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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.06.2019 VR190002

14 juin 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·3,184 mots·~16 min·6

Résumé

Rekurs gegen die Änderungsverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. November 2018 bzw. 13. Februar 2019 betr. vorzeitige ordentliche Besoldung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VR190002-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 14. Juni 2019

in Sachen

A._____, MLaw, Rekurrent

gegen

Bezirksgericht Zürich, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen die Änderungsverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. November 2018 bzw. 13. Februar 2019 betr. vorzeitige ordentliche Besoldung

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 7. November 2018 erliess das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Rekursgegnerin) eine Änderungsverfügung, wonach MLaw A._____ (nachfolgend: Rekurrent) der ordentliche Auditorenlohn von Fr. 65'832.- pro Jahr rückwirkend auf den 1. Januar 2018 ausgerichtet werde (act. 3/1). Nachdem der Rekurrent am 16. November 2018 um Begründung der Verfügung ersucht hatte, äusserte sich die Rekursgegnerin mit Verfügung vom 13. Februar 2019 (act. 3/2) zu den Gründen für die rückwirkende Gewährung des erwähnten Auditorenlohnes per 1. Januar 2018 und wies den Rekurrenten auf das Rechtsmittel des Rekurses hin. 2. Mit Eingabe vom 14. März 2019 erhob der Rekurrent gegen die Verfügung vom 13. Februar 2019 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich innert Frist Rekurs und stellte den folgenden Antrag (act. 1): "Die Änderungsverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. November 2018/13. Februar 2019 sei abzuändern und die ordentliche Besoldung entsprechend Lohnklasse 13 Anlaufstufe 1 ab dem 1. Dezember 2017 zu gewähren."

3. Mit Verfügung vom 5. April 2019 (act. 4) wurde der Rekursgegnerin Frist angesetzt, um zum Rekurs Stellung zu nehmen und die Personalakten einzureichen. Am 23. April 2019 kam diese letzterer Aufforderung nach (act. 6) und beantragte die Abweisung des Rekurses (act. 5). 4. Die Stellungnahme der Rekursgegnerin wurde dem Rekurrenten am 6. Mai 2019 (act. 7) zur Kenntnisnahme zugestellt. Dieser hielt mit Eingabe vom 22. Mai 2019 (act. 8) an seinem Antrag fest.

- 3 - II. 1. Gemäss § 33 des Personalgesetzes (LS 177.10) i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LS 175.2) i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig. 2.1. Die Rekursgegnerin begründete ihre Verfügungen vom 7. November 2018 (act. 3/1) bzw. vom 13. Februar 2019 (act. 3/2) im Wesentlichen damit, gemäss § 12 Abs. 4 der Verordnung über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen könne der ordentliche Auditorenlohn bereits vor dem vierten Monat des Auditoriats ausgerichtet werden. Voraussetzung sei, dass der Auditor oder die Auditorin nach dem Studium eine mehrmonatige juristische Tätigkeit in einem Anwaltsbüro, bei einer Staatsanwaltschaft oder an einer adäquaten Stelle in der Verwaltung oder Privatindustrie ausgeübt habe und zudem die Gerichtsmitglieder überdurchschnittlich entlaste. Das Erfordernis der mehrmonatigen juristischen Tätigkeit setze praxisgemäss eine solche von mindestens sechs Monaten nach Abschluss des Masterstudiums voraus, wobei das Datum des Masterdiploms massgeblich sei. Der Rekurrent sei während eines Jahres als Hochschulpraktikant Recht bei der B._____ [Bundesbehörde] tätig gewesen. Das Erfordernis der mehrmonatigen juristischen Tätigkeit sei damit erfüllt. Aus der Zwischenqualifikation des Bezirksgerichts Zürich gehe sodann hervor, dass der Rekurrent stets sehr gute Leistungen erbracht habe und seine Vorgesetzten bereits vor Ablauf der ersten drei Monate überdurchschnittlich entlastet habe. Auch die zweite Voraussetzung der überdurchschnittlichen Entlastung sei damit gegeben. 2.2. Hinsichtlich der Frage, ab welchem Monat der höhere Auditorenlohn auszurichten sei, sei praxisgemäss eine Würdigung der Kriterien der Dauer und Art der ausgeübten juristischen Tätigkeit sowie der erreichten Qualifikation vorzunehmen. Auditorinnen und Auditoren, welche über längere Zeit hinweg eine mit der Gerichtstätigkeit vergleichbare Arbeit ausgeübt hätten und/oder hervorragende Qualifikationen vorweisen könnten, würden die ordentliche

- 4 - Besoldung früher erhalten als Auditorinnen und Auditoren, welche während einer kürzeren Zeitspanne in einem für das Gericht nicht sehr relevanten Fachgebiet tätig gewesen seien und/oder weniger gute Bewertungen erzielt hätten. Der Rekurrent sei während eines Jahres bei der B._____ tätig gewesen. Die juristischen Aufgaben hätten Bereiche betroffen, welche für Auditorinnen und Auditoren am Bezirksgericht Zürich wenig relevant seien. Jedoch habe er eine sehr gute Qualifikation erzielt. In Würdigung all dieser Umstände sei ihm der ordentliche Auditorenlohn ab dem dritten Monat des Auditoriats auszurichten. 3.1. Der Rekurrent bringt zur Begründung des Rekurses (act. 1) zusammengefasst vor, die Rekursgegnerin habe die Voraussetzungen für eine vorzeitige Auszahlung des ordentlichen Auditorenlohns korrekt wiedergegeben. Die massgebliche Norm äussere sich nicht zur Frage, ab welchem Monat die ordentliche Besoldung auszurichten sei. Für die Bestimmung des Zeitpunktes sei die überdurchschnittliche Entlastung das massgebliche Kriterium, weshalb sich der Zeitpunkt nach der Leistung des betreffenden Auditors während der ersten drei Monate am Gericht richten müsse. Darüber gebe die Zwischenqualifikation Aufschluss. Darauf sei daher abzustellen. Eine längere vorgängige juristische Tätigkeit in einem für das Gericht relevanten Fachbereich würde zwar in der Regel dazu führen, dass Auditoren das Gericht früher entlasteten, doch schlage sich dies dann wiederum in der Zwischenqualifikation nieder. Jedoch sei dieser Schluss nicht zwingend. So sei es durchaus möglich, dass ein Auditor bspw. trotz vorgängiger Tätigkeit bei einer Staatsanwaltschaft am Gericht schlechte Leistungen erbringe, während ein Auditor, welcher vorgängig für ein kürzeres Praktikum bei einer Verwaltungsstelle tätig gewesen sei, am Gericht von Beginn weg gute Leistungen erziele. Die Rechtsanwendung der Rekursgegnerin führe dazu, dass nicht die Leistung, sondern primär die vorgängige Tätigkeit honoriert werde, müsse doch ein Auditor, welcher nur kurzzeitig auf einem fachfremden Gebiet gearbeitet habe, viel bessere Leistungen erbringen als ein Auditor, der während längerer Zeit auf einem fachlich mit der Gerichtstätigkeit vergleichbaren Gebiet gearbeitet habe. Eine solche Ungleichbehandlung sehe die Verord-

- 5 nung nicht vor. Bei der Berücksichtigung der Dauer und Art der vorgängigen Tätigkeit habe die Rekursgegnerin folglich das Recht falsch angewendet. Es sei einzig die Zwischenqualifikation zu berücksichtigen. 3.2. Zudem habe die Rekursgegnerin den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Er, der Rekurrent, habe bei der B._____ im Vertragsrecht, Immobiliarsachenrecht sowie im Straf- und Zivilprozessrecht/SchKG gearbeitet. Auch habe er die B._____ selbständig vor einer paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen vertreten. Er habe damit in Fachgebieten gearbeitet, welche für die Gerichtstätigkeit relevant seien. Aufgrund dessen sowie aufgrund der sehr guten Zwischenqualifikation sei dem Rekurrenten die ordentliche Besoldung bereits ab dem 1. Dezember 2017 zuzusprechen. 3.3. Selbst wenn die Rekursgegnerin das Recht korrekt angewendet und den Sachverhalt richtig festgestellt haben sollte, so der Rekurrent weiter, sei die Verfügung zumindest unangemessen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Zwischenqualifikation die Note 5 die Höchstnote sei und er bei sämtlichen Beurteilungsfaktoren mit der Note 4 oder 4-5 bewertet worden sei, sei die Entschädigung mit dem ordentlichen Auditorenlohn per 1. Januar 2018 unangemessen. 4. In ihrer Stellungnahme vom 23. April 2019 begründet die Rekursgegnerin den Antrag auf Abweisung des Rekurses (act. 5) zusammengefasst damit, weder sei das Recht falsch angewendet noch der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden. Die Ausrichtung der ordentlichen Besoldung ab dem dritten Monat erweise sich sodann als angemessen. Zur Frage, ab welchem Monat eine ordentliche Besoldung bezahlt werden könne, seien alle Umstände zu würdigen. Dabei stütze sich die Gerichtsleitung insbesondere auf die vom direkten Vorgesetzten erstellte Qualifikation. Die Vergleichsmöglichkeiten des Vorgesetzten beschränkten sich dabei aber auf andere ihm zugeteilte Auditoren. Die Gerichtsleitung nehme hingegen einen Vergleich zwischen allen Gerichtsauditoren vor und berücksichtige zudem die Art und Dauer der vorhergehenden Tätigkeit, da diese Auswirkungen auf die Einarbeitungsdauer habe. Zwar habe der Rekurrent bei Stellenantritt über eine gewisse Arbeits-

- 6 erfahrung verfügt, jedoch habe er keine praktischen Erfahrungen in den massgeblichen Gebieten des materiellen Strafrechts und des Familienrechts ausweisen können. Ebenso wenig sei er mit den Gerichtsabläufen oder mit den ähnlichen Abläufen bei einer Staatsanwaltschaft vertraut gewesen. Gemäss dem direkten Vorgesetzten habe der Rekurrent ab dem dritten Monat eine überdurchschnittliche Entlastung erbracht. 5. In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2019 (act. 8), welche erst 13 Tage nach Zustellung der Verfügung vom 6. Mai 2019 aufgegeben wurde (vgl. zur Rechtzeitigkeit von Eingaben den Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2013, Nr. 9C_367/2013, E. 3.3), hielt der Rekurrent schliesslich fest, die Zwischenqualifikation sei nachträglich im Herbst 2018 ausgestellt worden. Ein Probezeitgespräch habe mangels Notwendigkeit nicht stattgefunden. Nach seinem ersten Abteilungswechsel im April 2018 habe ihm der Vorsitzende im Rahmen des Beurteilungsgesprächs mitgeteilt, dass die ordentliche Besoldung standardmässig ab dem dritten Monat gewährt werde. Die Frage, ab wann er die Abteilung während der Probezeit entlastet habe bzw. ab welchem Monat die vorzeitige Besoldung gerechtfertigt sei, sei nicht thematisiert worden. 6.1. Nach § 12 Abs. 1 der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen vom 20. Juni 2000 (LS 211.23) steht den Auditoren ein Anfangslohn entsprechend Anlaufstufe 2 der Lohnklasse 8 gemäss Anhang 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz zu. Ab dem vierten Monat ist ihnen sodann der ordentliche Lohn gemäss Anlaufstufe 1 der Lohnklasse 13 entsprechend Anhang 2 zur erwähnten Vollzugsverordnung auszurichten, sofern die Leistungen das juristische Kanzleipersonal wesentlich entlasten. § 12 Abs. 4 der Verordnung über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen ermöglicht die Ausrichtung der ordentlichen Besoldung bereits vor dem vierten Monat, wenn der Auditor oder die Auditorin nach dem Studium eine mehrmonatige juristische Tätigkeit auf einem Anwaltsbüro, bei einer Staatsanwaltschaft oder an einer adäquaten Stelle in der Verwaltung oder der Privatindustrie ausgeübt hat und gleichzei-

- 7 tig die Richter und Gerichtsschreiber überdurchschnittlich entlastet. Voraussetzung für eine vorzeitige Zusprechung des ordentlichen Auditorenlohnes sind demnach eine mehrmonatige juristisch einschlägige Arbeitserfahrung sowie eine ausserordentliche Qualifikation im Rahmen der Tätigkeit am Bezirksgericht. Dies ist zwischen den Parteien unbestritten (act. 1 S. 3, act. 3/2). In Bezug auf die Frage, ab wann die ordentliche Besoldung auszurichten sei, stellt sich der Rekurrent jedoch auf den Standpunkt, das entscheidende Beurteilungskriterium sei dasjenige der überdurchschnittlichen Entlastung (act. 1 S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. § 12 Abs. 4 der obgenannten Verordnung erwähnt die Kriterien der bisherigen Arbeitstätigkeit und der wesentlichen Entlastung als gleichwertige Erfordernisse. Ein Vorrang des letzteren Kriteriums ergibt sich aus der Verordnung nicht. Es bestehen denn auch keine Gründe, die beiden Voraussetzungen nicht gleichermassen in die Würdigung der Frage einer vorzeitigen ordentlichen Besoldung und der Festlegung des diesbezüglichen Zeitpunktes einfliessen zu lassen. Denn ein besonderer Wert der Auditorenarbeit entsteht für die Gerichte hauptsächlich dann, wenn die bisherige Arbeitserfahrung einschlägig ist und die Auditoren kumulativ dazu durch ihren Einsatz am Bezirksgericht einen erheblichen Mehrwert im Sinne einer überdurchschnittlichen Entlastung generieren. Dabei ist es zwar durchaus möglich, dass ihr aktuelles Wissen und Können u.a. auf ihre bisherige Arbeitserfahrung zurückzuführen sind, zwingend ist dies indes nicht. Dies erkennt denn auch der Rekurrent, welcher selbst vorbringt, eine bisherige Tätigkeit in einem vergleichbaren Arbeitsbereich wie jenem am Bezirksgericht führe nicht automatisch dazu, dass Auditoren für die Gerichte von Beginn weg eine entsprechende Entlastung darstellten (act. 1 S. 3). Aufgrund dieses Umstandes ist auch für die Frage des Zeitpunkts der vorzeitigen "Lohnerhöhung" von beiden Kriterien, der bisherigen gleichwertigen Berufserfahrung und der überdurchschnittlichen Entlastung, auszugehen und auf diese abzustellen. 6.2. Unzutreffend ist ferner der Standpunkt des Rekurrenten, die Interpretation der Rekursgegnerin führe dazu, dass nur die vorgängige Tätigkeit, nicht aber die Leistung am Gericht selbst honoriert würde (act. 1 S. 3). Die Re-

- 8 kursgegnerin gewährte dem Rekurrenten den ordentlichen Auditorenlohn für einen zusätzlichen Monat, d.h. ab dem dritten Monat (act. 3/1), dies namentlich unter Hinweis auf seine sehr guten Leistungen am Bezirksgericht Zürich. Hätte sie diese Leistung in ihren Entscheid nicht mit einbezogen, wäre die Dauer der Rückwirkung im Sinne von § 12 Abs. 4 der Verordnung über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen geringer ausgefallen, falls dem Rekurrenten überhaupt eine solche gewährt worden wäre, zumal sie seine vorgängige Tätigkeit bei der B._____ aufgrund der unterschiedlichen Tätigkeitsgebiete als für die Arbeit am Bezirksgericht nicht besonders relevant erachtete. 6.3. Soweit der Rekurrent schliesslich vorbringt, die Rechtsanwendung der Rekursgegnerin führe dazu, dass Auditoren, welche bisher in fachfremden Rechtsgebieten tätig gewesen seien, am Bezirksgericht bessere Leistungen erbringen müssten als Auditoren, welche in vergleichbaren Gebieten gearbeitet hätten, um von derselben vorzeitigen Besoldung profitieren zu können (act. 1 S. 3), so vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Eine Rückwirkung erhält, wer ausserordentliche Qualifikationen vorzuweisen vermag und in einem für das Bezirksgericht Zürich relevanten Aufgabengebiet tätig war. Wer die frühstmögliche vorzeitige ordentliche Auditorenbesoldung erhalten möchte, muss demnach beide Kriterien voll erfüllen. Je weniger eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist, desto kürzer fällt die Rückwirkung der vorzeitigen ordentlichen Entgeltung aus bzw. desto stärker muss die andere Voraussetzung erfüllt sein, um dennoch eine weitmöglichste Rückwirkung zu erhalten. Der Einbezug der beiden Kriterien gemäss § 12 Abs. 4 der erwähnten Verordnung durch die Rekursgegnerin im Rahmen der Prüfung des Zeitpunktes der Rückwirkung und demzufolge ihr Verständnis von der besagten Bestimmung ist somit nicht zu beanstanden. Hingegen stünde eine Auslegung der Verordnung, wie sie der Rekurrent vornimmt, nicht im Einklang mit den in der Verordnung enthaltenen Erfordernissen. 7.1. Damit bleibt die Subsumtion der Voraussetzung nach § 12 Abs. 4 der erwähnten Verordnung auf die Person des Rekurrenten zu überprüfen. Die

- 9 - Rekursgegnerin gewährte ihm eine um einen Monat vorgezogene ordentliche Besoldung mit der Begründung der sehr guten Leistungen am Bezirksgericht Zürich, während sie seine Tätigkeit bei der B._____ als weniger relevant erachtete (act. 3/2, act. 5). Der Rekurrent macht geltend, seine Tätigkeit bei der B._____ sei vergleichbar gewesen mit jener am Bezirksgericht Zürich und habe zu wenig Eingang in die Entscheidfindung gefunden (act. 1 S. 4). Bei der B._____ handelt es sich um das Kompetenzzentrum des Bundes für …. Der Kompetenzbereich … und …, in welchem der Rekurrent ein Jahr lang als Hochschulpraktikant tätig war, sichert eine effiziente Serviceleistung für die gesamte B._____ (act. 3/5). Aus dem aktenkundigen Arbeitszeugnis der B._____ vom 31. Oktober 2017 (act. 3/5) ergibt sich, dass zu den Aufgabengebieten des Rekurrenten im Wesentlichen Folgendes gehörte:

• Rechtliche Abklärungen mit Schwergewicht Bau- und Immobilienrecht, Beschaffungsrecht, Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz, allgemeines Privat- und Verwaltungsrecht • Selbständige Fallbearbeitung und rechtliche Beratung von Mitarbeitenden von B._____-Immobilien • Vertretung von B._____ in mietrechtlichen Schlichtungsverfahren • Mitarbeit bei internationalen Rechtsetzungsprojekten und Vorbereitung von entsprechenden Bundesratsgeschäften Aus dem Arbeitszeugnis ergibt sich damit, dass der Rekurrent zwar u.a. im Immobilien- und übrigen Privatrecht tätig war und auch erste Erfahrungen vor einer paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen sammeln konnte. Jedoch lag der Fokus seiner Tätigkeit in den Bereichen des öffentlichen Rechts. Dies resultiert denn auch aus den Anforderungen an den Rekurrenten, welche in der Stellenbeschreibung vom tt. August 2014 als "Interesse im Bau- und Immobilienrecht" bezeichnet wurden (act. 3/6) bzw. aus den in der erwähnten Stellenbeschreibung in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufgelisteten, nachfolgend wiedergegebenen Aufgabenbereichen:

- 10 - "Tätigkeiten in der Reihenfolge ihrer Bedeutung Aufgabenbereich / Ziel der Stelle • Mitarbeit im Bereich Recht, Transport + Zoll der B._____. • Unterstützung des Teams …Re im Tagesgeschäft des Rechtsdienstes sowie bei konzeptionellen Arbeiten. • Mitarbeit in allen Bereichen Recht gemäss Prozessanweisung (PA Recht), d.h. umfassender juristischer Support für die Unternehmensleitung, Kompetenzbereiche und Linie insbesondere im: - öffentlichen Beschaffungsrecht - Vertragsrecht - Arbeits- und Bundespersonalrecht - Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht - lmmobiliarsachenrecht - Immaterialgüterrecht - Öffentlichkeitsgesetz - Straf- und Zivilprozessrecht/SchKG

Aufgaben und Kompetenzen • Recherchen und Kurzgutachten • Selbständige Kundenbetreuung im Tagesgeschäft • Mitarbeit im Rahmen von …beschaffungsprojekten • Ausarbeiten von Verfügungen im Bundespersonalrecht und im öffentlichen Beschaffungsrecht, Mitgestaltung von Beschwerdeverfahren (BPG, BöB/VöB, BGÖ) • Mitarbeit in Rechtssetzungsverfahren und bei Erstellung von Richtlinien und Weisungen • Vertretung in internen und externen Arbeitsgruppen • Redaktion von Medienmitteilungen und Beantwortung parlamentarischer Anfragen • Erledigung administrativer Arbeiten im Bereich …Re"

Die dem Rekurrenten bei der B._____ zugeteilten Aufgaben betrafen damit in wesentlichen Teilen das öffentliche Recht. Wenn die Rekursgegnerin die bisherige Tätigkeit des Rekurrenten unter diesen Umständen in der Verfügung vom 13. Februar 2019 als wenig relevant qualifizierte und sie damit für die Rückwirkung der ordentlichen Besoldung nur in beschränktem Umfang als massgeblich erachtete, ist dies nicht zu beanstanden. So ergibt sich (e.c.) aus dem Arbeitszeugnis und dem Stellenbeschrieb, dass der Rekurrent hinsichtlich gerichtsrelevanter Abläufe wie dem Protokollieren, Akturieren oder der Entscheidredaktion im Rahmen dieser Tätigkeit keine Erfah-

- 11 rungen sammeln konnte. Die Rüge des Rekurrenten, die Rekursgegnerin habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, geht damit ins Leere. 7.2. Schliesslich bringt der Rekurrent vor, seine Bewertungen am Bezirksgericht seien derart gut ausgefallen, dass der ordentliche Auditorenlohn bereits per 1. Dezember 2017 auszubezahlen sei (act. 1 S. 4). Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelinstanz im Rahmen von Rekursverfahren zwar befugt ist, eine sog. Ermessenskontrolle vorzunehmen und die vorinstanzliche Ermessenausübung auf ihre Fehlerhaftigkeit hin zu überprüfen (VRG Kommentar-Donatsch, § 20 N 21 und N 49 f.). Jedoch greift sie nach gängiger Praxis nur mit Zurückhaltung ein (vgl. dazu auch VRG Kommentar-Donatsch, § 20 N 52). Eine angemessene Ermessensausübung basiert auf sachlichen Gesichtspunkten, trägt den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung und berücksichtigt die für den Entscheid relevanten Interessen (VRG Kommentar-Donatsch, § 20 N 51). Der Zwischenqualifikation des Rekurrenten (act. 3/4) ist zu entnehmen, dass er bezüglich aller Beurteilungskriterien sehr gute Qualifikationen erzielte. Sechs Mal erhielt er die Note 4 ("sehr gut") und zwei Mal die Note 4-5 ("sehr gut" bis "vorzüglich", betreffend die Kriterien des Einsatzes und der Selbständigkeit), wobei die Note 5 "vorzüglich" die Bestnote darstellt. Diese sehr guten Leistungen liess die Rekursgegnerin in ihre Entscheidung einfliessen. So verwies sie in der Verfügung vom 13. Februar 2019 im Rahmen der Begründung des Anfangszeitpunkts der ordentlichen Besoldung explizit auf die sehr gute Qualifikation des Rekurrenten. Angesichts dessen, dass ihm in Bezug auf das Kriterium der überdurchschnittlichen Entlastung zwar sehr gute Leistungen, aber nicht solche mit Höchstwerten attestiert wurden und dass die bisherige Arbeitserfahrung des Rekurrenten in wesentlichen Teilen nicht vergleichbare Aufgabenbereiche betraf, ist die Entscheidung der Rekursgegnerin, die ordentliche Besoldung ab dem 1. Januar 2018 und damit einen Monat früher als im Normalfall zuzusprechen, nicht zu beanstanden. Sie steht denn auch im Einklang mit der vom damals zuständigen Bezirksrichter lic. iur. C._____ gemachten Aussage anlässlich eines am 15. April

- 12 - 2019 geführten Telefonats zwischen ihm und der Rekursgegnerin, eine überdurchschnittliche Entlastung habe ab dem dritten Monat des Auditoriats stattgefunden (act. 6/2). Die Zusprechung der ordentlichen Besoldung ab dem 1. Januar 2018 erscheint demnach angemessen. 8. Damit ist abschliessend festzuhalten, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, dem Rekurrenten den ordentlichen Auditorenlohn gestützt auf § 12 Abs. 4 der Verordnung über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen ab dem 3. Monat auszurichten, nicht zu beanstanden ist, mit der Folge, dass der Rekurs abzuweisen ist. III. 1. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 VRG werden in Verfahren betreffend personalrechtliche Streitigkeiten keine Kosten erhoben. 2. Ausgangsgemäss ist dem Rekurrenten keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht (VRG Kommentar-Kiener, § 42 N 18).

Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rekurrenten, - die Rekursgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 8 und unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 6/1).

- 13 - 5. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 14. Juni 2019

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 14. Juni 2019 Erwägungen: I. II. III. 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: 5. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche B...

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