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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 01.04.2016 VR150006

1 avril 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·4,138 mots·~21 min·5

Résumé

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KC150008-O) vom 6. November 2015

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VR150006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 1. April 2016

in Sachen

A._____, Rekurrentin

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KC150008-O) vom 6. November 2015

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss vom 6. November 2015 löschte die Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) für die Sprachen Portugiesisch und Portugiesisch/Brasil aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich (act. 5). 2. Gegen diesen Beschluss erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 29. November 2015 innert Frist Rekurs und beantragte, es sei der Beschluss vom 6. November 2015 unter Kostenfolgen zulasten der Gegenpartei aufzuheben (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 wurde der Rekursgegnerin Frist zur schriftlichen Beantwortung des Rekurses sowie zur Einsendung der Akten angesetzt (act. 3). Die Rekursgegnerin nahm in der Folge mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 fristgerecht Stellung (act. 4) und reichte die verlangten Akten ein (act. 6/1-9). 4. Das Doppel der Stellungnahme wurde der Rekurrentin mit Verfügung vom 6. Januar 2016 unter Ansetzung einer Frist zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 7). Innert Frist ging daraufhin die Eingabe der Rekurrentin vom 11. Februar 2016 ein (act. 8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. In Anbetracht des Ergebnisses kann auf eine erneute Fristansetzung zur Stellungnahme an die Rekursgegnerin verzichtet werden. II. 1. Gemäss § 21 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17, DolmV) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Dolmetscherwesen oder deren Ausschuss der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 24. Mai 1959

- 3 - (LS 175.2). Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses der Rekurrentin gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 6. November 2015 zuständig. 2. Die Rekurrentin stellt in ihrem Rekurs vom 29. November 2015 den Antrag, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1). Da gemäss § 25 Abs. 1 VRG dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt und vorliegend auch keine der in § 25 Abs. 2 VRG erwähnten Ausnahmen von diesem Grundsatz gegeben ist, ist der Antrag gegenstandslos. Eine gegenteilige Anordnung im Sinne von § 25 Abs. 3 VRG drängt sich im Übrigen nicht auf. III. 1. Die Rekursgegnerin stellt sich in ihrem Beschluss vom 6. November 2015 zusammengefasst auf den Standpunkt (act. 5), es sei ihre Aufgabe, das Dolmetscherverzeichnis zu führen und für eine hohe Qualität der Dolmetschund Übersetzungsleistungen zu sorgen. Eine Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis könne aus administrativen Gründen vorgenommen werden, wenn zahlreiche besser qualifizierte Personen zur Verfügung stünden. Um eine möglichst effiziente Suche nach Dolmetschenden zu gewährleisten, seien im Dolmetscherverzeichnis im Übrigen nur Personen aufzuführen, welche verfügbar seien, innert nützlicher Zeit am Einsatzort sein könnten und welche die Bereitschaft mit sich brächten, tatsächlich regelmässig Einsätze zu leisten. Zur guten Qualifikation einer Behörden- und Gerichtsdolmetscherin würden nicht nur reine Sprachkenntnisse, sondern auch praktische Dolmetschfertigkeiten und ein klares Rollenverständnis gehören. Fehlende Praxiserfahrung könne sich negativ auf die Qualität der Dolmetscherleistung auswirken. Die Rekurrentin habe seit mindestens Januar 2014 keine Einsätze mehr als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin für den Kanton Zürich geleistet. Im Rahmen einer Qualitätssicherungsmassnahme sei sie mit Schreiben vom 23. Juli 2015 unter Fristansetzung aufgefordert worden, mit-

- 4 zuteilen, ob sie weiterhin auf dem Verzeichnis figurieren und Einsätze leisten wolle. Die Rekurrentin habe dazu mit Schreiben vom 31. Juli 2015 innert Frist um Beibehaltung ihre Eintrages im Verzeichnis ersucht und mitgeteilt, ihr Interesse an der Ausübung von Aufträgen bestehe uneingeschränkt weiter. Weiter habe sie Ausführungen zu ihrer Verfügbarkeit gemacht. Da die Rekurrentin bereits seit längerer Zeit keine Einsätze als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin im Kanton Zürich mehr geleistet habe und auch keine anderen Einsätze erwähnt habe, verfüge sie aber nicht mehr über die nötige aktuelle Praxiserfahrung. Da zahlreiche andere Dolmetschende für die Sprachen Portugiesisch und Portugiesisch/Brasil zur Verfügung stünden, die neben den Sprachkenntnissen über aktuelle Praxiserfahrung verfügen und damit besser qualifiziert seien, sei der Eintrag der Rekurrentin aus administrativen Gründen zu löschen. Dies erweise sich auch als verhältnismässig. 2. Die Rekurrentin begründet ihren Rekurs vom 29. November 2015 (act. 1) im Wesentlichen damit, sie habe bis zu ihrem 18. Lebensjahr in Brasilien gelebt und dort die zweisprachige Schweizer Schule besucht. Dadurch beherrsche sie die Portugiesische Sprache, ihre 2. Muttersprache, sowohl mündlich als auch schriftlich und kenne – im Gegensatz zu Personen, die die Sprache in der Schweiz erlernt hätten – auch die Mentalität und die Ausdrücke der Brasilianer. In der Praxis sei dies akzeptiert worden und es habe nie Verständigungsprobleme gegeben. Seit dem Jahr 2003 sei sie als interkulturelle Übersetzerin mit Diplom im Gesundheits-, Sozial- und Bildungswesen tätig, was keinesfalls eine Praxisminderung bedeute. Am 8. März 2004 sei sie für Portugiesisch ins Dolmetscherverzeichnis aufgenommen worden und ab dem Jahr 2006 zusätzlich auch für Portugiesisch/Brasil. Sie pflege den Kontakt zu Familienangehörigen und Freunden aus Brasilien und Portugal. Wo keine Aufträge erteilt würden, könnten jedoch auch keine Leistungen erbracht werden. Die Praxistätigkeit [recte: fehlende Praxistätigkeit] sei somit nicht auf ihr eigenes Verschulden zurückzuführen. Vielleicht liege der Grund dafür in nicht aktualisierten Telefonlisten. Zudem sei sie für eine nebenamtliche Übersetzungstätigkeit im Register aufgenommen, sodass ihr die fehlende Praxis nicht nachgewiesen werden könne. Ihr Interesse an Aufträgen be-

- 5 stehe jedenfalls uneingeschränkt weiter. Sie sei jeweils am Mittwoch vormittags, donnerstags und an Wochenenden verfügbar. 3.1. In ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 (act. 4) hält die Rekursgegnerin fest, es sei ihre Aufgabe, den Behörden und Gerichten im Kanton Zürich über das Dolmetscherverzeichnis qualifizierte und grundsätzlich verfügbare Dolmetschende zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen koordinierter Löschaktionen würden Dolmetschende angeschrieben, die in den letzten rund eineinhalb Jahren keine Einsätze bei Behörden und Gerichten im Kanton Zürich mehr geleistet hätten, um die Einträge derjenigen zu löschen, die kein Interesse mehr an Einsätzen hätten oder die keine Gründe hätten darlegen können, welche – trotz fehlender Einsätze – für einen weiteren Verbleib im Dolmetscherverzeichnis sprechen würden. Damit solle einerseits die Qualität der Dolmetschleistungen sichergestellt werden, andererseits sollen so aber auch die personellen und finanziellen Ressourcen der Fachgruppe/Zentralstelle Dolmetscherwesen geschont werden, da die Pflege eines solchen Verzeichnisses und andere Qualitätssicherungsmassnahmen wie die Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen, die Personalienüberprüfung etc. mit beträchtlichem Aufwand verbunden seien. Die Anforderungen an die Begründung für einen Verbleib im Dolmetscherverzeichnis seien dabei nicht sehr hoch angesetzt, da auch die Fachgruppe/Zentralstelle Dolmetscherwesen kein Interesse daran habe, qualifizierte, interessierte und auch tatsächlich tätige Dolmetschende zu löschen. 3.2. In ihrem Schreiben vom 31. Juli 2015 habe die Rekurrentin zwar ihr Interesse am Verbleib im Dolmetscherverzeichnis bekundet, aber trotz Aufforderung auf eine Begründung verzichtet. In ihrem Rekurs lasse die Rekurrentin offen, wann sie tatsächlich den letzten Einsatz als Dolmetscherin oder Übersetzerin geleistet habe. Sie verfüge nicht mehr über die notwendige aktuelle Praxiserfahrung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin. Zur guten Qualifikation einer Behörden- und Gerichtsdolmetscherin würden nämlich mehr als die reinen Sprachkenntnisse gehören; so etwa praktische Dolmetschfertigkeiten und ein klares Rollenverständnis. Gerade dieses sei aber im inter-

- 6 kulturellen und sozialen Kontext ein anderes als vor Behörden und Gerichten, wo die Dolmetschenden strikte an Neutralität und Unparteilichkeit gebunden sind und weder von sich aus kulturelle Unterschiede und Besonderheiten erläutern noch Emotionen zeigen dürften. Mit fehlender Praxis gingen diese Fähigkeiten je länger je mehr verloren. Zudem würden sich im Verlauf der Zeit auch Gesetze ändern, was Einfluss auf den Verhandlungsablauf und die zu übersetzende Terminologie haben könne. 3.3. Die Rekurrentin mache sodann geltend, dass keine Leistungen erbracht werden könnten, wo keine Aufträge erteilt würden. Erfahrungsgemäss werde bei der Suche nach Dolmetschenden aus praktischen Gründen häufig bei Dolmetschenden begonnen, deren Nachname mit dem Buchstaben A beginne. Die Rekurrentin erscheine im Verzeichnis für die Sprache Portugiesisch als Fünfte von 32 Dolmetschenden und bei der Sprache Portugiesisch/Brasil als Sechste von 34 Dolmetschenden. Sollte sie tatsächlich in den letzten eineinhalb Jahren keine Anfragen bekommen haben, wäre das nicht nur sehr erstaunlich, sondern würde auch darauf hindeuten, dass offensichtlich kein Bedarf an ihren Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen bestehe, zumal für die fraglichen Sprachen viele besser qualifizierte Dolmetschende zur Verfügung stünden. Anzufügen bleibe, dass die Rekursgegnerin festgestellt habe, dass die Beschränkung der Anzahl verfügbarer Dolmetschender sich qualitätssteigernd auswirke, indem die verbleibenden Dolmetschenden mehr Einsätze absolvierten und damit mehr Praxiserfahrung aufwiesen und sie darüber hinaus erst noch besser verfügbar seien, da ihnen das grössere Pensum als Dolmetscher/in infolge der damit einhergehenden Einkommenssteigerung erlaube, auf einen Nebenerwerb zu verzichten. Insofern verstehe sich die Löschungsaktion auch als Steigerung der Professionalität der im Verzeichnis fungierenden Dolmetschenden. An "nicht aktualisierten Telefonlisten" könne es jedenfalls nicht liegen, wenn die Rekurrentin keine Anfragen erhalten habe. Das Dolmetscherverzeichnis werde alle zwei Wochen aktualisiert; dann würden jeweils auch der Zentralstelle Dolmetscherwesen mitgeteilte Adressänderungen aufgeschaltet. Zudem würden die Personalien aller im Dolmetscherverzeichnis aufgeführten Per-

- 7 sonen regelmässig umfassend überprüft. Sollte sich seit der letzten Personalienüberprüfung die Telefonnummer bzw. Adresse der Rekurrentin geändert haben, wäre es an ihr gewesen, die entsprechende Änderung der Zentralstelle Dolmetscherwesen mitzuteilen. 3.4. Schliesslich könne der Rekurrentin die fehlende Praxis bei kantonalen Behörden und Gerichten sehr wohl nachgewiesen werden. Über das Buchhaltungssystem SAP könne die Zentralstelle Dolmetscherwesen nämlich überprüfen, wann der Rekurrentin letztmals eine Entschädigung für einen Einsatz bei kantonalen Behörden und Gerichten ausgerichtet worden sei. Ihren letzten Einsatz vor dem Erhalt des Beschlusses der Rekursgegnerin vom 6. November 2015 habe die Rekurrentin demnach im September 2013 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gehabt. Betrachte man die letzten drei Jahre, in denen der Rekurrentin Entschädigungen ausbezahlt worden seien, falle zudem auf, dass sie offensichtlich jedes Jahr weniger Einsätze für die kantonalen Behörden und Gerichte geleistet habe (Jahresentschädigung 2011: Fr. 10'589.45; 2012: Fr. 8'306.25; 2013: Fr. 2'474.80). 4. Hierzu führt die Rekurrentin in ihrer Eingabe vom 11. Februar 2016 sinngemäss aus (act. 8), dass sie aufgrund der grossen Einkommensschwankungen durch unregelmässige Aufträge, welche eine Existenz mit Familie finanziell nicht absichern könnten, eine feste Anstellung habe annehmen müssen. Daher sei ihre Verfügbarkeit auf die bereits bekanntgegebenen Zeiten beschränkt, was die Abnahme des Einkommens aus ihrer Dolmetschertätigkeit erkläre. Änderungen ihrer persönlichen Daten habe sie immer bekannt gegeben, doch seien diese Angaben unterschiedlich weitergeleitet oder teilweise gar nicht korrigiert worden. Das Formular zur Anpassung der Angaben, dass jeder Dolmetscher zu Beginn des Jahres erhalte, sei überdies bis dato nicht eingegangen. Der von der Rekursgegnerin erwähnte Unterschied zwischen dem Übersetzen im interkulturellen und sozialen Kontext und dem Gerichtsdolmetschen sei ihr bekannt, doch sei er vorliegend nicht relevant. Die Praxis einer Sprache werde in jedem Kontext benötigt und sei für die Fortentwicklung wichtig. Ein Dolmetscher müsse verschiedene Bedeutungen

- 8 von vielschichtigen Ausdrücken klar unterscheiden und definieren können. Einer Person, welche eine Sprache nur erlernt habe, sei dies gar nicht möglich. Es gehe dabei nicht um Interpretationen oder Emotionen, sondern um klare Kenntnisse einer Aussage. Über Gesetzesänderungen, welche Einfluss auf den Verhandlungsablauf und auf die zu übersetzende Terminologie hätten, müsse die Zentralstelle Dolmetscherwesen immer schriftlich orientieren, sodass jeder Dolmetschende auf dem Laufenden sei. Es sei ferner nicht korrekt, dass Dolmetschende, deren Nachnamen mit "A" beginne, zuerst aufgeboten würden. An einer Weiterbildungsveranstaltung sei von der Zentralstelle Dolmetscherwesen selber erklärt worden, dass es meistens auch umgekehrt sei oder nach "L" oder "M" gesucht werde, sodass nicht immer die selben Dolmetschenden aufgeboten würden und einen Vorteil gegenüber den anderen hätten. Eine Gleichbehandlung der Dolmetschenden sollte berücksichtigt werden. Es sei sodann eine klare Unterstellung, dass an ihrer Tätigkeit kein Bedarf bestehe. Ansonsten wäre nicht erklärbar, weshalb sie früher, als sie noch keine andere Festanstellung gehabt habe, so viele Aufträge erhalten habe. Das Buchhaltungssystem SAP scheine nicht auf dem neusten Stand zu sein, zumal ihr letzter Einsatz am 3. September 2015 erfolgt sei. Dies könne sie mit dem Beleg der (verspäteten) Zahlung am 9. Dezember 2015 nachweisen. 5.1. Nach § 7 Abs. 1 DolmV führt die Fachgruppe Dolmetscherwesen ein Verzeichnis von Personen, denen die Gerichts- und Verwaltungsbehörden Dolmetscher- und Übersetzungsaufträge erteilen können. Die Aufnahme in das Verzeichnis begründet jedoch keinen Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von Aufträgen (§ 7 Abs. 3 lit. b DolmV). § 9 Abs. 2 DolmV zufolge kann eine Person dann ins Dolmetscherverzeichnis aufgenommen werden, wenn ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen besteht und sie die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 besagter Verordnung erfüllt. Insbesondere wird damit in fachlicher Hinsicht das Beherrschen der hochdeutschen Sprache sowie der Fremdsprache in Wort und Schrift sowie die Fähigkeit, korrekt, vollständig und rasch dolmetschen oder übersetzen zu können, vo-

- 9 rausgesetzt (§ 10 Abs. 1 lit. a – c DolmV). Erfüllt eine im Verzeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr, wird der Eintrag gelöscht (§ 13 Abs. 1 DolmV). Dabei ist die Fachgruppe Dolmetscherwesen verpflichtet, vorab die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen und allenfalls Experten beizuziehen (§ 13 Abs. 2 DolmV). Nach § 13 Abs. 3 DolmV kann eine Person auch aus administrativen Gründen aus dem Dolmetscherverzeichnis gelöscht werden, namentlich dann, wenn zahlreiche besser qualifizierte Personen zur Verfügung stehen. Eine Löschung muss jedoch auf jeden Fall dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht werden, zumal es sich hierbei um ein verfassungsrechtliches Prinzip handelt (Art. 5 BV). 5.2. § 3 Abs. 5 DolmV gibt der Fachgruppe Dolmetscherwesen den Auftrag, insbesondere durch Auswahl, Schulung und Kontrolle für eine hohe Qualität der Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen zu sorgen. Im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit hat sie sicher zu stellen, dass die fachlichen Voraussetzungen, welche bei der Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis geprüft werden (§ 10 Abs. 1 lit. a – c DolmV), auch später erfüllt bleiben. Der für die Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis notwendigen Voraussetzung, korrekt, vollständig und rasch dolmetschen bzw. übersetzen zu können (§ 10 Abs. 1 lit. c DolmV), muss eine dolmetschende Person demnach auch während ihrer Eintragung im Dolmetscherverzeichnis gerecht werden. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass sie nicht nur die Verfahrenssprache sowie die massgebliche Fremdsprache einwandfrei beherrscht, sondern auch grundlegende Kenntnisse über das Schweizer Rechtssystem aufweist. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die massgeblichen Behörden und Prozessgesetze sowie die damit zusammenhängende einschlägige juristische Terminologie. Zudem muss sich die dolmetschende Person über ihre Rolle während des Dolmetschereinsatzes im Klaren sein, insbesondere über die Pflicht, sich gegenüber den Parteien neutral und unparteilich zu verhalten, nicht auf die Parteien einzuwirken, nicht mit ihnen zu sympathisieren und keine Emotionen zu zeigen. Ebenso hat sie über die notwendige Dolmetschertechnik zu verfügen. Diesen Anforderungen wird eine dolmetschende Person nur gerecht,

- 10 wenn sie immer wieder Dolmetschereinsätze leistet und dabei die Dolmetschertechnik pflegt und die Entwicklungen in der Rechtsetzung und die damit zusammenhängenden Änderungen bezüglich der Verfahrensabläufe mitverfolgt. Je länger eine Person keine Dolmetscheraufträge annimmt, desto weniger ist gewährleistet, dass sie mit dem notwendigen Fachwissen und der erforderlichen Übersetzungstechnik bzw. ihrem Rollenverständnis vertraut ist und damit die obgenannten Anforderungen erfüllt. 6.1. Den Akten zufolge wurde die Rekurrentin mit Beschluss vom 8. März 2004 wie von ihr beantragt für die Sprache Portugiesisch ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich aufgenommen (act. 6/2 bzw. act. 2). Seit dem Jahr 2006 war die Rekurrentin auf ihr Gesuch hin zusätzlich für die Sprache Portugiesisch/Brasil im Verzeichnis aufgeführt (vgl. act. 5 und act. 6/2). Gemäss den Angaben der Rekursgegnerin leistete die Rekurrentin im Kanton Zürich im September 2013 ihren letzten Einsatz als Behörden- oder Gerichtsdolmetscherin (act. 4). Die Rekurrentin widerspricht dem bloss insofern, als dass sie erklärt, ihr letzter Einsatz habe am 3. September 2015 stattgefunden (act. 8). Zum Nachweis legt sie eine Lohnabrechnung Dezember 2015 vom 9. Dezember 2015 ins Recht, welche eine Entschädigung für einen Dolmetschereinsatz beim KJPD am 3. September 2015 von insgesamt Fr. 151.85 ausweist (act. 9). Der scheinbare Widerspruch zu den Angaben der Rekursgegnerin erklärt sich daher, dass diese die erfolgten Einsätze nur anhand der dafür geleisteten Entschädigungen, welche im Buchhaltungssystem SAP verzeichnet werden, überprüfen kann (vgl. act. 4). Da die Entschädigung für den Einsatz im September 2015 im Dezember 2015 entrichtet wurde, konnte dieser Einsatz im Zeitpunkt des Beschlusses vom 6. November 2015 nicht erkannt werden. Dass es seit September 2013 zu mehr als diesem einen Einsatz gekommen ist, macht aber auch die Rekurrentin nicht geltend. Damit steht fest, dass die Rekurrentin abgesehen von einem kurzen Einsatz im September 2015 seit rund zwei Jahren im Kanton Zürich keine Dolmetschereinsätze als Behörden- oder Gerichtsdolmetscherin mehr geleistet hat. Es ist davon auszugehen, dass sich diese fehlende Praxis negativ auf ihre Dolmetscherfertigkeiten auswirkt. Daran vermag auch

- 11 nichts zu ändern, dass die Rekurrentin – von der Rekursgegnerin unbestritten – die fraglichen Sprachen als Muttersprachen erlernte und sich sprachlich auch stets auf dem Laufenden hält (act. 1), ist dies doch lediglich die Grundvoraussetzung für eine Aufnahme bzw. Belassung im Dolmetscherverzeichnis. Die weiteren Voraussetzungen – Kenntnisse der aktuellen juristischen Terminologie, Rollenverständnis und Technik – sind jedoch wie ausgeführt von der konstanten Praxis abhängig und können bei längerer Untätigkeit, wie dies vorliegend der Fall ist, verloren gehen. Auch dass die Rekurrentin nur nebenberuflich als Dolmetscherin tätig sein will (act. 1), bedeutet nicht, dass im Vergleich zu anderen Dolmetschenden weniger Praxistätigkeit nötig wäre, um die entsprechenden Fähigkeiten zu erhalten. Massgebend ist somit alleine, dass die Rekurrentin seit längerem als Dolmetscherin nicht mehr praktisch tätig war, was dazu führt, dass die fachlichen Voraussetzungen nicht mehr gewährleistet sind. Dies berechtigte ihrerseits die Rekursgegnerin, die Rekurrentin in Anwendung von § 13 Abs. 1 DolmV aus dem Verzeichnis zu löschen. 6.2. Entgegen der Behauptung der Rekurrentin ist es sodann nicht Sache der Rekursgegnerin, die Dolmetschenden über Gesetzesänderungen und dergleichen stetig zu orientieren. So werden die Dolmetschenden etwa im Merkblatt für Dolmetscherinnen und Dolmetscher (abrufbar unter http://www.gerichte-zh.ch/organisation/obergericht/dolmetscherwesen/arbeiten-als-dolmetscher.html) klar darauf aufmerksam gemacht, dass die Zentralstelle Dolmetscherwesen zwar die Erarbeitung und Pflege der entsprechenden Kenntnisse mit ihren Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen unterstützt, die Verantwortung jedoch bei den Dolmetschenden liegt (Merkblatt Ziff. 4.2). Die Dolmetschenden haben sich insbesondere betreffend Gesetzesänderungen laufend eigenständig weiterzubilden (Merkblatt Ziff. 4.5). 6.3. Was konkret der Grund war, dass die Rekurrentin nicht mehr aufgeboten wurde, ist im vorliegenden Kontext nicht von Relevanz, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Rekursgegnerin diesbezüglich ein Verschulden trifft. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die fehlenden An-

- 12 fragen durch nicht korrigierte falsche Kontaktangaben der Rekurrentin im Verzeichnis verursacht wurden. Vielmehr ist aus den Akten ersichtlich, dass die Rekurrentin jedes Jahr das Formular zur Anpassung der Personendaten einreichte und auch sonst Problemen mit nicht aktuellen Kontaktangaben, wie dies etwa im März und im August 2010 bezüglich der Telefonnummer und im Juni 2014 bezüglich der E-Mail-Adresse vorkam, umgehend nachgegangen wurde (vgl. act. 6/2). Die Rekurrentin bestreitet zudem nicht, dass das Dolmetscherverzeichnis alle zwei Wochen aktualisiert wird. Da das Figurieren im Dolmetscherverzeichnis keinen Anspruch auf die Erteilung von Aufträgen begründet, musste die Rekursgegnerin ferner auch nicht entsprechend tätig werden. Das Ausbleiben von Angeboten für Dolmetschereinsätze kann ihr damit nicht angelastet werden. Eben so wenig ist übrigens ein Verschulden der Rekurrentin an der Auftragslage zwingende Voraussetzung, um eine Löschung mangels Praxistätigkeit vornehmen zu können. Massgebend ist alleine die – gegebenenfalls auch unverschuldete – Tatsache, dass ein Dolmetschender nicht mehr aufgeboten wird, was im vorliegenden Fall wie ausgeführt als erstellt betrachtet werden kann. Der Beschluss der Rekursgegnerin, die Rekurrentin unter diesen Umständen mangels ausreichender Tätigkeit aus dem Dolmetscherverzeichnis zu löschen, ist somit nicht zu beanstanden. 6.4. Hinzu kommt, dass eine Löschung auch aus administrativen Gründen erfolgen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zahlreiche besser qualifizierte Personen zur Verfügung stehen. Vorliegend sind gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Rekursgegnerin in den beiden fraglichen Sprachen jeweils abgesehen von der Rekurrentin rund 30 Personen als Dolmetschende im Verzeichnis aufgeführt (act. 4). Im Gegensatz zur Rekurrentin verfügen diese nicht nur über gute Sprachkenntnisse, sondern auch über aktuelle Praxiserfahrung. Letzteres wird von der Rekurrentin nicht bestritten. Ob die Rekurrentin die fraglichen Sprachen allenfalls besser beherrscht als andere Dolmetschende, welche diese nicht als Muttersprache erlernt haben (vgl. act. 1 und act. 8), ist irrelevant, da die Löschung nicht aufgrund eines Vergleiches der sprachlichen Fertigkeiten der Rekurrentin mit denjenigen

- 13 anderer Dolmetschenden erfolgte. Gemäss dem Merkblatt für Dolmetscherinnen und Dolmetscher wird das Beherrschen der Fremdsprache auf Muttersprachenniveau im Übrigen ohnehin vorausgesetzt (Merkblatt Ziff. 4.1), sodass davon auszugehen ist, dass im Verzeichnis aufgeführte Personen über diese Fertigkeit verfügen. Ferner ist die Rekurrentin in ihrer Verfügbarkeit gemäss ihren eigenen Angaben aufgrund ihrer sonstigen Arbeitstätigkeit stark eingeschränkt (vgl. act. 1), was das Erteilen von Aufträgen zusätzlich erschwert. Bereits vor Antritt ihrer festen Anstellung waren die Dolmetschereinsätze als Behörden- oder Gerichtsdolmetscherin zudem stark rückläufig, wie die von der Rekursgegnerin dargelegten und nicht bestrittenen stetig sinkenden Einkommenszahlen zeigen (act. 4). Die Rekurrentin führt selbst aus, sie habe aufgrund des sinkenden Einkommens aus ihrer Dolmetschertätigkeit eine andere Stelle annehmen müssen (act. 8). Zusammen mit dem Umstand, dass die Rekurrentin seit rund zwei Jahren lediglich einmal aufgeboten wurde, zeigt dies, dass an den Dienstleistungen der Rekurrentin offenbar seit längerem kein Bedarf mehr besteht. Um dem Ziel gerecht zu werden, flexible und verfügbare Dolmetschende zur Verfügung zu stellen und eine gute Qualität der Leistung der Dolmetschenden zu gewährleisten, ist es legitim, Dolmetschende, an deren Leistungen kein Bedarf mehr besteht und die zeitlich nur sehr eingeschränkt verfügbar sind, aus dem Verzeichnis zu löschen. Die Rekursgegnerin kann sich somit auch auf administrative Gründe berufen, um die Löschung der Rekurrentin im Dolmetscherverzeichnis zu begründen. 6.5. Im Übrigen hält der Beschluss der Rekursgegnerin vom 6. November 2015 auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. Dieser besagt, dass eine staatliche Massnahme in Rechtsetzung oder Rechtsanwendung geeignet und erforderlich sein muss und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf (Schindler, in: Die schweizerische Bundesverfassung - St. Galler Kommentar, Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 5 N 48). Die Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis erweist sich als geeignet und erforderlich, um eine effizien-

- 14 te Suche nach tatsächlich zur Verfügung stehenden Dolmetschenden, die auch bereit sind, regelmässig Einsätze zu leisten, zu gewährleisten. Sie verhindert ein mühsames und langes Suchen durch Gerichte und Behörden nach tatsächlich verfügbaren Dolmetschenden und dient damit im Endeffekt dem Funktionieren der Strafverfolgung und der Rechtspflege. Auch führt die durch die Löschung erzielte Beschränkung auf tatsächlich tätige Dolmetschende dazu, dass diese mehr Einsätze erhalten, was zu mehr Praxiserfahrung führt und dadurch die Qualität der Dolmetscherleistungen steigert. Mangels Angewiesenheit auf Nebenerwerbstätigkeiten stehen solche Dolmetschenden dann auch umfassender zur Verfügung, was ebenfalls im Sinne der Rechtspflege ist. Schliesslich stellt die Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis für sie keine besonders harte Massnahme dar, zumal sie seit längerer Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ohne Dolmetschereinsätze zu leisten (act. 8). Die Rekursgegnerin teilte der Rekurrentin sodann mit Schreiben vom 23. Juli 2015 mit, dass fehlende Praxiserfahrung zur Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis führen könne (act. 6/1). Der Rekurrentin wurde damit die Möglichkeit eingeräumt, die angedrohte mögliche Löschung durch Dolmetschereinsätze zu verhindern. Auch war sie explizit aufgefordert worden, zu begründen, weshalb sie nach wie vor im Verzeichnis aufgeführt werden solle, unter der Androhung, dass ohne entsprechende Rückmeldung eine Löschung erfolgen würde (act. 6/1). Dem kam die Rekurrentin jedoch nicht nach. Das öffentliche Interesse an der Qualitätssicherung, zu der die Rekursgegnerin verpflichtet ist, wiegt daher schwerer als das Interesse der Rekurrentin an einem Verbleib im Verzeichnis. Damit erweist sich ihre Löschung als verhältnismässig. 7. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschluss der Rekursgegnerin vom 6. November 2015, die Rekurrentin für die Sprachen Portugiesisch und Portugiesisch/Brasil aus dem Dolmetscherverzeichnis zu löschen, nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs ist somit abzuweisen.

- 15 - IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag der Rekurrentin, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 6. November 2015 bestätigt. 3. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 5. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Parteien, an die Rekursgegnerin nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist unter Rücksendung der beigezogenen Akten. 7. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 16 - Zürich, 1. April 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

Beschluss vom 1. April 2016 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag der Rekurrentin, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 6. November 2015 bestätigt. 3. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 5. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Parteien, an die Rekursgegnerin nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist unter Rücksendung der beigezogenen Akten. 7. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche B... Zürich, 1. April 2016

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