Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VR150004-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 20. Oktober 2015
in Sachen
1. A._____,
2. Mieterinnen- und Mieterverband Zürich,
Rekurrenten
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt X._____,
gegen
Bezirksgericht Meilen,
Rekursgegner
betreffend Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 3. Juni 2014 (BP140051); Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich VR140005-O vom 27. Oktober 2014 Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 1C_634/2014 (Rückweisung) vom 14. September 2015
- 2 - Erwägungen: Nach Einsicht in die Honorarnote des Rechtsvertreters der Rekurrenten, Rechtsanwalt X._____, vom 8. Oktober 2015 (act. 6-7), in der Erwägung, dass die Verwaltungskommission dem Rechtsvertreter der Rekurrenten mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 für seine Bemühungen im Verfahren VR140005-O eine reduzierte Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 2'732.40 zugesprochen hat (act. 4), dass im Beschluss der Verwaltungskommission vom 6. Oktober 2015 davon ausgegangen wurde, dass die Kosten des Verfahrens VR140005-O gestützt auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 14. September 2015 zur Hälfte den Rekurrenten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen seien und dem Rechtsvertreter der Rekurrenten damit eine reduzierte Prozessentschädigung zustehe (vgl. act. 4 und act. 1), woran auch heute noch festzuhalten ist, dass sich die Entschädigung in Justizverwaltungssachen gemäss § 21 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) nach dem notwendigen Zeitaufwand richtet, dass der Rechtsvertreter der Rekurrenten für das Verfahren VR140005-O in seiner Honorarnote vom 8. Oktober 2015 Aufwendungen von insgesamt Fr. 11'624.05 geltend macht, wobei er nebst den Barauslagen von Fr. 7.- 36,60 Stunden in Rechnung stellt und von einem Stundenansatz von Fr. 280.- bzw. Fr. 320.- ausgeht (act. 7), dass sich der Stundenansatz nach § 3 AnwGebV richtet, welcher von einer Gebühr von Fr. 150.- bis Fr. 350.- pro Stunde ausgeht, dass sich der von der Verwaltungskommission im Beschluss vom 6. Oktober 2015 angenommene Stundenansatz von Fr. 220.- nach Einreichung der Honorarnote in
- 3 - Anwendung von § 3 AnwGebV als zu tief erweist, und jener des Rechtsvertreters der Rekurrenten zu übernehmen ist, dass die geltend gemachten Bemühungen von 36,60 Stunden und die Barauslagen von Fr. 7.- sodann angemessen erscheinen, dass es sich damit rechtfertigt, dem Rechtsvertreter der Rekurrenten eine seiner Honorarnote entsprechende reduzierte Prozessentschädigung auszurichten, was einem Betrag von Fr. 5'381.50 zuzüglich 8% MwSt. entspricht, dass davon bereits der im Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2015 zugesprochene Betrag von Fr. 2'732.40 abzuziehen ist, dass dem Rechtsvertreter der Rekurrenten für die Durchsicht des Beschlusses vom 6. Oktober 2015 (act. 4), Verfahren VR150004-O, und des hiesigen Beschlusses - ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 320.- - ein Betrag von Fr. 240.- zuzüglich 8% MwSt. zuzusprechen ist, unter Hinweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht,
wird beschlossen: 1. Dem Rechtsvertreter der Rekurrenten wird für seine Bemühungen im Verfahren VR140005-O zusätzlich zu Dispositiv Ziffer 2 des Beschlusses der Verwaltungskommission vom 6. Oktober 2015, Verfahren VR150004-O, eine (reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 3'079.60 entrichtet. 2. Dispositiv Ziffer 4 des Beschlusses der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2015 wird in Wiedererwägung gezogen und wie folgt ersetzt:
- 4 - Dem Rechtsvertreter der Rekurrenten wird für seine Bemühungen im Verfahren VR150004-O eine Prozessentschädigung von Fr. 259.20 entrichtet. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Rekurrenten, dreifach, für sich und die Rekurrenten, - die Rekursgegnerin, - die Obergerichtskasse. 4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 20. Oktober 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Beschluss vom 20. Oktober 2015 Erwägungen: wird beschlossen: 1. Dem Rechtsvertreter der Rekurrenten wird für seine Bemühungen im Verfahren VR140005-O zusätzlich zu Dispositiv Ziffer 2 des Beschlusses der Verwaltungskommission vom 6. Oktober 2015, Verfahren VR150004-O, eine (reduzierte) Prozessentschädigung von ... 2. Dispositiv Ziffer 4 des Beschlusses der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2015 wird in Wiedererwägung gezogen und wie folgt ersetzt: Dem Rechtsvertreter der Rekurrenten wird für seine Bemühungen im Verfahren VR150004-O eine Prozessentschädigung von Fr. 259.20 entrichtet. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Rekurrenten, dreifach, für sich und die Rekurrenten, - die Rekursgegnerin, - die Obergerichtskasse. 4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich... Zürich, 20. Oktober 2015 versandt am: