. iur. D._____ offenbar ein umfangreicheres Zivilverfahren. Die interne Organisation des Gerichts obliegt grundsätzlich diesem selbst. Wird davon durch bilaterale Vereinbarungen abgewichen, entsteht daraus gegenüber der Anstellungsbehörde kein Anspruch auf Entgel-

- 16 tung. Damit bliebe es dabei, dass sich aus § 26 Abs. 2 PVO kein Anspruch auf Ausrichtung einer Funktionszulage ergäbe. 3.1. Die Rekurrentin beschränkt ihren Antrag zwar auf die Ausrichtung einer Funktionszulage im Sinne von § 26 Abs. 2 PVO. Jedoch ist, da die Verwaltungskommission das Recht von Amtes wegen anwendet bzw. an die gestellten Begehren nicht gebunden ist (§ 7 Abs. 4 VRG) und die Rekurrentin in der Begründung der Rekursschrift bzw. der Replik Ausführungen zu Einmalzulagen macht, auch eine andere Zulage im Sinne von § 26 PVO zu prüfen, namentlich die Ausrichtung einer Einmalzulage nach § 26 Abs. 3 PVO oder einer Lohnzulage nach § 26 Abs. 1 PVO. Die Ausrichtung beider Zulagen setzt eine Leistung ausserhalb der Stellenbeschreibung voraus. Ob vorliegend eine solche gegeben ist, ist zwischen den Parteien - wie oben dargelegt - strittig und nicht abschliessend geklärt. Unabhängig von dieser Frage kommen aber Zulagen im Sinne von § 26 Abs. 1 und 3 PVO in casu nicht in Frage, weshalb eine endgültige Klärung nicht notwendig ist. 3.2. Nach § 26 Abs. 1 PVO kann die Anstellungsbehörde Angestellte für besondere Dienstleistungen, die sich nicht aus der Stellenbeschreibung ergeben, Lohnzulagen gewähren. Voraussetzung hierfür ist eine Sonderleistung des Betroffenen zusätzlich zu den im Stellenbeschrieb festgehaltenen Aufgaben und Zielen, z.B. die vorübergehende Übernahme einer weiteren Zusatzaufgabe wie die Übernahme der Leitung eines weiteren Teams infolge Abwesenheit der zuständigen Leitung oder die Übernahme eines zusätzlichen Projekts. Bei § 26 Abs. 1 PVO handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Sie stellt die Entschädigung somit ins Ermessen der zuständigen Stelle (Handbuch Personalrecht 1245 PaRat 118, Ausgabe Juli 2015, S. 12), welches sachgerecht auszuüben ist. 3.3. Einmalzulagen im Sinne von § 26 Abs. 3 PVO können ebenfalls im Falle von besonderen Leistungen entrichtet werden (vgl. auch § 44 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz [VVO PG, LS 177.111]). Vorausgesetzt wird eine sehr gute Leistung in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht auf einem Gebiet oder Teilgebiet des Aufgabenbereichs. Sie betreffen Leistungen,

- 17 welche die Aufgaben und Ziele gemäss Stellenbeschreibung übersteigen. Honoriert werden können mit Einmalzulagen überdies Verhaltensleistungen. Da mit ihnen situative Ereignisse belohnt werden, haben sie den Charakter einer "Spontanprämie". Keine Einmalzulagen, sondern individuelle Lohnerhöhungen sind hingegen auszurichten, wenn die Honorierung von über einen gewissen Zeitraum erfolgten, konstanten Leistungen im Raum steht (vgl. Handbuch Personalrecht Zürich, PaRat Nr. 105, Ausgabe März 2012, S. 1070). 3.4. Wie die Rekurrentin in der Rekursschrift festhielt (act. 1 Rz II.1), basierte die Übernahme des Vorsitzes in Kollegialstraffällen zunächst auf der Abrede mit Bezirksgerichtspräsidentin lic. iur. D._____, ihr für diese Dienstleistung einen mehrjährigen spruchreifen Erbteilungsfall übertragen zu können. Die Übernahme des Vorsitzes erfolgte somit nicht in Form einer (freiwilligen) Sonderleistung zusätzlich zu den bisherigen Aufgaben als Referentin und Einzelrichterin, sondern gestützt auf eine informelle Vereinbarung zwischen den beiden Gerichtsmitgliedern mit gegenseitigen Eingeständnissen. In der Folge scheint diese Vereinbarung weiter gelebt worden zu sein, indem der Rekurrentin ausschliesslich Strafverfahren in kollegial- oder einzelgerichtlicher Kompetenz zugeteilt wurden und sie keine Zivilverfahren zu bearbeiten hatte (vgl. act. 3/3 S. 4). Solches erschliesst sich auch aus der Darstellung der Rekurrentin, sie habe ab 1. September 2016 bis Ende August 2019 neben den knapp 50 Kollegialstraffällen, die sie als Vorsitzende betreut habe, noch 40 Einzelgerichts-Straffälle erledigt (act. 5 S. 7 und act, 6/9), wogegen die übrigen 24 Kollegialgerichtsfälle der 1. Abteilung von den (mit gleichem Arbeitspensum wie die Rekurrentin tätigen) Bezirksrichterin F._____ und Bezirksrichter G._____ als Vorsitzende betreut wurden (act. 5 S. 3). Unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um eine ausgeglichene Abmachung gehandelt hat, kann die Rekurrentin daraus keine besondere Leistung im Sinne von § 26 Abs. 1 oder 3 PVO ableiten, zumal mit der Konzentration auf strafrechtliche Verfahren eine Verlagerung der Tätigkeit stattfand und nicht eine besondere Leistung zusätzlich zum ordentlichen Aufgabenbereich erfüllt wurde. Ein Anspruch auf eine seitens der Anstellungsbehörde zu entrichten-

- 18 de Leistung im Sinne der besagten Bestimmungen besteht damit nicht. Insoweit kann dem Rekursgegner keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden. Nicht zu beanstanden ist auch, dass er von einer eingehenden Begründung, weshalb er Entschädigungen gestützt auf § 26 Abs. 1 oder Abs. 3 PVO als nicht adäquat erachte, abgesehen hat, nachdem die Rekurrentin ihren Antrag primär auf § 26 Abs. 2 PVO gestützt hatte. An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass der frühere Bezirksgerichtspräsident lic. iur. H._____ für die Übernahme des Vorsitzes in Kollegialstraffällen offenbar Taggelder oder Einmalzulagen ausgesprochen hatte (act. 5 Rz 4 f.), zumal es sich bei § 26 Abs. 3 PVO um eine Kann- Bestimmung handelt, welche die Zusprechung von Einmalzulagen ins Ermessen der zuständigen Behörde stellt. Auch aus der Entrichtung einer Einmalzulage an Bezirksrichter Dr. I._____ infolge Vertretung des damaligen Abteilungsvorsitzenden aus Krankheitsgründen kann die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die beiden Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Während Bezirksrichter Dr. I._____ offenbar infolge Krankheit des Abteilungsvorsitzenden dessen Aufgaben zusätzlich zu übernehmen hatte, bezog sich die vorliegende Übernahme auf den Vorsitz von Kollegialstraffällen und basierte auf einer informellen Abrede, welcher der Abtausch von Aufgaben zugrunde lag. 4.1. Im Weiteren ist - selbst wenn dies die Rekurrentin nicht thematisiert - festzuhalten, dass auch eine Höhereinreihung nicht in Frage kommt. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten wurde, werden Bezirksgerichtsmitglieder mit wenig Erfahrung praxisgemäss in der Lohnklasse 24 und Gerichtsmitglieder mit in aller Regel mindestens fünf Jahren Richtererfahrung in der Lohnklasse 25 eingestuft. Abteilungsvorsitzende werden sodann aufgrund ihrer organisatorischen und personellen Führungsverantwortung über einen Organisationsbereich in der Lohnklasse 26 eingereiht (act. 4 Ziff. 2.2). Mangels Übernahme dieser Führungsaufgabe entfällt die Möglichkeit der Einreihung der Rekurrentin in einer höheren Klasse.

- 19 - 4.2. Schliesslich kann sich die Rekurrentin auch nicht auf § 25 PVO berufen, wonach die Anstellungsbehörde Angestellten, denen während mindestens zwei Monaten eine ausserordentliche Stellvertretung übertragen ist, eine Zulage im Ausmass von höchstens der Lohndifferenz gewährt, wenn ein Unterschied von mindestens zwei Lohnklassen in der Einreihung besteht. Diese Bestimmung setzt eine ausserordentliche Stellvertretung voraus. Da sich die Aufgaben eines Abteilungsvorsitzenden im Rahmen der Verfahrensleitung und der Ausübung der Rechtsprechungsfunktion jedoch nicht von jenen eines anderen Gerichtsmitgliedes unterscheiden, sondern lediglich im Hinblick auf die zusätzliche Pflicht zur Leitung der Abteilung in organisatorischer und personeller Hinsicht, liegt eine solche Stellvertretung nicht vor. Zudem fehlt es am Erfordernis der Differenz von mindestens zwei Lohnklassen. 5.1. Den obigen Erwägungen zufolge besteht damit keine rechtliche Grundlage, gestützt auf welche der Rekurrentin für die Übernahme des Vorsitzes in Kollegialstraffällen eine Entschädigung ausgerichtet werden könnte. 5.2. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Rekurrentin für die Übernahme des Vorsitzes in Kollegialstraffällen im Zeitraum 1. September 2016 bis 31. August 2019 keine Zulage im Sinne von §§ 25 f. PVO auszurichten ist. Der Rekurs ist daher abzuweisen. 6. Soweit die Rekurrentin in der Rekursschrift den Entscheid der Kanzleikommission des C._____ [Gericht] vom 10. September 2019 beanstandet (act. 1 Rz II.2.2.), so ist lediglich ergänzungshalber festzuhalten, dass die Verwaltungskommission diesen nicht auf seine Richtigkeit überprüfen kann. Demnach obliegt es ihr auch nicht, sich darüber zu äussern, ob das C._____ [Gericht] zu Unrecht davon abgesehen hat, das Gesuch der Rekurrentin gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG an die zuständige Stelle zu überweisen (vgl. act. 3/3 Ziff. IV.2) und ob allfällige Ausstandsgründe missachtet wurden.

- 20 - V. 1. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben (§ 13 Abs. 3 VRG). Prozessentschädigungen sind ebenfalls nicht zuzusprechen (§ 17 VRG). 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rekurrentin, - den Rekursgegner, unter Beilage einer Kopie von act. 9.

5. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 21 - Zürich, 9. Juni 2020

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 9. Juni 2020 Erwägungen: I. II. III. IV. V. 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rekurrentin, - den Rekursgegner, unter Beilage einer Kopie von act. 9. 5. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche B...

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