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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.11.2014 VR140008

10 novembre 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·522 mots·~3 min·1

Résumé

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR140008-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 10. November 2014

in Sachen

A._____, Rekurrentin

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA140054-O) vom 15. August 2014

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 15. August 2014 wies die Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) den Antrag von A._____ (nachfolgend: Rekurrentin), sie ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich einzutragen, ab. Zur Begründung brachte sie vor, die Gesuchstellerin erfülle die Erfordernisse zur Aufnahme ins Verzeichnis nicht. Es werde gegen sie zurzeit wegen Betrugs ermittelt. Zudem würden ihre Deutschkenntnisse nicht dem Anforderungsprofil entsprechen (vgl. act. 1). 2. Gegen diesen Beschluss erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 12. September 2014 Rekurs und beantragte sinngemäss, in Gutheissung des Rekurses sei der Beschluss der Rekursgegnerin aufzuheben und dem Antrag um Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis stattzugeben. 3. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beantwortung des Rekurses sowie zur Einsendung der Akten angesetzt (act. 3). Am 3. November 2014 teilte die Rekursgegnerin mit, dass sie den Beschluss vom 15. August 2014 aufgrund der am 22. Juli 2014 erfolgten Einstellung der gegen die Rekurrentin eröffneten Strafuntersuchung wegen Betrugs in Wiedererwägung gezogen habe und sich Letztere bereits wieder im Verfahren zur Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich befinde (act. 4). Damit ist das vorliegende Verfahren als gegenstandlos geworden abzuschreiben. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihrer Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfer-

- 3 tigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend liegt keiner der genannten Fälle vor, weshalb der Rekurrentin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist.

Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren VR140008 wird als gegenstandslos am Register abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 -

Zürich, 10. November 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 10. November 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren VR140008 wird als gegenstandslos am Register abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich... Zürich, 10. November 2014

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