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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.09.2018 VR180004

10 septembre 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·3,958 mots·~20 min·6

Résumé

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KB170008-O) vom 16. April 2018

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VR180004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 10. September 2018

in Sachen

A._____, Rekurrentin

vertreten durch lic. iur. X._____

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KB170008-O) vom 16. April 2018

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) ist seit dem 1. Dezember 2000 für die Sprache Französisch im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich (vormals "Dolmetscher-Verzeichnis für Gerichte, Untersuchungs- und Anklagebehörden sowie der Polizeistellen im Kanton Zürich") eingetragen (act. 6/2/2/9). Auf entsprechendes Ersuchen hin (act. 6/3/1) wurde sie mit Beschluss vom 20. Januar 2005 (act. 6/3/3) zudem für die Sprachen Englisch, Spanisch sowie Ungarisch ins Dolmetscherverzeichnis aufgenommen. 1.2. Am 28. Juli 2017 ging bei der Fachstelle Dolmetscherwesen eine Rückmeldung über die Rekurrentin ein, in welcher deren Kenntnisse in der Sprache Ungarisch bemängelt wurden (act. 6/1 und act. 6/5 f.). Die Rekurrentin wurde daher in der Folge aufgefordert, sich hinsichtlich der erwähnten Sprache einer mündlichen Sprachüberprüfung zu unterziehen (act. 6/11). Diese fand am 5. Dezember 2017 statt und wurde im Auftrag der Rekursgegnerin durch die höhere Fachschule B._____ (nachfolgend B._____) durchgeführt (act. 6/18). Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Prüfungsbericht der B._____ vom 8. Dezember 2017 (act. 6/19) entschied die Rekursgegnerin mit Beschluss vom 16. April 2018, dass der Eintrag der Rekurrentin für die Sprache Ungarisch aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich gelöscht werde (act. 7). 1.3. Gegen diesen Beschluss liess die Rekurrentin mit Eingabe vom 22. Mai 2018 durch ihren Vertreter innert Frist (act. 6/23) Rekurs erheben und beantragen (act. 1): "A._____ sei für die Sprache Ungarisch eine erneute Sprachprüfung zu gewähren und bei positivem Ausgang im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich zu belassen."

- 3 - 2. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beantwortung des Rekurses angesetzt (act. 4). Am 26. Juni 2018 beantragte diese dessen Abweisung (act. 5). Die Eingabe vom 26. Juni 2018 wurde der Rekurrentin in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8). II. Gemäss § 21 der Dolmetscherverordnung (DolmV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Dolmetscherwesen oder deren Ausschuss der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig. III. 1.1. Die Rekursgegnerin begründete ihren Beschluss vom 16. April 2018 (act. 7) im Wesentlichen damit, dem Bericht der B._____ zur Sprachüberprüfung vom 8. Dezember 2017 könne unmissverständlich entnommen werden, dass die Rekurrentin sowohl beim Stegreifübersetzen als auch beim Konsekutivdolmetschen verschiedene Textstellen ungenau, falsch oder gar nicht übersetzt bzw. verdolmetscht habe. Der Rekurrentin fehle es daher an einem genügenden juristischen Fachwortschatz, weshalb sie die in § 10 Abs. 1 lit. c DolmV enthaltene Voraussetzung der Fähigkeit zum korrekten, vollständigen und raschen Dolmetschen oder Übersetzen nicht erfülle. Die Expertenbeurteilung der B._____ überzeuge und werde durch die Rückmeldung vom 28. Juli 2017 bestätigt. Der Vorwurf der Rekurrentin, der Inhalt der Prüfung und deren Beurteilung seien willkürlich erfolgt, sei unbegründet. Der Ablauf und Inhalt der Sprachüberprüfung seien der Rekurrentin vorab bekannt gemacht worden. Die gegenüber den Experten vorgebrachten Einwände überzeugten sodann nicht. Es möge zwar zutreffen, dass diese nicht über Erfahrung im Bereich Dolmetschen und Gerichtsdolmetschen verfügten. An der

- 4 - Sprachüberprüfung habe jedoch der Stellvertretende Leiter der Fachgruppe Dolmetscherwesen, Bezirksrichter lic. iur. Ch. Benninger, teilgenommen. Dieser sei dafür verantwortlich gewesen, dass die Überprüfung angemessen und korrekt verlaufe, was denn auch der Fall gewesen sei. Auch sei keine praxisferne Terminologie verwendet worden. Der Rekurrentin seien Begriffe wie "Steuererklärung" "Vollzug" oder "Unterhaltsbeiträge" nicht geläufig gewesen. Solche Begriffe könnten anlässlich einer Verhandlung nicht im Wörterbuch nachgeschlagen werden. Das Vorgehen im Rahmen der Stegreifübersetzung, namentlich das Absehen von der vorgängigen Vorlage des Textes zur kurzen Durchsicht, sei nicht zu beanstanden. Ein gegenteiliges Vorgehen würde der Bedeutung der Stegreifübersetzung als Übersetzung "ohne Vorbereitung" widersprechen. Auch der Einwand der Rekurrentin, es sei ihre Aufgabe, Sachverhalte "herunterzubrechen", treffe nicht zu. Dies sei Aufgabe der in der Ausgangssprache sprechenden Person. Das zügige Sprechen eines der Prüfenden sei ferner nicht zu beanstanden. Eine schnelle Aussprache komme sowohl in Verfahren der Strafverfolgungsbehörden als auch in solchen der Gerichte immer wieder vor. Die Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis entspreche schliesslich dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 1.2. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2018 (act. 5) ergänzte die Rekursgegnerin ihre Ausführungen dahingehend, es entspreche gängiger Praxis, nach einer negativen Rückmeldung hinsichtlich der Sprachkenntnisse direkt eine Sprachüberprüfung anzuordnen. Es obliege ihr eine Pflicht zur Sicherung der Qualität der Dolmetschenden. Die Rekurrentin erfülle die Anforderungen zur Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis (Diplom Niveau C2 bzw. Absolvierung der obligatorischen Schulzeit im betreffenden Sprachraum) nicht. Eine direkte Anordnung der Sprachüberprüfung habe sich gerechtfertigt, da sich das Konferenzdolmetscherdiplom der Rekurrentin nur auf andere Sprachen beschränkt habe. 2.1. Die Rekurrentin führte zur Begründung ihrer Rekursschrift (act. 1) zusammengefasst aus, die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft IV vom 27. Juli

- 5 - 2017 sei bei Weitem nicht im üblichen Rahmen von Statten gegangen. Statt beim zuständigen Staatsanwalt den beantragten Bericht einzuholen, habe die Rekursgegnerin direkt eine Sprachüberprüfung angeordnet. Die Antwort der Rekursgegnerin auf die Anfrage der Rekurrentin betreffend die allgemeine und spezielle Qualifikation der B._____ für die Durchführung von Sprachüberprüfungen für Gerichts- und Behördendolmetschende sei sodann dürftig ausgefallen. Die B._____ habe eigenen Abklärungen zufolge keine grossen Erfahrungen in diesem Bereich. Insbesondere fehle es ihr am Wissen über den Ablauf von Verfahren bei den Strafverfolgungsbehörden und an Gerichten. Sie verfüge daher nicht über die notwendige Kompetenz zur Durchführung von Sprachüberprüfungen wie der Vorgenommenen. Es sei diesbezüglich auf die Vorbringen in der Eingabe vom 27. Januar 2018 verwiesen. Es stelle sich die Frage, ob die Anordnung einer fachlichen Überprüfung nach einer negativen Rückmeldung adäquat sei. 2.2. Der Antrag auf erneute Durchführung einer Sprachüberprüfung unter adäquaten Bedingungen und mit ausgewiesenen Experten im Gerichtsdolmetschen begründe sie, die Rekurrentin, insbesondere mit ihrer spezifischen Ausbildung im Bereich des Dolmetschens sowie mit ihrer langjährigen Berufserfahrung als Dolmetscherin und Übersetzerin. Eine Streichung aus dem Dolmetscherverzeichnis würde ihre Existenz tangieren. Die massgebliche Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft IV sei sehr emotional verlaufen. Dies habe sich auch auf ihre Tätigkeit als Dolmetscherin ausgewirkt. In der Prüfungsordnung des Obergerichts werde im Zusammenhang mit der Aufnahmeprüfung lediglich ein zehnminütiges allgemeines konsekutives Dolmetschen vorgesehen. Der unterschiedliche Schwierigkeitsgrad sei nicht gerechtfertigt. Im Weiteren halte sie daran fest, dass ein Fachwortschatz verwendet worden sei, welchen sie in ihrem Alltag als Dolmetscherin bzw. Übersetzerin nicht benötige. Es werde bestritten, dass es sich bei den vorgelegten Stegreifübersetzungen um Beispiele aus der Praxis handle. Auch seien keine klaren Richtlinien für die Experten zu finden.

- 6 - 3.1. Gemäss § 9 Abs. 2 DolmV setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 besagter Verordnung erfüllt. In fachlicher Hinsicht wird u.a. vorausgesetzt, dass die Dolmetschenden die hochdeutsche Sprache sowie die Fremdsprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrschen sowie korrekt, vollständig und rasch dolmetschen oder übersetzen können (§ 10 Abs. 1 DolmV). § 3 Abs. 5 DolmV gibt der Fachgruppe Dolmetscherwesen den Auftrag, insbesondere durch Auswahl, Schulung und Kontrolle für eine hohe Qualität der Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen zu sorgen. Erfüllt eine im Verzeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr, wird der Eintrag gelöscht (§ 13 Abs. 1 DolmV). Dabei ist die Fachgruppe verpflichtet, vorab die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen und allenfalls Experten beizuziehen (§ 13 Abs. 2 DolmV). 3.2. Wie die Rekursgegnerin im Beschluss vom 16. April 2018 zutreffend erwog, kann dem Bericht der B._____ entnommen werden, dass die Rekurrentin sowohl beim Stegreifübersetzen ins Deutsche bzw. ins Ungarische als auch beim Konsekutivdolmetschen ins Deutsche bzw. ins Ungarische verschiedentlich ungenau, falsch oder gar nicht übersetzt hat (act. 7 E. 2.4, act. 6/18). Die B._____ bewertete die Analysefähigkeit der Rekurrentin als befriedigend bis gut, beurteilte aber ihre Präzision und das Tempo als ungenügend, soweit es darum ging, für Behörden und Gerichte zu dolmetschen. Ebenfalls bezweifelte sie das Vorliegen eines hinreichenden juristischen Fachwortschatzes (act. 6/18 S. 2). Dem Bericht der B._____ zufolge erweisen sich die Dolmetscherfähigkeiten der Rekurrentin damit als nicht genügend, um als Gerichts- bzw. Behördendolmetscherin tätig sein zu können. Die Vorinstanz würdigte in ihren Erwägungen (act. 7 E. 2.4) den Sachverhalt und den massgeblichen Bericht zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 VRG, LS 175.2).

- 7 - Soweit die Rekurrentin diese Würdigung beanstandet und zahlreiche Einwendungen vorbringt, weshalb ihre Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis für die Sprache Ungarisch ohne Durchführung einer erneuten Sprachüberprüfung ungerechtfertigt sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Auf die einzelnen Vorbringen ist im Folgenden näher einzugehen, wobei sich das Gericht auch mit den in den Eingaben vom 17. August 2017 bzw. vom 27. Januar 2018 vorgebrachten Beanstandungen zu befassen hat, zumal diese zum integrierenden Bestandteil der Rekursschrift erklärt wurden (act. 1 S. 2). 4.1. Die Rekurrentin stellt die Kompetenz der B._____ in Frage (act. 1 S. 2). Vorab ist festzuhalten, dass die Übertragung von Sprachüberprüfungen durch die Rekursgegnerin an eine schulische Institution unumgänglich ist, da Erstere selbst nicht in der Lage ist, entsprechende Überprüfungen in Eigenregie ohne Mitwirkung einer professionellen Institution durchzuführen. Eine fachgerechte Sprachüberprüfung kann zurzeit lediglich mittels Beizugs einer schulischen Institution gewährleistet werden. Die Übertragung der Überprüfung an die B._____ ist sodann nicht zu beanstanden. Bei der B._____ handelt es sich um eine langjährig bestehende Höhere Fachschule, welche Studiengänge in … [Aufzählung verschiedener Studiengänge] anbietet (vgl. Website https://www.B._____.ch/ueber- B._____/portrait/). Gegenstand des Studiengangs "Übersetzen" ist sowohl die Aneignung von theoretischem Wissen als auch der praxisbezogene Umgang damit. Als Schulinstitution mit langjähriger Erfahrung geniesst die B._____ einen guten Ruf. Anhaltspunkte, dass sie nicht fähig wäre, die massgebliche Sprachüberprüfung korrekt vorzunehmen, bestehen keine. So handelt es sich bei lic. phil. C._____ um einen ausgewiesenen Experten der Schule (act. 6/17) und bei der Expertin D._____ sogar um eine Juristin mit einem ungarischen Universitätsabschluss, welche demzufolge mit dem juristischen Fachwortschatz vertraut ist (act. 6/17-18). Der Umstand, dass die beiden Fachleute offenbar über keine Dolmetschererfahrung in der Strafverfolgung bzw. Rechtspflege verfügen, vermag die Qualität der Prüfung nicht https://www.sal.ch/ueber-sal/portrait/ https://www.sal.ch/ueber-sal/portrait/

- 8 in Frage zu stellen, zumal die Rechtspflege bzw. Strafverfolgung mit der Anwesenheit von Bezirksrichter lic. iur. Ch. Benninger als Mitglied der Fachgruppe Dolmetscherwesen vertreten war und deren Interessen durch seine Anwesenheit gewahrt werden konnten. Seine Aufgabe war es denn auch, den korrekten Ablauf der Überprüfung zu gewährleisten, namentlich zu kontrollieren, dass die Überprüfung den von der Rekursgegnerin definierten Anforderungen (act. 6/11) genügte und mithin eine adäquate Dolmetschersituation darstellte. Der von der Rekurrentin in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, der Experte lic. phil. C._____ habe an der Überprüfung zu schnell gesprochen (act. 6/20 S. 3), ist unbegründet. So kann den Akten keine diesbezügliche Beanstandung seitens des Gerichts- und Behördenvertreters lic. iur. Ch. Benninger entnommen werden. Selbst wenn sich lic. phil. C._____ tatsächlich einer schnelleren Aussprache als üblich bedient hätte, so könnte die Rekurrentin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal eine solche im Gerichts- bzw. Behördenalltag nicht unüblich ist - zwar nicht zwingend auf Seiten der befragenden Person, jedoch aber auf Seiten des bzw. der Einvernommenen bzw. der weiteren Verfahrensbeteiligten. Soweit die Rekurrentin ferner ausführt, mangels Existenz einer Prüfungsordnung sei der Inhalt der Prüfung willkürlich festgelegt worden (act. 6/20 S. 1), so ist dem entgegen zu halten, dass ihr die Rekursgegnerin den Gegenstand der Prüfung mit Beschluss vom 14. September 2017 eingehend darlegte (act. 6/11) und sie damit darüber orientiert war, was die Prüfung umfassen würde. Das Stellen von Aufgaben im Bereich des Stegreifübersetzens bzw. des Konsekutivdolmetschens als Mittel zur Überprüfung der sprachlichen Fähigkeiten erscheint weder unangemessen noch willkürlich. 4.2. Im Weiteren vermag der Einwand der Rekurrentin, es seien «Randthemen» behandelt und ein unüblicher Fachwortschatz verwendet worden (act. 1 S. 4, act. 6/20 S. 2 f.), nicht zu überzeugen. Dem Bericht zur Sprachüberprüfung vom 8. Dezember 2017 kann diesbezüglich entnommen werden, dass es namentlich um Begriffe wie "Unterhaltsbeiträge", "Vollzug", "aufgeschoben",

- 9 - "Tatbestand und Begründung", "Steuererklärung" und "Fristverlängerung" bzw. um Begriffe um den Themenbereich "Testament" ging (act. 6/18 S. 1 f.). Wie die Rekursgegnerin in ihrem Beschluss zutreffend feststellte (act. 7 E. 2.5.2), handelt es sich hierbei um Ausdrücke und Themen, welche in Gerichtsverhandlungen bzw. im Rahmen von Einvernahmen der Strafverfolgungsbehörden alltäglich vorkommen und bei Weitem nicht als praxisfremd bezeichnet werden können. Gleiches gilt für Sätze wie "Sind per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt" bzw. "bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung"(act. 1 S. 4). Auch solche Äusserungen kommen in Zivil- bzw. Strafverfahren immer wieder vor. Ob die Rekurrentin in ihrer bisherigen Berufserfahrung mit diesen Begriffen bereits je konfrontiert worden war oder nicht, wie sie geltend macht (act. 1 S. 4, act. 6/20 S. 3), ist insoweit nicht relevant. 4.3. Die weitere Rüge der Rekurrentin, die Prüfung sei zu streng gewesen und habe Anforderungen an sie als Kandidatin gestellt, welche in diesem Ausmass nicht einmal von der Universität Genf im Fachbereich Konferenzdolmetschen verlangt würden (act. 6/20 S. 2), geht insoweit ins Leere, als letzterer Fakt für die Sprachüberprüfung nicht relevant ist. Massgeblich ist einzig der Umstand, dass anlässlich von behördlichen Dolmetschereinsätzen in aller Regel keine Möglichkeit besteht, den zu übersetzenden Text vorgängig durchzusehen. Eine Stegreifübersetzung ohne vorgängige Konsultation des Sachverhalts ist für die Klärung der Frage, ob der oder die Kandidatin für entsprechende Behördenaufträge geeignet ist, demnach unumgänglich. 4.4. Der weitere Einwand, die Sprachüberprüfung sei weit über die Anforderungen für die Prüfung zur Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis hinaus gegangen (act. 1 S. 3), vermag an der Angemessenheit der durchgeführten Prüfung ebenfalls nichts zu ändern. Es ist zwar zutreffend, dass die Aufnahmeprüfung ins Verzeichnis aus je einem schriftlichen und mündlichen Teil besteht, wobei die mündliche Prüfung einzig ein konsekutives Dolmetschen deutsch/deutsch vorsieht (vgl. http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin /user_upload/Dokumente/obergericht/Dolmetscherwesen/Richtlinien_Pruefu

- 10 ngen_per_2015.pdf). An der Überprüfung der sprachlichen Befähigung mittels Konsekutiv- und Stegreifübersetzen ist - nach einer negativen Rückmeldung - jedoch in Anbetracht der in § 10 DolmV enthaltenen gesetzlichen Anforderungen betreffend die Sprachkenntnisse sowie die Fähigkeiten, korrekt, vollständig und rasch dolmetschen oder übersetzen zu können, sowie aufgrund des Auftrags zur Qualitätssicherung nach § 3 Abs. 5 DolmV nichts zu beanstanden. Gerade weil die Aufnahmeprüfung keine Übersetzungsarbeiten in die Fremdsprache enthält, erweist sich die rasche Anordnung einer Sprachüberprüfung in obgenanntem Sinne nach einer negativen Rückmeldung als notwendig. Im Übrigen hat auch die Prüfung zur Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis einen juristischen Sachverhalt zum Inhalt (vgl. dazu das erwähnte Dokument auf der Homepage der Rekursgegnerin). 4.5. Festzuhalten bleibt sodann, dass sich die Rekurrentin im Voraus ausdrücklich mit der Durchführung einer Sprachüberprüfung einverstanden erklärte (act. 6/8) und ihr - wie dargelegt - bekannt war, was Gegenstand der Prüfung sein würde (act. 6/11). 4.6. Nicht gefolgt werden kann ferner der Argumentation der Rekurrentin, eine verständliche Übersetzung reiche aus und eine wortwörtliche Übersetzung von juristischen Begriffen und Redewendungen sei nicht immer angebracht (act. 1 S. 4). Aufgabe von Dolmetschenden ist es, die Ausführungen der befragenden Person so wortgetreu als möglich in die Zielsprache zu übersetzen. Sollte die befragte Person die Frage aufgrund von juristischen Fachbegriffen oder infolge ihres komplexen Inhalts nicht verstehen, so obliegt es dieser, bei der befragenden Person nachzufragen. Es ist hingegen nicht die Aufgabe von Dolmetschenden, Fragen nach ihrem Gutdünken abzuändern bzw. in vereinfachter Form wiederzugeben. 4.7. Ebenfalls zutreffend erweisen sich die Erwägungen der Rekursgegnerin zum Einwand der Rekurrentin, im Berufsalltag könnten problemlos Wörterbücher mitgeführt werden (act. 1 S. 4, act. 6/20 S. 2, act. 7 E. 2.5.3). Theoretisch mag dies allenfalls zutreffen. Jedoch würde das Nachschlagen von gerichtsüblichen Fachwörtern im Rahmen von Verhandlungen bzw. Einvernahmen

- 11 zu wesentlichen Verzögerungen führen und den Befragungsablauf massiv stören. Ein solches Vorgehen ist denn auch nicht üblich. 4.8. Soweit die Rekurrentin schliesslich beanstandet, die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft IV sei unüblich emotional verlaufen, was sich auch auf ihre Person ausgewirkt habe (act. 1 S. 2 und 3), so sei festgehalten, dass es in Anbetracht der in § 10 Abs. 2 lit. d DolmV enthaltenen Pflichten zur unabhängigen Auftragserfüllung und zu einem korrekten Verhalten die Aufgabe von Dolmetschenden ist, selbst bei einem vom Normalfall abweichenden Einvernahmeverlauf weiterhin eine fachlich einwandfreie Übersetzung bzw. Dolmetscherleistung zu gewährleisten. 5. Die Einwendungen der Rekurrentin vermögen somit nicht zu überzeugen. Zu prüfen bleibt, ob ihre Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht. Dieser besagt, dass eine staatliche Massnahme in Rechtsetzung oder Rechtsanwendung geeignet und erforderlich sein muss und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf (Schindler, in: Die schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Kommentar, Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 5 N 48). Den Erwägungen der Rekursgegnerin in ihrem Beschluss vom 16. April 2018 folgend (act. 7 E. 2.7) erweist sich die Löschung der Rekurrentin aus dem Verzeichnis nicht nur als geeignet, sondern auch als erforderlich, um das öffentliche Interesse in das Funktionieren der Rechtspflege zu gewährleisten. Eine andere, mildere Massnahme als jene der Löschung, welche aber dennoch eine zuverlässige, fachlich korrekte Übersetzungstätigkeit bzw. eine sachgerechte Kontrolle über die Sprachfähigkeiten garantieren könnte, existiert nicht. Entsprechendes wird denn auch von der Rekurrentin nicht dargelegt. So wäre z.B. eine Verwarnung nicht zielführend, da sich dadurch das Sprachniveau der Rekurrentin nicht verbessern würde. Die Auflage des Besuchs von massgeblichen Kursen würde auf den Umstand, dass die Rekurrentin aktuell die notwendige Befähigung nicht aufweist, keinen Einfluss haben. Auch würde eine erneute Überprüfung ihrer

- 12 sprachlichen Fähigkeiten an diesen nichts ändern. Hinweise, dass der Prüfungsinhalt willkürlich gewesen bzw. die Prüfung durch fachlich nicht versierte Examinatoren durchgeführt worden wäre, bestehen - wie dargelegt - keine. Die Anordnung einer erneuten Sprachüberprüfung rechtfertigt sich damit nicht, zumal kein Anspruch auf eine Wiederholung der Prüfung besteht. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Zuverlässigkeit der für die Justiz und die Untersuchungsbehörden tätigen Personen ist sodann aufgrund der Tragweite einer fehlerhaften Aufgabenausübung als erheblich zu qualifizieren und als ungleich höher zu gewichten als das Interesse der Rekurrentin, im Dolmetscherverzeichnis zu verbleiben. Soweit die Rekurrentin geltend macht, durch die Streichung im Dolmetscherverzeichnis werde sie in ihrer Existenz tangiert (act. 1 S. 3), so ist ihr entgegen zu halten, dass sie weiterhin für die Sprachen Englisch, Französisch sowie Spanisch im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen bleibt. Es steht ihr frei, für diese Sprachen weiterhin bzw. vermehrt Dolmetscheraufträge anzunehmen. Ebenfalls kann sie in der Privatwirtschaft oder in anderen Kantonen Dolmetscheraufträge entgegen nehmen, weshalb die Löschung hinsichtlich einer von vier Sprachen aus existenzieller Sicht nicht zu beanstanden ist. Insgesamt vermag das Interesse der Rekurrentin am Verbleib im Dolmetscherverzeichnis unter diesen Umständen das Interesse der Öffentlichkeit am Funktionieren der Rechtspflege nicht aufzuwiegen. Die diesbezügliche Begründung der Rekursgegnerin überzeugt (act. 7 E. 2.7). Es ist ihr daher zu folgen. 6. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich die Einwendungen der Rekurrentin gegen ihre Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis für die Sprache Ungarisch als unbegründet erweisen. Gründe, welche eine Wiederholung der Prüfung rechtfertigen würden, liegen aufgrund fehlender Hinweise auf einen unangemessenen bzw. willkürlichen Prüfungsinhalt bzw. auf eine Prüfung durch fachlich nicht geeignete Examinatoren keine vor. Der Rekurs ist damit abzuweisen.

- 13 - IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG). 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 16. April 2018, Nr. KB170008-O, bestätigt. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich je gegen Empfangsschein mitgeteilt. Die beigezogenen Akten (act. 6) werden der Rekursgegnerin nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 14 -

Zürich, 10. September 2018 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Beschluss vom 10. September 2018 Erwägungen: I. II. III. 1.1. Die Rekursgegnerin begründete ihren Beschluss vom 16. April 2018 (act. 7) im Wesentlichen damit, dem Bericht der B._____ zur Sprachüberprüfung vom 8. Dezember 2017 könne unmissverständlich entnommen werden, dass die Rekurrentin sowohl beim Stegre... 1.2. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2018 (act. 5) ergänzte die Rekursgegnerin ihre Ausführungen dahingehend, es entspreche gängiger Praxis, nach einer negativen Rückmeldung hinsichtlich der Sprachkenntnisse direkt eine Sprachüberprüfung anzuordne... 2.1. Die Rekurrentin führte zur Begründung ihrer Rekursschrift (act. 1) zusammengefasst aus, die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft IV vom 27. Juli 2017 sei bei Weitem nicht im üblichen Rahmen von Statten gegangen. Statt beim zuständigen Staatsanw... 2.2. Der Antrag auf erneute Durchführung einer Sprachüberprüfung unter adäquaten Bedingungen und mit ausgewiesenen Experten im Gerichtsdolmetschen begründe sie, die Rekurrentin, insbesondere mit ihrer spezifischen Ausbildung im Bereich des Dolmetschen... 3.2. Wie die Rekursgegnerin im Beschluss vom 16. April 2018 zutreffend erwog, kann dem Bericht der B._____ entnommen werden, dass die Rekurrentin sowohl beim Stegreifübersetzen ins Deutsche bzw. ins Ungarische als auch beim Konsekutivdolmetschen ins D... Soweit die Rekurrentin diese Würdigung beanstandet und zahlreiche Einwendungen vorbringt, weshalb ihre Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis für die Sprache Ungarisch ohne Durchführung einer erneuten Sprachüberprüfung ungerechtfertigt sei, kann ihr ... 4.1. Die Rekurrentin stellt die Kompetenz der B._____ in Frage (act. 1 S. 2). Vorab ist festzuhalten, dass die Übertragung von Sprachüberprüfungen durch die Rekursgegnerin an eine schulische Institution unumgänglich ist, da Erstere selbst nicht in der Lage ist, entsprechende Überprüfungen in Eigenregie ohne Mitwirkung einer pro... Die Übertragung der Überprüfung an die B._____ ist sodann nicht zu beanstanden. Bei der B._____ handelt es sich um eine langjährig bestehende Höhere Fachschule, welche Studiengänge in … [Aufzählung verschiedener Studiengänge] anbietet (vgl. Website ht... Der von der Rekurrentin in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, der Experte lic. phil. C._____ habe an der Überprüfung zu schnell gesprochen (act. 6/20 S. 3), ist unbegründet. So kann den Akten keine diesbezügliche Beanstandung seitens des Gerich... Soweit die Rekurrentin ferner ausführt, mangels Existenz einer Prüfungsordnung sei der Inhalt der Prüfung willkürlich festgelegt worden (act. 6/20 S. 1), so ist dem entgegen zu halten, dass ihr die Rekursgegnerin den Gegenstand der Prüfung mit Beschlu... 4.2. Im Weiteren vermag der Einwand der Rekurrentin, es seien «Randthemen» behandelt und ein unüblicher Fachwortschatz verwendet worden (act. 1 S. 4, act. 6/20 S. 2 f.), nicht zu überzeugen. Dem Bericht zur Sprachüberprüfung vom 8. Dezember 2017 kann ... 4.6. Nicht gefolgt werden kann ferner der Argumentation der Rekurrentin, eine verständliche Übersetzung reiche aus und eine wortwörtliche Übersetzung von juristischen Begriffen und Redewendungen sei nicht immer angebracht (act. 1 S. 4). Aufgabe von Do... 4.7. Ebenfalls zutreffend erweisen sich die Erwägungen der Rekursgegnerin zum Einwand der Rekurrentin, im Berufsalltag könnten problemlos Wörterbücher mitgeführt werden (act. 1 S. 4, act. 6/20 S. 2, act. 7 E. 2.5.3). Theoretisch mag dies allenfalls zu... 4.8. Soweit die Rekurrentin schliesslich beanstandet, die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft IV sei unüblich emotional verlaufen, was sich auch auf ihre Person ausgewirkt habe (act. 1 S. 2 und 3), so sei festgehalten, dass es in Anbetracht der in ... 6. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich die Einwendungen der Rekurrentin gegen ihre Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis für die Sprache Ungarisch als unbegründet erweisen. Gründe, welche eine Wiederholung der Prüfung rechtfertigen wür... IV. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 16. April 2018, Nr. KB170008-O, bestätigt. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich je gegen Empfangsschein mitgeteilt. Die beigezogenen Akten (act. 6) werden der Rekursgegnerin nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen R... 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich...

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