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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.01.2019 VR180013

7 janvier 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·600 mots·~3 min·6

Résumé

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (180035-O) vom 21. November 2018

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR180013-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 15. Februar 2019

in Sachen

A._____, Rekurrent

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegner

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA180035-O) vom 21. November 2018

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 31. Mai 2018 beantragte A._____ (nachfolgend: Rekurrent) bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) seine Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich für die Sprachen Urdu und Punjabi (act. 4). Mit Beschluss vom 21. November 2018, Verfahrensnummer KA180035-O, wies die Rekursgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, aus dem Informationsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 20. August 2018 ergebe sich, dass gegen den Rekurrenten verschiedene Betreibungen ergangen seien, weshalb er die Voraussetzung des guten Leumunds nach § 10 Abs. 2 lit. b der Dolmetscherverordnung (DolmV, LS 211.17) nicht erfülle (act. 4). 1.2. Gegen den Beschluss vom 21. November 2018 erhob der Rekurrent bei der Rekursgegnerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 innert Frist Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 2): "1. Der Rekurrent sei in das Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich aufzunehmen. 2. Der Beschluss des Ausschusses der Fachgruppe Dolmetscherwesen vom 21. November 2018 sei aufzuheben. 3. Alles unter o./e.-Kostenfolge zu Lasten der Antragsgegner."

Die Rekursgegnerin übermittelte den Rekurs in der Folge zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 setzte diese der Rekursgegnerin Frist zur Beantwortung des Rekurses und zur Einreichung der Akten an (act. 5). Am 16. Januar 2019 teilte die Rekursgegnerin mittels Beschluss (act. 6) mit, sie habe den Entscheid vom 21. November 2018 in Wiedererwägung gezogen und das Verfahren zur Aufnahme des Rekurrenten ins Dolmetscherverzeichnis für die Sprachen Urdu und Punjabi wieder aufgenommen. Damit ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

- 3 - 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihrer Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfertigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend liegt keiner der genannten Fälle vor, weshalb dem Rekurrenten keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist.

Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren VR180013-O wird als gegenstandslos am Register abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, dem Rekurrenten unter Beilage einer Kopie von act. 6. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Zürich, 15. Februar 2019 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 15. Februar 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren VR180013-O wird als gegenstandslos am Register abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, dem Rekurrenten unter Beilage einer Kopie von act. 6. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich... Zürich, 15. Februar 2019

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