Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR170002-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 15. Januar 2018
in Sachen
A._____, Rekurrent
gegen
Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KB170005-O) vom 29. November 2017
- 2 - Erwägungen: I. 1. Nachdem bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) seitens verschiedener Behörden zahlreiche negative Rückmeldungen in Bezug auf die Dolmetschertätigkeit von A._____ (nachfolgend: Rekurrent) eingegangen waren, löschte diese den Rekurrenten mit Beschluss vom 29. November 2017 aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich (act. 5), in welchem er für die Sprachen Tigrinya und Amharisch eingetragen war. 2. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 ersuchte der Rekurrent die Rekursgegnerin sinngemäss um Aufhebung des Beschlusses und um seinen Verbleib im Dolmetscherverzeichnis (act. 2). Da aus seiner Eingabe nicht mit genügender Klarheit hervorging, ob sie als Rekurs gegen den Beschluss vom 29. November 2017 entgegen zu nehmen sei, setzte die Rekursgegnerin dem Rekurrenten am 14. Dezember 2017 eine Frist von fünf Tagen an, um seine Eingabe diesbezüglich zu konkretisieren (act. 3). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2017 teilte der Rekurrent mit, es gehe nicht in erster Linie um einen Rekurs im eigentlichen Sinne. Er ersuche jedoch darum, vorliegend ausnahmsweise auch seine wirtschaftliche Existenz in die Würdigung einzubeziehen. Sein Schreiben sei zur Beurteilung an die Verwaltungskommission weiterzuleiten (act. 4). Dieser Aufforderung kam die Rekursgegnerin am 19. Dezember 2017 nach (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 wurde der Rekursgegnerin Frist zur schriftlichen Beantwortung des Rekurses angesetzt (act. 7). Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 verzichtete sie innert Frist auf eine Stellungnahme (act. 8).
- 3 - II. Gemäss § 21 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17, DolmV) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Dolmetscherwesen oder deren Ausschuss der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 24. Mai 1959 (LS 175.2). Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses des Rekurrenten gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 29. November 2017 zuständig. III. 1. Die Rekursgegnerin begründete die Löschung des Rekurrenten aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich im Wesentlichen damit, die Behörden hätten der Rekursgegnerin seit dem Jahre 2011 im Zusammenhang mit der Dolmetschertätigkeit des Rekurrenten zahlreiche negative Rückmeldungen erstattet. Aus diesen ergebe sich eindeutig, dass der Rekurrent mit seinem Rollenverständnis Mühe habe und es unter anderem im Zusammenhang mit den Entschädigungsmodalitäten der Dolmetscherverordnung mehrfach zu Auseinandersetzungen mit den Auftraggebern gekommen sei. Dabei sei das Auftreten des Rekurrenten von verschiedenen Behörden jeweils als sehr aggressiv und unangebracht beschrieben worden. Aufgrund der Häufigkeit und Gleichartigkeit der Vorfälle müsse von einem grundsätzlichen Problem bei der Zusammenarbeit mit den verschiedenen Auftraggebern ausgegangen werden. Trotz zahlreicher Gespräche mit dem Rekurrenten und der Ermöglichung von zwei Coachings habe keine nennenswerte Verbesserung der Problematik erreicht werden können. Bei dieser Sachlage könne ein korrektes Verhalten des Rekurrenten nicht mehr gewährleistet werden und sei seine Zutrauenswürdigkeit massiv beeinträchtigt. Er erfülle somit die persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 DolmV nicht mehr, weshalb er in Anwendung von § 13 DolmV mit sofortiger Wirkung aus
- 4 dem Dolmetscherverzeichnis zu löschen sei. Die hierfür notwendige Verhältnismässigkeit sei zu bejahen. Die in den vergangenen Jahren an den Rekurrenten geleisteten Entschädigungen seien zwar relativ hoch ausgefallen, jedoch habe er das AHV-Alter erreicht, weshalb er auch weiterhin über ein Grundeinkommen verfüge (act. 5). 2. Der Rekurrent bringt zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung des Beschlusses zusammengefasst vor, grundsätzlich sei nachvollziehbar, dass das staatliche Interesse an der Integrität der für die Justiz tätigen Personen höher zu gewichten sei als das Interesse des Einzelnen, im Dolmetscherverzeichnis aufgeführt zu sein. Mit der Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis verliere er jedoch die Möglichkeit, staatliche Übersetzungs- und Dolmetscheraufträge auszuführen, mit denen er zumindest einen Teil seines Lebensunterhalts bestreite. Er habe eine fünfköpfige Familie zu ernähren. Die Löschung stelle für ihn ein Berufsausübungsverbot dar. Er benötige die Entgelte für seine Familie, da die Kinder noch schulpflichtig seien. Er habe im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeit als Dolmetscher keine Pflichtverletzungen begangen. Bei den seitens der Rekursgegnerin geschilderten Problemen habe es sich um Interessenkonflikte gehandelt (act. 2 und 4). 3.1. Aus der Rekursschrift ergibt sich, dass der Rekurrent die Erwägungen der Rekursgegnerin zu den Geschehnissen seit dem Jahre 2011 grundsätzlich nicht bestreitet. Vielmehr begründet er das Ersuchen um Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses einzig mit dem Umstand, dass er das Geld für die Bestreitung des Lebensunterhalts benötige. Damit ersucht der Rekurrent sinngemäss um Vornahme der im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit durchzuführenden Interessenabwägung zu seinen Gunsten. 3.2. Wie die Rekursgegnerin im Beschluss vom 29. November 2017 korrekt ausgeführt hat, setzt die Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis gemäss § 13 DolmV voraus, dass sie dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht. Dieser besagt, dass eine staatliche Massnahme in Rechtsetzung oder Rechtsanwendung geeignet und erforderlich sein muss und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis zu
- 5 anderen zu beachtenden Interessen stehen darf (Schindler, in: Die schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Kommentar, Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 5 N 48). Strittig ist vorliegend - wie dargelegt - das letzte Kriterium der Interessenabwägung. Abzuwägen sind dabei die Interessen des Rekurrenten am Verbleib im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich und dadurch an der Möglichkeit der Generierung eines hinreichenden Einkommens gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an einem zutrauenswürdigen und korrekten Verhalten der dolmetschenden Personen sowie damit zusammenhängend an einer funktionierenden Rechtspflege. Vertrauenswürdigkeit setzt dabei nach der langjährigen Praxis der Verwaltungskommission voraus, dass weder Verstösse gegen die Rechtsordnung erfolgt sind, welche das Vertrauen in die korrekte Berufsausübung tangieren, noch dass anderweitiges Fehlverhalten die Glaubwürdigkeit der Dolmetschenden und damit die Funktionsfähigkeit der Behörden und Gerichte erschüttert (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2014, VR140007-O, E. III.4.1 f.; Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2014, VR130007-O, E. III.1.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015, E. 4.5). 3.3. Wie die Rekursgegnerin zutreffend festhielt, wurden dem Rekurrenten in den vergangenen Jahren aus Dolmetschereinsätzen im Kanton Zürich erhebliche Entschädigungen entrichtet. Im Jahre 2014 betrugen die Entgelte zuhanden des Rekurrenten Fr. 56‘553.70, im Jahre 2015 Fr. 13‘287.45, im Jahre 2016 Fr. 61‘839.05 sowie im letzten Jahr Fr. 36‘030.80 (act. 6/15). Dank seines Eintrags im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich generierte der Rekurrent damit insbesondere in den Jahren 2014 und 2016 durchschnittliche Einkünfte von rund Fr. 5‘000.- pro Monat. Das Interesse des Rekurrenten am Verbleib im Dolmetscherverzeichnis ist aufgrund der Höhe der erzielten Einkünfte und aufgrund seiner familiären Verpflichtungen zwar als erheblich zu qualifizieren. Wie die Rekursgegnerin jedoch zutreffend ausgeführt hat, bezieht der Rekurrent mit seinen 68 Jahren mittels AHV-Rente nebenbei ein
- 6 - Grundeinkommen. Dieses ist zwar nicht beträchtlich, jedoch steht es dem Rekurrenten frei, in der Privatwirtschaft oder in anderen Kantonen anderweitige Dolmetscherverträge einzugehen bzw. Dolmetschereinsätze anzunehmen und dadurch weitere Einkünfte zu generieren. Die Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich hat auf Aufträge aus anderen Kantonen bzw. der Privatwirtschaft keinen Einfluss. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Integrität der für die Justiz und die Polizei tätigen Personen sowie an deren Zuverlässigkeit ist aufgrund der Tragweite einer fehlerhaften Aufgabenausübung als erheblich zu qualifizieren und als ungleich höher zu gewichten als das Interesse des Rekurrenten, aus finanziellen Gründen weiterhin im Dolmetscherverzeichnis zu verbleiben. In die Interessenabwägung ist vorliegend sodann miteinzubeziehen, dass der Rekurrent in den vergangenen Jahren seitens der Rekursgegnerin mehrmals mündlich und schriftlich zu Gesprächen eingeladen und verwarnt wurde (act. 6/KB150006/20; act. 6/KB130015/13 S. 3; act. 6/KB110002/9). Auch wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sog. Coachings zu besuchen (act. 6/KB140016/14-16). Die Rekursgegnerin versuchte somit mehrfach und mit verschiedenen Massnahmen eine Verbesserung der Situation herbeizuführen und eine Löschung des Rekurrenten aus dem Verzeichnis zu vermeiden. Insgesamt vermag das Interesse des Rekurrenten am Verbleib im Dolmetscherverzeichnis unter diesen Umständen das Interesse der Öffentlichkeit an der Vertrauenswürdigkeit der mit der Dolmetschertätigkeit betrauten Personen sowie am Funktionieren der Rechtspflege nicht aufzuwiegen. Die diesbezügliche Begründung der Rekursgegnerin überzeugt und ist nicht zu beanstanden. 3.4. Soweit der Rekurrent sodann ausführt, er habe die ihm übertragenen Aufgaben jahrelang gewissenhaft und unparteiisch ausgeführt, Verschwiegenheit bewahrt, aus den Übersetzungsaufträgen weder eigennützige Vorteile gezogen, noch daraus resultierende Erkenntnisse Dritten weitergeleitet sowie korrekt übersetzt (act. 2 S. 1), so sei er darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um sich aus § 10 DolmV resultierende Pflichten handelt, welche es
- 7 zusätzlich zur Pflicht des korrekten Verhaltens zu erfüllen gilt. Die Einhaltung der einen Pflichten rechtfertigt die Verletzung anderer Pflichten nicht. 4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit durch die Löschung des Rekurrenten aus dem Dolmetscherverzeichnis nicht verletzt wird. Insbesondere ist der Rekursgegnerin in Bezug auf die Vornahme der Interessenabwägung zuungunsten des Rekurrenten zu folgen. Der Beschluss der Rekursgegnerin vom 29. November 2017 erweist sich demnach als zutreffend, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 VRG). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 29. November 2017, Geschäfts-Nr. KB170005-O, bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 800.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Parteien, an den Rekurrenten unter Beilage einer Kopie von act. 8. Die beigezogenen Akten
- 8 - (act. 6) werden der Rekursgegnerin nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist retourniert. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 15. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
Lic. iur. A. Leu versandt am:
Beschluss vom 15. Januar 2018 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 29. November 2017, Geschäfts-Nr. KB170005-O, bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 800.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Parteien, an den Rekurrenten unter Beilage einer Kopie von act. 8. Die beigezogenen Akten (act. 6) werden der Rekursgegnerin nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist retourniert. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich...