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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 01.02.2017 VR160006

1 février 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,836 mots·~9 min·5

Résumé

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KC160020-O) vom 4. November 2016

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VR160006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 1. Februar 2017

in Sachen

A._____, Rekurrent

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KC160020-O) vom 4. November 2016

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss des Ausschusses der Fachgruppe Dolmetscherwesen vom 22. November 2004 wurde A._____ (nachfolgend: Rekurrent) für die Sprachen Französisch und Englisch ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich aufgenommen (act. 5/2). Da der Rekurrent seit mindestens Januar 2014 keine Dolmetschereinsätzen mehr geleistet hatte, ersuchte die Fachgruppe/Zentralstelle Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) ihn mit Schreiben vom 23. Juli 2015 um Mitteilung, ob er weiterhin im Dolmetscherverzeichnis verbleiben wolle. Aufgrund der positiven Rückmeldung des Rekurrenten liess die Rekursgegnerin den Eintrag bestehen (act. 5/3/1-4). Am 13. Juli 2016 fragte die Rekursgegnerin den Rekurrenten erneut an, ob er weiterhin bereit sei, Einsätze zu leisten (act. 5/1). Obwohl Letzterer mit Eingabe vom 29. August 2016 sein Interesse am weiteren Verbleib im Dolmetscherwesen bekundet hatte (act. 5/4), löschte ihn die Rekursgegnerin mit Beschluss vom 4. November 2016 (Prozessnummer KC160020-O) aus administrativen Gründen aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich (act. 2). 2. Dagegen erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 bei der hiesigen Instanz innert Frist Rekurs und stellte folgende Anträge (act. 1): "1. Der Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2016 (Geschäfts-Nr. KC- 160020-O) sei aufzuheben und der Eintrag von A._____, geb. tt. März 1979, sei zu erhalten. 2. Alles zu Kosten und Lasten der Fachgruppe Dolmetscherwesen."

3. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beantwortung des Rekurses sowie zur Einsendung der Akten angesetzt (act. 3). Am 11. Januar 2017 kam die Rekursgegnerin letzterer Einladung nach und verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 4).

- 3 - II. 1. Die Rekursgegnerin begründete die Löschung des Rekurrenten aus dem Dolmetscherverzeichnis zusammengefasst damit, Letzterer habe, soweit ersichtlich, mit Ausnahme eines Einsatzes bei einem Friedensrichteramt am 16. Juli 2015 seit Januar 2014 keine Einsätze mehr als Behörden- und Gerichtsdolmetscher im Kanton Zürich geleistet. Er weise lediglich auf einen zurzeit in Bearbeitung stehenden schriftlichen Übersetzungsauftrag der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hin. Er verfüge somit nicht mehr über die nötige aktuelle Praxiserfahrung als Behörden- und Gerichtsdolmetscher bzw. -übersetzer. Er sei daher aus administrativen Gründen aus dem Verzeichnis zu löschen, zumal zahlreiche andere Dolmetschende für die Sprachen Englisch und Französisch zur Verfügung stünden, welche über aktuelle Praxiserfahrung verfügten (act. 2). 2. Der Rekurrent bringt zur Begründung des Rekurses (act. 1) im Wesentlichen vor, es sei unzutreffend, dass er keine aktuelle Praxiserfahrung aufweise. Bis zum 30. September 2016 habe er vier umfassende schriftliche Übersetzungsaufträge angenommen. Fehlende Praxiserfahrung müsse sich nicht zwingend negativ auf die Leistung auswirken. Für seine Arbeit habe er ausschliesslich positive Rückmeldungen erhalten. Zutreffend sei zwar, dass er in der Vergangenheit weniger Aufträge ausgeführt habe. Dies sei jedoch auf ausbleibende Anfragen und die Beschränkung seiner Tätigkeit auf schriftliche Übersetzungen zurückzuführen gewesen. Letzteres sei von der Rekursgegnerin zugelassen worden, weshalb diese Einschränkung ihm nun nicht zum Vorwurf gemacht werden dürfe. Seine Übersetzungen seien qualitativ hochstehend und kostengünstig. Sein Ausschluss wäre nicht verhältnismässig, da er zum Zeitpunkt des Beschlusses verfügbar gewesen sei, drei umfassende Übersetzungsarbeiten wahrgenommen habe und somit über die erforderliche Praxiserfahrung verfüge.

- 4 - III. 1. Gemäss § 21 der Dolmetscherverordnung (DolmV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Dolmetscherwesen oder deren Ausschuss der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. 2.1. Nach § 7 Abs. 1 DolmV führt die Fachgruppe Dolmetscherwesen ein Verzeichnis von Personen, denen die Gerichts- und Verwaltungsbehörden Dolmetscher- und Übersetzungsaufträge erteilen können. Die Aufnahme in das Verzeichnis begründet jedoch keinen Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von Aufträgen (§ 7 Abs. 3 lit. b DolmV). Erfüllt eine im Verzeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr, wird der Eintrag gelöscht (§ 13 Abs. 1 DolmV). Dabei ist die Fachgruppe Dolmetscherwesen verpflichtet, vorab die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen und allenfalls Experten beizuziehen (§ 13 Abs. 2 DolmV). Nach § 13 Abs. 3 DolmV kann eine Person aus administrativen Gründen aus dem Dolmetscherverzeichnis gelöscht werden, namentlich dann, wenn zahlreiche besser qualifizierte Personen zur Verfügung stehen. Eine Löschung muss jedoch auf jeden Fall dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht werden, zumal es sich hierbei um ein verfassungsrechtliches Prinzip handelt (Art. 5 BV). 2.2. § 3 Abs. 5 DolmV gibt der Fachgruppe Dolmetscherwesen den Auftrag, insbesondere durch Auswahl, Schulung und Kontrolle für eine hohe Qualität der Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen zu sorgen. Im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit hat sie sicher zu stellen, dass die fachlichen Voraussetzungen, welche bei der Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis geprüft werden (§ 10 Abs. 1 lit. a – c DolmV), auch später erfüllt bleiben. Grundvoraussetzungen für eine hinreichende Übersetzungsleistung sind nebst dem einwandfreien Beherrschen der Verfahrens- und der massgeblichen Fremdsprache auch grundlegende Kenntnisse über das Schweizer Rechtssystem.

- 5 - Dies gilt insbesondere mit Blick auf die massgeblichen Behörden und Prozessgesetze sowie die damit zusammenhängende einschlägige juristische Terminologie. Zudem müssen sich die dolmetschenden Personen über ihre Rolle während des Dolmetschereinsatzes im Klaren sein, insbesondere über die Pflicht, sich gegenüber den Parteien neutral und unparteilich zu verhalten, nicht auf die Parteien einzuwirken, nicht mit ihnen zu sympathisieren und keine Emotionen zu zeigen. Ebenso haben sie über die notwendige Dolmetschertechnik zu verfügen. Diesen Anforderungen werden dolmetschende Personen nur gerecht, wenn sie immer wieder Dolmetschereinsätze leisten und dabei die Dolmetschertechnik pflegen, sowie die Entwicklungen in der Rechtsetzung und die damit zusammenhängenden Änderungen bezüglich der Verfahrensabläufe mitverfolgen. Je länger sie bei Behörden und Gerichten keine Dolmetscheraufträge annehmen bzw. je unregelmässiger sie entsprechende Einsätze leisten, desto weniger ist gewährleistet, dass sie mit dem notwendigen Fachwissen, der erforderlichen Übersetzungstechnik und ihrem Rollenverständnis vertraut sind, die massgebliche Praxiserfahrung mit sich bringen und damit die obgenannten Anforderungen erfüllen. 3.1. Nachdem der Rekurrent anfänglich für schriftliche und mündliche Aufträge ins Dolmetscherverzeichnis aufgenommen worden war, ersuchte er die Rekursgegnerin mit Eingabe vom 28. Februar 2005 um eine dahingehende Änderung seines Eintrags, dass er nur noch für schriftliche Aufträge zur Verfügung stehe (act. 5/2). Dieses Begehren wurde seitens der Rekursgegnerin genehmigt (act. 5/2). Am 12. Februar 2010 teilte der Rekurrent der Rekursgegnerin mit, er stehe wieder für mündliche Übersetzungen zur Verfügung, und bat um Anpassung des Eintrags im Dolmetscherverzeichnis (act. 5/2). Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 ersuchte er die Rekursgegnerin sodann aufgrund seines beruflichen Pensums erneut um Beschränkung seiner Tätigkeit auf schriftliche Übersetzungen (act. 5/2) und bestätigte am 4. August 2015, dass er nach wie vor nur für solche Einsätze zur Verfügung stehe (act. 5/3/2). Bis zum Beschluss vom 4. November 2016 war der Rekurrent

- 6 im gegenseitigen Einverständnis mit der Rekursgegnerin nur für schriftliche Anfragen verfügbar. 3.2. Die Rekursgegnerin beanstandet die fehlende aktuelle Praxiserfahrung des Rekurrenten (act. 2 E. 4). Den eigenen Angaben zufolge nahm der Rekurrent seit dem Sommer 2015 folgende Aufträge an: Eine mündliche Übersetzung beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, am tt. Juli 2015 (act. 5/3/3), zwei schriftliche Übersetzungen für die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am tt. August 2016 (act. 5/5/1-2), eine schriftliche Übersetzung für das Bezirksgericht Dietikon sowie eine solche für die IV-Stelle, Zürich (act. 1). Innerhalb von rund eineinhalb Jahren führte er damit fünf zum Teil grössere Aufträge aus. Hierbei handelt es sich zwar nicht um eine erhebliche Anzahl. Jedoch machte der Rekurrent glaubhaft geltend, dass er aufgrund seines eingeschränkten Tätigkeitsbereichs generell nur wenige Anfragen erhalten habe (act. 1 S. 2). Dass er mündliche Aufträge in diesem Zeitraum in aller Regel nicht annahm bzw. hierfür aufgrund seines Eintrags im Dolmetscherverzeichnis gar nicht oder nur selten angefragt wurde, darf ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal die Rekursgegnerin gegen die Beschränkung seiner Verfügbarkeit auf schriftliche Aufträge in der Vergangenheit nichts einzuwenden hatte. Beim Rekurrenten handelt es sich sodann um einen ausgebildeten Juristen mit einer noch nicht allzu lange zurückliegenden Berufserfahrung in der Justiz (act. 5/2). Die Gerichtsabläufe sind ihm damit selbst bei einer reduzierten Anzahl von Einsätzen hinreichend bekannt. Die aktuelle Praxiserfahrung kann ihm unter diesen Umständen nicht abgesprochen werden. 3.3. Die Rekursgegnerin bringt weiter vor, im Dolmetscherverzeichnis sollten grundsätzlich nur Personen aufgeführt sein, welche verfügbar und innert nützlicher Frist am Einsatzort sein könnten (act. 2 E. 3). Dies ist zwar zutreffend, doch ist diese Voraussetzung hauptsächlich für jene Dolmetschenden, welche für mündliche Einsätze zur Verfügung stehen, von Bedeutung. Bei schriftlichen Aufträgen, wie sie der Rekurrent leistet, besteht diesbezüglich eine grössere Flexibilität.

- 7 - 3.4. Zutreffend sind ferner die Ausführungen der Rekursgegnerin, die Dolmetschenden müssten die Bereitschaft mit sich bringen, tatsächlich regelmässig Einsätze zu leisten (act. 2 E. 3). Dass der Rekurrent eine solche Bereitschaft nicht bekundet, ergibt sich aus den Akten nicht, hat er in den vergangenen Monaten doch wenigstens fünf teilweise umfangreiche Aufträge angenommen. 4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Rekurrent zurzeit eine hinreichend aktuelle Praxiserfahrung aufweist, um im Dolmetscherverzeichnis zu verbleiben. Er ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Verbleib im Verzeichnis weitere regelmässige Einsätze erfordert. Der Rekurs ist demnach gutzuheissen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 4. November 2016, Verfahrensnummer KC160020-O, aufzuheben. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte bzw. den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfertigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 VRG). Vorliegend waren weder komplizierte Sachverhalte noch schwierige Rechtsfragen zu beurteilen. Ebenso wenig war der angefochtene Beschluss offensichtlich unbegründet. Dem Rekurrenten ist deshalb keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. 3. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

- 8 -

Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung des Rekurses wird der Beschluss der Rekursgegnerin vom 4. November 2016, Verfahrensnummer KC160020-O, aufgehoben. 2. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Rekurrenten wird keine Umtriebsentschädigung bezahlt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 5). 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 1. Februar 2017 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 1. Februar 2017 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. In Gutheissung des Rekurses wird der Beschluss der Rekursgegnerin vom 4. November 2016, Verfahrensnummer KC160020-O, aufgehoben. 2. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Rekurrenten wird keine Umtriebsentschädigung bezahlt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 5). 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich... Zürich, 1. Februar 2017

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