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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.04.2014 VR140001

14 avril 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·463 mots·~2 min·2

Résumé

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA140001) vom 4. Februar 2014

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR140001-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Beschluss vom 14. April 2014

in Sachen

A._____, Rekurrentin

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA140001) vom 4. Februar 2014

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 12. März 2014 erhob A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) vom 4. Februar 2014 betreffend Abweisung ihres Gesuchs um Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis für die Sprache Litauisch (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 19. März 2014 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beantwortung des Rekurses sowie zur Einsendung der Akten angesetzt (act. 3). Am 9. April 2014 teilte die Rekursgegnerin der Verwaltungskommission mit, der Beschluss vom 4. Februar 2014 sei inzwischen in Wiedererwägung gezogen worden und die Rekurrentin befinde sich bereits wieder im Verfahren zur Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich (act. 4). Damit ist das vorliegende Verfahren als gegenstandlos geworden abzuschreiben. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfertigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend liegt keiner der genannten Fälle vor, weshalb der Rekurrentin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren VR140001 wird als gegenstandslos am Register abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 14. April 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:

Beschluss vom 14. April 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren VR140001 wird als gegenstandslos am Register abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich... Zürich, 14. April 2014

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