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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.07.2013 VR130003

24 juillet 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·6,316 mots·~32 min·1

Résumé

Rekurs gegen den Beschluss der Fachkommission für psych. Gutachten vom 13. März 2013 (KJ110012-O)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR130003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 24. Juli 2013

in Sachen

A._____, Rekurrent

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Fachkommission für psychiatrische und psychologische Gutachten, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachkommission für psych. Gutachten vom 13. März 2013 (KJ110012-O)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 beantragte PD Dr. med. A._____ (nachfolgend: Rekurrent) bei der Fachkommission für psychiatrische und psychologische Gutachten (nachfolgend: Rekursgegnerin) seine Aufnahme ins Sachverständigenverzeichnis des Kantons Zürich für die Kategorien gemäss § 10 Abs. 2 lit. a, b und c PPGV (act. 5/2). Am 9. Februar 2011 informierte die Rekursgegnerin den Rekurrenten über seine Eintragung in das provisorische Sachverständigenverzeichnis für die Gutachtenskategorie gemäss § 10 Abs. 2 lit. c PPGV (andere Gutachten, act. 5/4). In der Folge ersuchte der Rekurrent mit Schreiben vom 21. Februar 2011 erneut um die Eintragung auch für die Kategorien § 10 Abs. 2 lit. a und b PPGV (act. 5/5), was die Rekursgegnerin mit Entscheid vom 4. April 2012 ablehnte (act. 4/2). Gegen diesen Entscheid liess der Rekurrent mit Eingabe vom 4. Mai 2012 durch seinen Rechtsvertreter Rekurs erheben (act. 4/1). Nach der Durchführung der Vernehmlassung hiess die Verwaltungskommission den Rekurs mit Beschluss vom 27. Oktober 2012 gut, hob den Entscheid der Rekursgegnerin vom 4. April 2012 auf und wies die Sache an diese zurück (act. 4/17). Begründet wurde die Rückweisung mit dem Fehlen von Erwägungen zum Begriff der "gleichwertigen Qualifikationen" nach § 12 Abs. 1 lit. b PPGV und der dadurch erfolgten Verletzung der Begründungspflicht (act. 4/17 S. 7). 2. Mit Beschluss vom 13. März 2013 wies die Rekursgegnerin den Antrag des Rekurrenten auf Aufnahme in das Sachverständigenverzeichnis gemäss § 10 Abs. 2 lit. a und b PPGV erneut ab (act. 2). Dagegen liess der Rekurrent mit Eingabe vom 16. April 2013 wiederum Rekurs an die Verwaltungskommission erheben und folgende Anträge stellen (act. 1): "1. Der Rekurrent sei in das Sachverständigenverzeichnis gemäss § 10 Abs. 2 lit. a und b PPGV aufzunehmen;

- 3 - 2. eventuell sei das Geschäft zur Neuanordnung an die Rekursgegnerin zurückzuweisen; 3. im Falle der Rückweisung sei anzuordnen, dass die Kommissionsmitglieder Oberrichter lic. iur. B._____ (Vorsitzender) und PD Dr. med. C._____ (Mitglied) in den Ausstand zu treten hätten; unter Kostenlosigkeit und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin."

3. Nach dem Beizug der Akten der Rekursgegnerin wurde dieser mit Verfügung vom 13. Mai 2013 Frist zur Beantwortung des Rekurses angesetzt (act. 6). Innert Frist hielt die Rekursgegnerin an ihrer Ansicht fest (act. 7). Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 wurde die Rekursantwort dem Rekurrenten zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 8). Dieser hielt mit Eingabe vom 27. Juni 2013 an seinen Anträgen fest (act. 9). II. 1. Gemäss § 25 der Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV; LS 321.4) vom 1./8. September 2010 ist zur Behandlung des Rekurses nach § 19 VRG gegen den Entscheid der Fachkommission für psychiatrische und psychologische Gutachten die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig. 2. Dem vorliegenden Verfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 2011 figurierte der Rekurrent auf der "Liste der Kliniken und ausserordentlicher Bezirksarztadjunkten betr. psychiatrische Gutachten im Strafverfahren", weshalb er im Rahmen des Inkrafttretens der Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV) sowie der damit zusammenhängenden Überprüfung seiner Eintragung in das neue Sachverständigenverzeichnis von der Rekursgegnerin zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert wurde (act. 5/1). Der Rekurrent beantragte die Eintragung für alle drei Kategorien, namentlich für die Erstellung von "Gutachten zur Beurteilung komplexer

- 4 - Problemstellungen oder Risiken" gemäss § 10 Abs. 2 lit. a PPGV, von "Gutachten zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen im Straf- und Zivilverfahren" gemäss § 10 Abs. 2 lit. b PPGV sowie von "anderen Gutachten" gemäss § 10 Abs. 2 lit. c PPGV (act. 5/2). Die Rekursgegnerin trug den Rekurrenten lediglich in die Liste gemäss § 10 Abs. 2 lit. c PPGV ein (act. 5/18). III. 1.1. Die Rekursgegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs des Rekurrenten um dessen Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis gemäss § 10 Abs. 2 lit. a PPGV im Beschluss vom 13. März 2013 (act. 2) im Wesentlichen damit, § 12 Abs. 1 lit. b PPGV setze eine besondere forensische Qualifikation wie das Zertifikat Forensische Psychiatrie SGFP, das Diploma of Advanced Studies in Forensic Science (Forensic Risk Assessment oder Forensic Expert Assessment) der Universität Zürich oder gleichwertige von der Fachkommission anerkannte Qualifikationen voraus. Bei diesen Qualifikationen handle es sich um curricular gestaltete postgraduale Weiterbildungen. Als gleichwertige Qualifikationen würden daher ebenfalls nur solche curricular gestalteten Weiterbildungs- oder Lehrgänge gelten. Nicht erfüllt werde dieses Kriterium durch langjährige Berufserfahrung und Besuche von einzelnen Fallseminar-Kursen. Ebenso wenig erfülle die Publikationstätigkeit dieses Kriterium, zumal keiner der massgebenden Artikel in einer Zeitschrift publiziert worden sei, welche sich einem Peer-Review-Verfahren (Annahmeverfahren, das unter Einbezug von Fachleuten eingereichte Manuskripte auf ihre Qualität hin überprüft) verpflichtet habe. Die ins Recht gereichten Publikationen seien sodann nicht geeignet, eine besondere Expertise bzw. Qualifikation darzulegen. Ebenso wenig könne der Rekurrent etwas zu seinen Gunsten aus seiner Tätigkeit als Bezirksarztadjunkt ableiten. Diese werde in der Verordnung im Rahmen der Übergangsregelung gemäss § 30 PPGV berücksichtigt und betreffe nur § 10 Abs. 2 lit. c PPGV. Im Weiteren sei nicht aktenkundig, dass Dr. D._____ den

- 5 - Rekurrenten davon abgehalten habe, sich durch die Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (SGFP) zertifizieren zu lassen. Er habe im massgebenden Schreiben lediglich festgehalten, das Zertifikat sei ein Weiterbildungsnachweis für junge forensische Psychiater, und für bereits in der Praxis stehende Kollegen werde es in den seltensten Fällen möglich sein, die Weiterbildung nachzuholen; es liege jedoch weder in der Kompetenz der SGFP noch deren Präsidenten, Bewerber für eine Aufnahme ins Sachverständigenverzeichnis von der erforderlichen Zertifizierung nach § 12 Abs. 1 lit. b PPGV zu dispensieren. Auch die Tatsache, dass der Rekurrent in der Vergangenheit Gutachten in der Kategorie "komplexe Fälle" verfasst habe, sei für die Beurteilung der vorliegend massgebenden Frage nicht von Relevanz. Unzutreffend sei sodann die Argumentation, dass die Zertifizierung durch die SGFP nur beamteten Forensikern und Anfängern vorbehalten sei. Sie setze zwar eine zweijährige Tätigkeit in einer forensischpsychiatrischen Institution voraus, um die Behandlungserfahrung zu garantieren. Es sei jedoch nicht unmöglich, diese Weiterbildung nachzuholen. Die Zulassung des Rekurrenten zur Prüfung scheitere zurzeit an der fehlenden obgenannten Tätigkeit. Die angekündigten, zukünftigen Übergangsbestimmungen hätten sodann keine Vorwirkung und seien daher im jetzigen Zeitpunkt nicht von Bedeutung. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Eintragung ins Sachverständigenverzeichnis nach § 12 Abs.1 lit. b PPGV nicht zwingend eine Zertifizierung durch die SGFP voraussetze. Massgebend sei lediglich, dass es sich um eine curricular geführte Weiterbildung handle. Diese weise der Rekurrent nicht auf. 1.2. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erstellung von Gutachten nach § 10 Abs. 2 lit. b PPGV werde in § 12 Abs. 3 PPGV verlangt, dass zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 11 PPGV eine anerkannte Ausbildung als Aussagepsychologe abgeschlossen sein müsse. Diese Voraussetzung liege beim Rekurrenten ebenfalls nicht vor. 2.1. Der Rekurrent lässt zur Begründung seiner Ansicht zusammengefasst geltend machen, streitig sei vorliegend, ob er das in § 12 Abs. 1 lit. b PPGV

- 6 enthaltene Kriterium der gleichwertigen, von der Fachkommission anerkannten Qualifikation erfülle. Die Rekursgegnerin verkenne, dass Dr. D._____ den Rekurrenten in seinem Schreiben vom 29. November 2010 von einer Zertifizierung abgehalten habe. Der Rekurrent habe sich intensiv und nachhaltig um eine Zertifizierung bemüht. Dennoch habe dieser ihn von einer Aufnahme durch das Prüfungsverfahren und damit von der Erlangung des Zertifikats abgehalten, indem er ihm mitgeteilt habe, für ihn, den Rekurrenten, gäbe es keine Möglichkeit, qua SGFP zu einer Zertifizierung im Sinne von § 12 Abs. 1 lit. b der Verordnung zu gelangen. Zudem habe Dr. D._____ festgehalten, dass der Rekurrent über eine grosse Erfahrung und damit über das Niveau verfüge, das eine Zertifizierung rechtfertige. Im Weiteren habe die Rekursgegnerin den Begriff der gleichwertigen Qualifikation im Sinne von § 12 Abs. 1 lit. b PPGV falsch ausgelegt. Es sei falsch, als solche Qualifikation lediglich curriculäre Qualifikationen zu betrachten. Vielmehr sei auch die tatsächliche Berufserfahrung, die auf eine Fähigkeit zu qualifizierter Berufsausübung als forensischer Experte schliessen lasse, ein massgebendes Kriterium. Der Rekurrent weise eine Berufserfahrung von über 30 Jahren auf, sowohl in psychiatrischen Institutionen als auch als praktizierender Psychiater mit forensischgutachterlicher Ausrichtung. Die Ausführungen der Rekursgegnerin zu diesem Punkt seien mangelhaft. Mit dem Begriff gleichwertig sei gerade nicht ein Diplom oder Zertifikat gemeint, sondern es reichten auch Kenntnisse und Erfahrungen, die durch praktische Tätigkeit erlangt worden seien. Berücksichtige man die gerichtspsychiatrischen publizistischen Tätigkeiten des Rekurrenten, seine akademische Ausbildung mit einer Habilitationsschrift, seine Privatdozentenvorlesung über forensische Psychiatrie und seine Ausbildung zum Bezirksarztadjunkten, könne nur mit Willkür behauptet werden, die vom Rekurrenten erlangten Fähigkeiten seien nicht gleichwertig. Indem die Rekursgegnerin in die Verordnung einen angeblichen Willen des Verordnungsgebers willkürlich hineininterpretiert habe, habe sie ihr Ermessen unterschritten. Mit der umfangreichen Gutachtertätigkeit des Rekurrenten, seiner Funktion als Bezirksarztadjunkt

- 7 und seiner publizistischen Tätigkeit habe sie sich nicht detailliert auseinandergesetzt, sondern sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, diese Kriterien seien im Bereich von § 12 Abs. 1 lit. b PPGV nicht von Bedeutung, da darunter nur eine nach formalen Kriterien erfolgte curriculare Weiterbildung falle. Die Rekursgegnerin interpretiere den Begriff "gleichwertig" fälschlicherweise mit "identisch" statt mit "alternativ". Gleiches gelte mit Bezug auf ihre Erwägungen zu den Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. b PPGV. Es könne nicht angehen, dass Fachpersonen mit langjähriger Erfahrung wie dem Rekurrenten für die Erstellung der erwähnten Gutachtenskategorien nicht zugelassen würden. Hierbei handle es sich um überspitzten Formalismus, was im Widerspruch zum geltenden Grundsatz stehe, dass erfahrene Berufsleute bei Umstrukturierungen und Erweiterungen von fachlichen Ausbildungsgängen aus formalen Gründen von ihrem beruflichen Wirken ausgeschlossen würden. Der Rekurrent habe in angesehenen Fachzeitschriften publiziert. Vor der Publikation würden die Artikel durch die Redaktion einer qualitativen Zulassungsprüfung unterzogen. Die Bewertung der Publikationen durch die Rekursgegnerin mute diesbezüglich als despektierlich an. Der Rekurrent habe sodann von zürcherischen Behörden trotz seiner Nichteintragung im Sachverständigenverzeichnis Kategorie A-Aufträge erhalten. Im Weiteren seien die Erwägungen der Rekursgegnerin zur sog. Vorwirkung der Übergangsbestimmungen wenig überzeugend. 2.2. Eventualiter, im Falle einer Rückweisung der Angelegenheit zur erneuten Beurteilung durch die Rekursgegnerin, hätten sodann Oberrichter lic. iur. B._____ und PD Dr. med. C._____ infolge Befangenheitsanscheins in den Ausstand zu treten. In einem Strafverfahren am Obergericht des Kantons Zürich sei Letzterer als Gutachter bestellt worden. Drei Parteigutachter, darunter auch der Rekurrent, hätten massive Kritik am Gutachten des gerichtlich bestellten Gutachters geübt. Dennoch habe das Gericht unter dem Vorsitz von Oberrichter lic. iur. B._____ am Gutachter festgehalten (act. 1).

- 8 - 3. In ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2013 führte die Rekursgegnerin aus, sie halte daran fest, dass der Nachweis der Qualifikation für sog. "A"-Gutachten u.a. mittels einer entsprechenden Zertifizierung zu erbringen sei. Die Fachkommission sei nicht in der Lage, selber Qualifikationsprüfungen durchzuführen, welche einer Zertifizierung entsprächen. Eine Zertifizierung lasse sich nicht durch Empfehlungen und Dispensationen von Fachleuten oder Belobigungen durch einzelne Staatsanwälte ersetzen. Die bisherigen Aufträge für "A"-Gutachten durch Gerichte und Behörden würden keinen Anspruch auf Aufnahme in das Gutachterverzeichnis begründen. Würde die Argumentation des Rekurrenten zutreffen, so könnte man sich praktisch immer auf das Bestehen einer besonderen Qualifikation nach § 12 Abs. 1 lit. b PPGV berufen, wobei die Unterscheidung in den verschiedenen Gutachtenskategorien weitgehend obsolet würde. Im Weiteren vermöchten die Ausführungen zur Befangenheit von Oberrichter lic. iur. B._____ und PD Dr. med. C._____ nicht zu überzeugen (act. 7). 4. In einer weiteren Eingabe vom 27. Juni 2013 liess der Rekurrent sodann zusammengefasst ausführen, die Begründung der Rekursgegnerin für ihre einschränkende Auslegung von § 12 Abs. 1 lit. b PPGV sei nicht überzeugend. Personelle, technische oder finanzielle Gründe würden sie von ihrem gesetzlichen Auftrag nicht entlasten. Die Rekursgegnerin sei verpflichtet, das Lebenswerk des Rekurrenten zu würdigen und dabei zu berücksichtigen, dass eine Restriktion des massgebenden Begriffs auf von Drittinstanzen erteilte Zertifizierungen nicht angebracht sei. Beim Sachverständigenverzeichnis handle es sich um eine polizeiliche Auflage. Sei diese erfüllt, bestehe ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung. Im Weiteren würden die despektierlichen Ausführungen der Rekursgegnerin zur Würdigung der Arbeit des Rekurrenten durch Staatsanwälte befremden. Deren Würdigungen seien insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein hohes fachliches Niveau dem Erfordernis eines Zertifikats gleichzusetzen sei, wovon ausgegangen werden müsse. Im Weiteren halte er an seinem Befangenheitsantrag fest (act. 9).

- 9 - 5.1. Der Rekurrent rügt, die Rekursgegnerin habe erneut davon abgesehen, die Verneinung der Gleichwertigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 lit. b PPGV ausreichend zu begründen (act. 1 S. 6 und 7, act. 9 S. 2). Darauf muss nicht weiter eingegangen werden, da der Rekurrent die hiesige Instanz ohnehin darum ersucht, von einer Rückweisung abzusehen und im Rahmen der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides selbst einen Entscheid über die massgebenden Fragen zu fällen. Schliesslich kann unter diesen Umständen auch davon abgesehen werden, über den eventualiter im Falle einer Rückweisung beantragten Ausstand von PD Dr. med. C._____ und lic. iur. B._____ zu entscheiden. 5.2. Wer die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Sachverständigentätigkeit gemäss der Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren erfüllt, wird im Sachverständigenverzeichnis eingetragen. Die Eintragung erfolgt für die Erstellung folgender Arten von Gutachten: Gutachten zur Beurteilung komplexer Problemstellungen oder Risiken, namentlich bei schweren Gewalt- und Sexualstraftaten, bei der Anordnung oder Überprüfung einer Verwahrung oder stationären Massnahme im Sinne der Art. 64 und 59 Abs. 3 StGB und bei aktenkundigen Anzeichen für eine besondere oder erhöhte Gemeingefährlichkeit der zu begutachtenden Person (lit. a), Gutachten zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen im Straf- und Zivilverfahren (lit. b) sowie andere Gutachten (lit. c) (§ 10 Abs. 2 PPGV). Nebst weiteren persönlichen und fachlichen Kriterien (§ 11 PPGV) setzt die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis für die Erstellung von Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. a PPGV voraus, dass die sich bewerbende Person über einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (§ 12 Abs. 1 PPGV), dass sie in leitender Stellung in der forensischen Psychiatrie tätig ist oder über mindestens zehn Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich verfügt (§ 12 Abs. 1 lit. a PPGV), dass sie über besondere forensische Qualifikationen verfügt, wie das Zertifikat «Forensische Psychiatrie SGFP» der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (SGFP), das

- 10 - Diploma of Advanced Studies in Forensic Science (DAS) «Forensic Risk Assessment» oder «Forensic Expert Assessment» der Universität Zürich oder gleichwertige von der Fachkommission anerkannte Qualifikationen (§ 12 Abs. 1 lit. b PPGV), dass sie mindestens fünf Gutachten im Sinne von § 10 Abs. 2 lit. a verfasst hat (§ 12 Abs. 1 lit. c PPGV) und dass sie über vertiefte Kenntnisse des Straf- und Massnahmevollzugs verfügt (§ 12 Abs. 1 lit. d PPGV). 5.3. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Rekurrent die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 lit. b PPGV zur Eintragung in die Liste betreffend die Erstellung von Gutachten nach § 10 Abs. 2 lit. a PPGV erfüllt (act. 1, act. 2). Der Rekurrent bestreitet nicht, dass er die Zertifikate SGFP bzw. DAS nicht besitze, er beruft sich jedoch darauf, er erfülle die alternative Voraussetzung der gleichwertigen, von der Fachkommission anerkannten Qualifikationen infolge seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit im Bereich der forensischen Psychiatrie und als Bezirksarztadjunkt, der Vielzahl der erstellten Gutachten, seiner publizistischen Tätigkeit, verschiedener ins Recht gereichter Schreiben von Fachpersonen hinsichtlich seiner Qualifikation sowie infolge des Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen (act. 1 S. 12). 5.4. Darüber, was eine gleichwertige Qualifikation im Sinne von § 12 Abs. 1 lit. b PPGV ist, schweigt der Verordnungsgeber. Deren Bedeutung ist daher mittels Auslegung zu ermitteln. Zur grammatikalischen Auslegung lässt der Rekurrent ausführen, gleichwertig bedeute entgegen der Meinung der Rekursgegnerin nicht identisch, sondern alternativ (act. 1 S. 7). Gemäss Duden wird das Wort "gleichwertig" mit "ebenbürtig, adäquat, entsprechend, von gleicher Geltung bzw. den gleichen Wert aufweisend" umschrieben (vgl. www.duden.de). "Gleichwertig" ist damit nicht gleichzusetzen mit "identisch", es hat aber auch nicht die Bedeutung von "alternativ", soweit nicht eine ebenbürtige Alternative gemeint ist, zumal "alternativ" auch Synonym für "wahlweise, anders, abweichend" ist. Vielmehr

- 11 setzt der Begriff der gleichwertigen forensischen Qualifikation eine den gleichen Wert aufweisende forensische Qualifikation voraus. Es muss sich mithin um eine Qualifikation handeln, die zur verglichenen gleichartig, angemessen bzw. wertentsprechend ist. Der Begriff "Qualifikation" wird im Duden sodann mit "durch Ausbildung, Erfahrung o.Ä. erworbene Befähigung zu einer bestimmten beruflichen Tätigkeit" definiert. Die Verwendung des Ausdrucks "Qualifikation" lässt damit darauf schliessen bzw. schliesst zumindest nicht aus, dass eine langjährige Berufserfahrung in der Forensik und die Erstellung von zahlreichen Gutachten darunter subsumiert werden könnten. Die grammatikalische Auslegung des Begriffs der besonderen gleichwertigen Qualifikation ist damit eher weit zu fassen und liesse es zu, darunter auch eine durch Erfahrung erworbene Befähigung zu verstehen. 5.5. Mit Blick auf die historische Auslegung enthält die Begründung des Regierungsrates und des Obergerichts zur PPGV (Amtsblatt 2010, S. 1886 ff, im Folgenden "Begründung") zwar nur wenige Ausführungen zu § 12 Abs. 1 lit. b PPGV, immerhin kann ihr aber entnommen werden, dass der Nachweis von besonderen Fachqualifikationen gefordert wird, "insbesondere durch [die] Vorlage einschlägiger Fachausbildungszertifikate, vorab dasjenige der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie oder auch der neuen einschlägigen Weiterbildungsangebote der Universität Zürich". Weiter wird festgehalten, dass die Bestimmung aufgrund möglicher Weiterentwicklungen in diesem Bereich, insbesondere auch der FMH, bewusst offen abgefasst worden sei (Begründung, S. 1897). Gestützt auf diese Umschreibung muss davon ausgegangen werden, dass es der Wille des Verordnungsgebers war, mit § 12 Abs. 1 lit. b PPGV das Kriterium einer fachlichen Qualifikation im Sinne eines Fähigkeitsausweises bzw. eines Zertifikates einzuführen. Dies ergibt sich zwar nicht allein aus dem Begriff der besonderen (forensischen) Qualifikation, zumal im Duden - wie dargelegt - Qualifikation mit "durch Ausbildung, Erfahrung o.Ä. erworbene Befähigung zu einer bestimmten beruflichen Tätigkeit" definiert wird. Abgeleitet werden kann dies jedoch aus den konkretisierenden Hinweisen in der Begründung zur PPGV auf die verschiedenen

- 12 - Fachausbildungszertifikate. Mit dem Begriff des Zertifikates gab der Verordnungsgeber klar zum Ausdruck, dass damit eine amtliche Bescheinigung bzw. ein Zeugnis über eine abgelegte Prüfung gemeint sei. Die offene Formulierung von § 12 Abs. 1 lit. b PPGV wurde einzig deshalb gewählt, um zu gewähren, dass auch künftige, noch nicht bestehende Ausbildungslehrgänge darunter fallen können (S. 1897), nicht jedoch, um damit anderweitige Qualifikationen, bspw. durch das Sammeln von Erfahrung, zu erfassen. Dem entspricht schliesslich § 12 Abs. 2 PPGV, wonach im Falle der Einführung neuer Zertifikate, Weiterbildungsangeboten oder Fachtitel die Fachkommission die eingetragenen Sachverständigen verpflichten kann, innert fünf Jahren entsprechend ergänzende Nachweise zu erbringen. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass § 12 Abs. 1 lit. b PPGV nach der historischen Auslegung ein Zertifikat voraussetzt. 5.6. Ein solches Verständnis ist auch mit der systematischen Auslegung von § 12 PPGV vereinbar. Eindeutig ergibt sich aus der besagten Bestimmung, dass sich Litera a und c (lit. a: Berufserfahrung, lit. c: tatsächliche Erfahrung in der Erstellung von Gutachten) auf das Kriterium der praktischen Berufstätigkeit beziehen, während Litera d (vertiefte Vollzugskenntnisse) sowohl durch entsprechende Tätigkeit als auch durch den Erwerb von Fähigkeitsausweisen erfüllt werden kann, wobei in der Begründung zum Ausdruck gebracht wird, dass auch dieses Kriterium vorab durch entsprechende Tätigkeit in einer Institution zu erwerben sei (S. 1897). Litera b (besondere forensische Qualifikation) enthält schliesslich Anforderungen zu fachspezifischen Kenntnissen. Dass damit - anders als die übrigen Erfordernisse - eine fachliche Ausbildung gemeint sein muss, ergibt sich insbesondere daraus, dass lit. b als einzige Bestimmung von Qualifikationen spricht und dazu auf verschiedene Zertifikate ("Forensische Psychiatrie SGFP" bzw. "DAS Forensic Risk bzw. Expert Assessment") verweist. Es ergäbe wenig Sinn, den Begriff der gleichwertigen Qualifikation mit Berufserfahrung bzw. der langjährigen Tätigkeit in der Forensik gleichzusetzen, zumal dieses Kriterium bereits von Litera a erfasst wird. Vielmehr lässt gerade die Unterteilung der Erfordernisse in vier separate

- 13 - Literae darauf schliessen, dass es die Absicht des Verordnungsgebers war, nebst der Berufserfahrung und dem Tätigkeitsbereich einen weiteren Qualitätsnachweis im Sinne einer Weiterbildung mit Prüfungsbestätigung, Testat bzw. Diplom zu fordern. Während Litera a, c und d damit auf die praktische Tätigkeit abstellen, fokussiert lit. b auf die fachliche Ausbildung. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck von § 12 PPGV. Aufgrund der Komplexität der Erstellung von Gutachten nach § 10 Abs. 2 lit. a PPGV setzt die Verordnung erhöhte Anforderungen an die Kenntnisse der Sachverständigen, welche Gutachten der genannten Kategorie erstellen, voraus. Dementsprechend ist das Anforderungsprofil weit zu fassen und hat dieses verschiedene Aspekte miteinzubeziehen, namentlich vertiefte, durch die praktische Tätigkeit erworbene individuelle Fachkenntnisse sowie ein objektivierbares Kriterium in Form einer Fähigkeitsprüfung. Eine solche "Unterteilung" des Anforderungsprofils in einen praktischen und theoretischen Teil erscheint zur Gewährleistung einer hohen Qualität der Gutachtenstätigkeit zweckmässig und wird auch für andere Berufe, welche erhöhte Anforderungen voraussetzen, namentlich für den Anwalts- oder Notariatsberuf, vorgenommen (vgl. § 5 der Verordnung des Obergerichts über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf vom 21. Juni 2006, LS 215.11 und § 6 der Verordnung des Obergerichts über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare vom 25. Juni 2003, LS 242.1). Sie erscheint durchaus geeignet und verhältnismässig, um einen hohen fachlichen Standard der Sachverständigen zu garantieren. Der Hinweis des Rekurrenten, Staatsanwälte und andere juristisch versierte Personen seien ebenso fähig, sich über die Qualität eines Gutachters zu äussern, wie dies mit der Vorlage eines Zertifikats möglich sei, und damit dem Erfordernis der Qualitätssicherung gerecht zu werden (act. 9 S. 4), überzeugt insoweit nicht, als es damit eben gerade an einem objektivierten Prüfungsmassstab fehlt. 5.7. Gestützt auf die verschiedenen Auslegungskriterien sind damit die Erwägungen der Rekursgegnerin, wonach es sich bei der Voraussetzung nach § 12 Abs. 1 lit. b PPGV um eine curricular gestaltete postgraduale

- 14 - Weiterbildung handeln müsse, deren erfolgreiche Absolvierung der Fachkommission durch ein entsprechendes Zeugnis zu belegen sei, nicht zu beanstanden. Zutreffend ist entsprechend den Ausführungen des Rekurrenten (act. 1 S. 3), dass die Rechtsmittelinstanz auch eine sog. Ermessenskontrolle ausübt und die vorinstanzliche Ermessenausübung auf ihre Fehlerhaftigkeit hin zu überprüfen hat. Räumt der Gesetzgeber der Vorinstanz jedoch - wie vorliegend bei der Frage der Auslegung des Begriffs der Gleichwertigkeit der von der Fachkommission anerkannten Qualifikationen - ein Ermessen ein, so nimmt die Rechtsmittelinstanz zwar eine Ermessenkontrolle vor, greift aber nach gängiger Praxis nur mit Zurückhaltung ein. Von einem Ermessensmissbrauch der Rekursgegnerin kann bei der besagten Auslegung der gleichwertigen Qualifikation entgegen der Darstellung des Rekurrenten (act. 1 S. 7) - nicht ausgegangen werden. 6.1. Zu prüfen bleibt damit, ob der Rekurrent ein dem Zertifikat "Forensische Psychiatrie SGFP" bzw. dem "DAS Forensic Risk bzw. Expert Assessment" gleichwertiges Zertifikat vorweist. Das Zertifikat SGFP setzt den Besuch diverser Kurse bzw. Veranstaltungen voraus und beinhaltet eine theoretische-schriftliche sowie eine praktischemündliche Prüfung. Erstere besteht aus 15 Multiple Choice Fragen, welche in einer Stunde zu beantworten sind. Im praktisch-mündlichen Teil erhält der Kandidat eine ausführliche schriftliche forensisch-psychiatrische Fallgeschichte im Umfang von ca. 20 bis 30 Druckseiten, die alle wesentlichen Aspekte eines konkreten Falles ohne Zusammenfassung und Beurteilung enthält. Innert 90 Minuten hat der Kandidat in der Folge eine Beurteilung vorzubereiten, welche er im Anschluss im Rahmen eines 60minütigen Prüfungsgesprächs den Experten vorträgt (vgl. http://www.swissforensic.ch/domains /swissforensic_ch/data/free_docs/Prüfungsreglement%20deutsch.pdf). Im Rahmen des Diploma of Advanced Studies sind sodann zwischen drei bis fünf Fälle aus der Praxis zu supervidieren, zu intervidieren und begleitet zu bearbeiten. Dabei handelt

- 15 es sich um die begleitete Erstellung forensischer Gutachten oder Gefährlichkeitsprognosen bzw. dokumentierter deliktsorientierter Therapien oder Vollzugsdokumentationen. Im Weiteren werden Lehrveranstaltungen sowie Gruppensupervisionsstunden durchgeführt. Abgeschlossen wird das DAS mit einer vertieften Arbeit (http://www.weiterbildung.uzh.ch/static/download/Forensic.pdf). 6.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Rekurrent im Jahre 19.. den Titel des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie erlangte (act. 5/9/5). Da dieser jedoch bereits in § 12 Abs. 1 PPGV vorausgesetzt wird, handelt es sich nicht um eine besondere forensische Qualifikation im Sinne von § 12 Abs. 1 lit. b PPGV. Die im Jahre 19.. erlangte Habilitation (act. 5/9/7) ist trotz ihrer hochrangigen Auszeichnung nicht mit einer Zusatzausbildung bzw. einer Weiterbildung wie dem Zertifikat der SGFP bzw. dem DAS "Forensic Risk bzw. Expert Assessment" vergleichbar, fokussiert diese doch anders als ein im Rahmen einer Weiterbildung erlangtes Zertifikat in aller Regel auf ein konkretes, aber vertieft behandeltes Thema. Gleiches gilt hinsichtlich der diversen Publikationen der letzten Jahre (vgl. act. 5/2/1-3), welche für die Wissenschaft von Bedeutung sind, aber keine besondere forensische Qualifikation im obgenannten Sinne darstellen, zumal ihnen kein Prüfungsverfahren zugrunde liegt. Ebenso kann der Rekurrent aus der Tatsache, dass er seit Jahrzehnten im Bereich der forensischen Gutachtenserstellung tätig ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten, erfüllt die Gutachtenstätigkeit ebenso wenig wie die Publikationstätigkeit die Voraussetzung der forensischen Qualifikation nach § 12 Abs. 1 lit. b PPGV. Die Erstellung von Gutachten weist lediglich - und ohne etwas über die Qualität der Arbeit auszusagen - nach, dass der Betreffende fähig ist, Gutachten zu verfassen. 6.3. Der Rekurrent beruft sich auf verschiedene, ins Recht gereichte Schreiben, aus welchen seine Fähigkeit zur Gutachtenserstellung hervorgehe. Insbesondere die ins Recht gereichten Schreiben von Dr. med. E._____ (act. 4/4/5), Dr. med. D._____ (act. 4/12) sowie Staatsanwalt lic. iur. F._____

- 16 - (act. 4/6a) bestätigen zwar die - seitens der Rekursgegnerin nicht bestrittene (act. 4/14) - gute Qualifikation des Rekurrenten, auch sie erfüllen jedoch die Anforderungen an ein Zertifikat wie jenes des SGFP nicht. Dr. med. E._____ hält in seinem Schreiben vom 14. Oktober 2011 fest, der Rekurrent erfülle alle Bedingungen nach § 11 und 12 PPGV; für die Begründung zählt er jedoch einzig jene Kriterien auf, welche im Zusammenhang mit der Prüfung der § 12 Abs. 1 lit. a, c und d PPGV massgebend sind (act. 4/4/5). Insofern kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. med. D._____ gab in seinem Schreiben vom 30. Januar 2005 sodann eine fachliche Wertung als damaliger Tutor des Rekurrenten ab und kam nach einer Würdigung von dessen Gutachtertätigkeit zum Ergebnis, seine Gutachten erfüllten die Anforderungen der forensisch-psychiatrischen Lehre (act. 4/12). Damit sprach Dr. med. D._____ gegenüber dem Rekurrenten zwar eine anstandslos gute Qualifikation aus, eine besondere fachliche Qualifikation im Sinne von § 12 Abs. 1 lit. b PPGV ergibt sich daraus jedoch nicht. Das Schreiben von Staatsanwalt lic. iur. F._____ geht schliesslich nicht über eine positive Rückmeldung hinsichtlich der Gutachtenstätigkeit des Rekurrenten hinaus (act. 4/6a). Gleiches gilt für die Erwägungen der III. Strafkammer im Entscheid vom 22. August 2011, Verfahrensnummer UG080043, wonach der Rekurrent die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen zur Erstellung eines Ergänzungsgutachtens mit sich bringe, zumal sie explizit darauf hinweist, dass der Rekurrent zumindest drei der vier in § 12 PPGV aufgeführten besonderen Voraussetzungen erfülle (vgl. act. 1 S. 9). Die III. Strafkammer stellte damit gerade die Erfüllung der Voraussetzung von § 12 Abs. 1 lit. b PPGV in Frage. Dass der Rekurrent somit für seine seit Jahrzehnten im Bereich der Forensik erfolgte Gutachtenstätigkeit positive Rückmeldungen erhielt, vermag nichts daran zu ändern, dass er die Voraussetzung einer besonderen forensischen Qualifikation nach § 12 Abs. 1 lit. b PPGV nicht erfüllt. 6.4. Der Rekurrent rügt schliesslich die Erwägungen der Rekursgegnerin zum Schreiben von Dr. D._____ vom 29. November 2010 und ihre Schlussfolgerung, es sei unzutreffend, dass Dr. D._____ den Rekurrenten

- 17 von einer Zertifizierung abgehalten habe (act. 1 S. 6). Zur Begründung seiner Ansicht legt er ein weiteres Schreiben von Dr. D._____ vom 29. Dezember 2012 ins Recht (act. 3, act. 1 S. 5). Dem Schreiben von Dr. D._____, dem … der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie SGFP, vom 29. November 2010 ist zu entnehmen, dass das im Jahre 2007 geschaffene Zertifikat in den nächsten Jahren durch einen Schwerpunkt zum FMH-Titel abgelöst werden soll. Mit der Schaffung des Zertifikates habe man nicht die Absicht verfolgt, dass nur noch Titelträger forensisch-psychiatrische Begutachtungen durchführen könnten. Vielmehr stelle das Zertifikat einen Weiterbildungsnachweis für junge forensische Psychiater sowie für Kollegen, die sich bei der Ausbildung von künftigen Schwerpunkttitelträgern engagierten, dar. Das Curriculum zum zertifizierten forensischen Psychiater verlange u.a. eine zweijährige Tätigkeit in einer forensisch-psychiatrischen Institution. Für bereits in der Praxis stehende Kollegen dürfte es nur in den seltensten Fällen möglich sein, diese Weiterbildung nachzuholen. Ausnahmen über die Übergangsregelung hinaus könnten nicht gemacht werden (act. 5/2/6). Entgegen der Darstellung des Rekurrenten (act. 1 S. 4 f.) kann aus dem besagten Schreiben nicht abgeleitet werden, Dr. D._____ habe ihn von der Erlangung des Zertifikats abgehalten; insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Hinweis, für bereits in der Praxis stehende Kollegen dürfte es nur ausnahmsweise möglich sein, diese Weiterbildung nachzuholen. Das Schreiben von Dr. D._____ bezweckte einzig, den Rekurrenten über das neue Zertifikat und dessen Folgen zu orientieren. Ebenso wenig ergibt sich der Standpunkt des Rekurrenten aus dem weiteren ins Recht gereichten Schreiben von Dr. D._____ vom 29. Dezember 2012, worin dieser festhält, mangels Erfüllung der im Curriculum verlangten Voraussetzungen könne dem Rekurrenten das Zertifikat Forensische Psychiatrie SGFP nicht verliehen werden und eine Verleihung unter Umgehung der geltenden Bestimmungen komme nicht in Frage (act. 3). Ein aktives Abhalten des Rekurrenten vom Erwerb des

- 18 - Zertifikats kann diesem Schreiben nicht entnommen werden. Im Weiteren gilt zu berücksichtigen, dass es sich beim besagten Zertifikat um eine mögliche Weiterbildung handelt und alternative Angebote bestehen. So verweist Dr. D._____ explizit auf andere anerkannte Weiterbildungsnachweise wie das IOT (forensische Fachqualifikation der Universität Zürich) oder Weiterbildungen in Deutschland (act. 3). Der Rekurrent bringt diesbezüglich zwar vor, die alternativen Weiterbildungsnachweise würden sich als unzumutbar erweisen (act. 9 S. 3). Dieser Einwand erweist sich aber als unzutreffend, zumal das öffentliche Interesse am zusätzlichen Erfordernis der besonderen fachlichen Qualifikation erheblich ist. Damit besteht auch kein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsgebot. Sodann kann der Rekurrent aus seiner sinngemässen Beanstandung der Ungleichbehandlung von freiberuflichen forensischen Psychiatern gegenüber in einer Institution beschäftigten forensischen Psychiatern nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass § 12 Abs. 1 lit. b PPGV die gemäss dem Curriculum für das Zertifikat forensische Psychiatrie SGFP notwendige Tätigkeit in einer Institution nicht vorsieht. Ob die Zulassungsvoraussetzungen der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie zum Zertifikat angemessen sind, muss vorliegend jedoch nicht näher geklärt werden, da es sich hierbei nur um eine mögliche besondere Qualifikation handelt und besagte Gesetzesbestimmung andere gleichwertige Qualifikationen zulässt; damit ist die Eintragung in die Sachverständigenliste bei fehlender Tätigkeit in einer einschlägigen Institution nicht per se ausgeschlossen. 6.5. Im Weiteren hielt die Rekursgegnerin zu Recht fest, dass die angekündigten zukünftigen Übergangsbestimmungen des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung SIWF keine Vorwirkung hätten und daher vorliegend nicht massgebend seien, da es sich um künftige Übergangsbestimmungen handle (act. 2 S. 8, vgl. auch act. 4/14). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das SIWF den Ausführungen des

- 19 - Rekurrenten zufolge grundsätzlich darum bemüht sei, zu verhindern, dass die Berechtigung zur Weiterführung einer fachlichen Berufstätigkeit nicht aufgrund formalistisch-curricularer Daten entschieden werde (act. 1 S. 10). Ergibt die Auslegung der massgebenden Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmung die Notwendigkeit des Erwerbs eines Zertifikats, so ist die Zulassungsbehörde daran gebunden und darf nicht vereinzelt Ausnahmen gewähren. Insoweit kann auch nicht von überspitztem Formalismus ausgegangen werden. 6.6. Es ist damit festzuhalten, dass der Rekurrent kein dem Zertifikat "Forensische Psychiatrie SGFP" bzw. dem "DAS Forensic Risk bzw. Expert Assessment" gleichwertiges Zertifikat vorzuweisen vermag. Ob es sodann die Pflicht der Rekursgegnerin sei, selber Qualifikationsprüfungen durchzuführen (vgl. act. 9 S. 2), muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, da sich das vorliegende Verfahren einzig auf die Frage bezieht, ob der Rekurrent die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 lit. b PPGV erfüllt oder nicht. 7.1. Hinsichtlich der Eintragung in die Liste zur Erstellung von Gutachten zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen im Straf- und Zivilverfahren nach § 10 Abs. 2 lit. b PPGV ist sodann strittig, ob der Rekurrent die in § 12 Abs. 3 PPGV erwähnte Voraussetzung erfüllt. Dieser Bestimmung zufolge bedarf die Eintragung in besagte Kategorie zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 11 PPGV einer anerkannten abgeschlossenen Ausbildung als Aussagepsychologe. Wiederum ist mittels Auslegung festzulegen, was unter diesem Kriterium zu verstehen ist. Die Aussagepsychologie als Teildisziplin der Rechtspsychologie und Wissenschaft erforscht Methoden zur Unterscheidung von Wahrheit und Lüge. Sie befasst sich mit der Aussageanalyse, d.h. mit der Frage, wie Aussagen zutreffend gewürdigt werden können, und stützt sich hierfür auf verschiedene entwickelte Realitätskriterien. Gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtspsychologie (www.rechtspsychologie.ch/gutachter.htm) werden im Rahmen ihrer

- 20 - Ausbildung mit Blick auf die Aussagepsychologie folgende Bereiche behandelt: Grundsätze der Glaubhaftigkeit, vertiefte Kenntnisse über die wissenschaftlich anerkannten Prozeduren zur Überprüfung und Untersuchung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Kenntnisse über die Untersuchungsmethodik und Beurteilung der Entstehungsgeschichte von Aussagen, Aussagefähigkeit, Aussagequalität und Aussagezuverlässigkeit, Aussagepsychologische Aspekte von Zeugenaussagen, Suggestibilität, Forensische Frage- und Interviewtechniken, Methodenkritische Expertisen, Andere Verfahren (Polygraph, PPG), Spezialfälle: Kleine Kinder, Menschen mit Behinderungen, technische Probleme, fehlende Aussagen (keine Videobefragungen) sowie Oberbegutachtung. Aussagepsychologie befasst sich damit zusammenfassend mit der Würdigung von Aussagen. Der Begriff der Ausbildung wird sodann gemäss Duden gleichgesetzt mit einem Bildungs- bzw. Lehrgang, einem Praktikum, einer Qualifizierung, einer Schulung bzw. einem Studium (www.duden.de). Eine Ausbildung umfasst die Vermittlung von Vermögen, Kenntnissen und Wissen an einen Menschen beliebigen Alters durch eine ausbildende Stelle, bspw. eine staatliche Schule, eine Universität oder ein privates Unternehmen. Im Regelfall steht am Ende einer institutionellen Ausbildung eine Abschlussprüfung des Absolventen, der nach erfolgreicher Teilnahme ein Dokument erhält, das den positiven Abschluss der Ausbildung bescheinigt und seine erworbene Befähigung nachweist. Ausbildung unterscheidet sich vom allgemeineren Begriff Bildung durch ihre Vollendung und Zweckbestimmtheit (www.wikipedia.org). Eine abgeschlossene Ausbildung setzt damit grundsätzlich zumindest den Erwerb eines den Lehrgang bestätigenden Diploms oder Zertifikats voraus. Mit Blick auf den Willen des Verordnungsgebers kann der Begründung zur PPGV lediglich der Hinweis entnommen werden, es müsse sichergestellt sein, dass die Aussagefähigkeit und -glaubhaftigkeit zuverlässig beurteilt werden könne, weshalb sich die Sachverständigen über eine entsprechende Ausbildung auszuweisen hätten (S. 1897). Was genau unter Ausbildung zu verstehen ist, kann den Erwägungen jedoch nicht entnommen werden. http://de.wikipedia.org/wiki/Verm%C3%B6gen_(F%C3%A4higkeit) http://de.wikipedia.org/wiki/Kenntnis http://de.wikipedia.org/wiki/Wissen http://de.wikipedia.org/wiki/Bildung

- 21 - Hingegen wird im "Antragsformular für die Aufnahme in das Sachverständigenverzeichnis gemäss § 10 PPGV" der Fachkommission im Zusammenhang mit der Eintragung ins Verzeichnis nach § 10 Abs. 2 lit. b PPGV explizit auf das Erfordernis eines anerkannten Kurses über Aussagepsychologie hingewiesen (act. 5/9/1 S. 2). Die Fachkommission erachtete in besagtem Formular somit den Besuch eines anerkannten Kurses über Aussagepsychologie als ausreichende Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 3 PPGV. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck besagter Voraussetzung, nämlich - mit Blick auf die verantwortungsvolle Aufgabe der Sachverständigen - zu garantieren, dass diese fähig sind, Aussagen von Verfahrensbeteiligten korrekt zu erfassen und zu überprüfen. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Begriff der anerkannten Ausbildung in Aussagepsychologie zumindest die Teilnahme an einem anerkannten Kurs zu diesem Thema erfordert. 7.2. Im "Antragsformular für die Aufnahme in das Sachverständigenverzeichnis gemäss § 10 PPGV" hielt der Rekurrent fest, er habe über Aussagepsychologie publiziert und im Jahre 2011 für das Obergericht des Kantons Zürich ein aussagepsychologisches Gutachten erstellt (act. 5/9/1 S. 2). Beide Tätigkeiten zeigen zwar auf, dass sich der Rekurrent im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit der Aussagepsychologie auseinandergesetzt hat, sie stellen jedoch keine anerkannten Kurse im obgenannten Sinne dar. Ebenso wenig kann zur Erfüllung des Kriteriums der anerkannten abgeschlossenen Ausbildung als Aussagepsychologe der Titel des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie des Rekurrenten herangezogen werden, da § 12 Abs. 3 PPGV die anerkannte abgeschlossene Ausbildung als Aussagepsychologe als zusätzliches Erfordernis zum Facharzttitel aufzählt (vgl. § 11 PPGV). Auch die Habilitation des Rekurrenten zum Thema Schizophrenie vermag das besagte Kriterium nicht zu erfüllen, geht daraus doch nicht hervor, dass die Aussagepsychologie zentrales Thema gewesen wäre. Der Rekurrent lässt dies denn auch nicht vorbringen (act. 1 und 9).

- 22 - Im Weiteren kann einem Fortbildungsdiplom der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP vom 21. September 2009 entnommen werden, dass der Rekurrent die im Fortbildungsprogramm festgelegte Fortbildung für die Jahre 2009 bis 2011 absolviert habe (act. 5/2/4). Am 19. November 2010 bestätigte die Fachkommission für psychiatrische Begutachtung sodann die Teilnahme des Rekurrenten an sechs Fallseminar-Kursen im Jahre 2010 (act. 4/2/5). Unklar ist jedoch, zu welchen Themenbereichen die Fortbildungen gehalten wurden. Diesbezügliche Ausführungen des Rekurrenten sind nicht aktenkundig, weshalb daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Gleiches gilt mit Blick auf die gemäss dem Lebenslauf des Rekurrenten an der Universität Zürich seit dem 1. August 1989 regelmässig gehaltenen Vorlesungen als Privatdozent insbesondere zu den Themen der psychiatrischen Gutachten in Straf- und Zivilrecht sowie der Schizophrenie (act. 5/9/3). 8. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Rekurrent zwar im Bereich der Psychiatrie sehr gute Kenntnisse hat, er jedoch die Voraussetzungen der Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren, namentlich von § 12 Abs. 1 lit. b und § 12 Abs. 3 PPGV, nicht erfüllt. Eine Eintragung in die Sachverständigenliste für die Gutachten der Kategorien gemäss § 10 Abs. 2 lit. a und b PPGV wurde seitens der Rekursgegnerin daher zu Recht abgelehnt. Der Rekurs ist damit abzuweisen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen. Prozessentschädigungen sind keine auszurichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

- 23 - Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Fachkommission für psychiatrische und psychologische Gutachten vom 13. März 2013 bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Rekurrenten, zweifach, für sich und den Rekurrenten, - die Rekursgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 9 und unter Rücksendung der beigezogenen Akten. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 24. Juli 2013

- 24 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Beschluss vom 24. Juli 2013 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Fachkommission für psychiatrische und psychologische Gutachten vom 13. März 2013 bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Rekurrenten, zweifach, für sich und den Rekurrenten, - die Rekursgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 9 und unter Rücksendung der beigezogenen Akten. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (ordentlich...

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