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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.01.2012 VR110007

11 janvier 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,005 mots·~10 min·2

Résumé

Rekurs gegen Verrechnungsanzeige

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR110007-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Vizepräsident, lic. iur. M. Burger und Dr. J. Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Beschluss vom 11. Januar 2012

in Sachen

A._____, Rekurrent

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Rekursgegner

betreffend Rekurs gegen Verrechnungsanzeige

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 18. Juli 2011 stellte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Zürich (nachfolgend: Rekursgegnerin) in Sachen A._____ eine Verrechnungsanzeige aus, worin sie erklärte, die diesem im Rahmen eines Strafverfahrens zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 35'000.- sei mit Gerichtskostenforderungen aus den Verfahren WG920004 und DG080023 verrechnet worden (act. 3). 2. Gegen diese Verrechnungsanzeige liess A._____ (nachfolgend: Rekurrent) mit Eingabe vom 20. Juli 2011 durch seinen Rechtsvertreter Dr. X._____ bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Rekurs einreichen und folgenden Antrag stellen (act. 2): "Es sei die Verrechnungsverfügung aufzuheben und die obergerichtlich zuerkannte Genugtuung dem Rekurrenten auszuzahlen, unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren."

3. Auf Fristansetzung seitens des Gericht hin (act. 5) reichte die Rekursgegnerin am 8. August 2011 eine Stellungnahme ins Recht, worin sie die Abweisung des Rekurses beantragte (act. 7). Am 9. September 2011 liess sich der Rekurrent zur Stellungnahme der Rekursgegnerin vernehmen und hielt am Rekursantrag fest (act. 9). In der Folge nahm die Rekursgegnerin mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 zur Stellungnahme des Rekurrenten vom 9. September 2011 Stellung und bestätigte ihre Ansicht betreffend die Verrechenbarkeit (act. 11). II. Gegenstand des Rekurses bildet die mit Anzeige der Rekursgegnerin vom 18. Juli 2011 erfolgte Ankündigung der Verrechnung der dem Rekurrenten

- 3 zustehenden Genugtuung mit Gerichtskosten aus anderen Verfahren. Der Bezug und die Verrechnung von Gerichtskosten betreffen eine Justizverwaltungssache (vgl. auch ZR 75 [1976] Nr. 6; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 204 N 12). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen Inkassostelle ist der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 72 GOG, § 76 Abs. 1 GOG, § 42 Abs. 2 GOG, § 18 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). III. 1. Der Rekurrent lässt zur Begründung seiner Rekurseingabe zusammengefasst ausführen, im Rahmen eines Strafverfahrens sei ihm aufgrund von schwerwiegenden juristischen Fehlern der Strafuntersuchungsbehörden eine Genugtuung von Fr. 35'000.- zuerkannt worden. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn dem Rekurrenten wegen der Fehler durch den Justizapparat eine Genugtuung zugesprochen werde, der Betrag aber für die Deckung von Gerichtskostenforderungen verwendet werde (act. 2). Genugtuungen bezweckten den Ausgleich von immaterieller Unbill, stellten mithin eine psychologische Befriedigung dar. Die Genugtuung müsse eine reale finanzielle Besserstellung zur Folge haben, eine symbolische finanzielle Besserstellung sei ungenügend. Die vorliegende Verrechnung durch die Rekursgegnerin führe zu einer solchen symbolischen Besserstellung. Es handle sich um ein Wirtschaften des Staates in die eigene Tasche. Dies sei mit dem Grundgedanken von Entschädigungen und Genugtuungen nicht vereinbar. Bei unrechtmässiger Haft müsse der Staat die Konsequenzen tragen. Eine Verrechnung sei daher zweckwidrig. Art. 442 Abs. 4 StPO sehe sodann vor, dass Forderungen der Strafbehörden aus Verfahrenskosten nur mit Entschädigungsansprüchen aus dem gleichen Strafverfahren verrechnet werden könnten. Ein solcher Fall liege vorliegend nicht vor (act. 9).

- 4 - 2. Die Rekursgegnerin macht in ihren Stellungnahmen vom 8. August 2011 bzw. vom 11. Oktober 2011 geltend, die durch die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. März 2011 zugesprochene Genugtuung von Fr. 35'000.- sei mit den geschuldeten Gerichtskosten in Anwendung von Art. 120 OR verrechnet worden. Die Möglichkeit der Verrechnung entspreche der Praxis der Verwaltungskommission (act. 7). Eine Verrechnung verstosse nicht gegen Treu und Glauben. Sie führe infolge der Reduktion der Schulden zu einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten (act. 11). IV. 1. Bei der Eintreibung von Kosten und Auslagen handelt es sich um eine Angelegenheit der Justizverwaltung (Hauser/Schweri, a.a.O., § 204 N 12 und Vorbemerkungen zu §§ 201 ff. N 6; vgl. zum neuen Recht § 201 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG]). Für das Inkasso bestehen nur rudimentäre gesetzliche Bestimmungen. Die Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das Zentrale Inkasso vom 9. April 2003 (LS 211.14) enthält zwar Bestimmungen zum Inkasso, jedoch keine solchen zur hier relevanten Frage. Auch die Verordnung über das Inkasso von Gebühren und Kosten vom 6. Februar 2007 bzw. vom 14. März 2007 (LS 211.112) beinhaltet keine massgebenden Bestimmungen. Die vorliegend umstrittene Verrechnung bezieht sich auf Forderungen aus drei verschiedenen Strafverfahren, nämlich auf einen aus einem Berufungsverfahren der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich resultierenden Anspruch des Beschuldigten auf die Leistung einer Genugtuung sowie auf den Anspruch des Staates auf Begleichung von Gerichtskosten aus einem Strafverfahren des Bezirksgerichts Bülach (DG080023) und einem Verfahren des Geschworenengerichts (WG920004) durch den Beschuldigten (act. 3). Zur Frage der Zulässigkeit der Verrechnung sind daher im Folgen-

- 5 den nebst den verwaltungsrechtlichen auch allfällige strafrechtliche Bestimmungen heranzuziehen. 2. Bis zum 1. Januar 2011 fehlte es in den massgebenden kantonalen Gesetzen an Bestimmungen über eine allfällige Verrechnung von dem Beschuldigten auferlegten Gebühren und Kosten mit Gegenforderungen des Staates bzw. des Gemeinwesens. Weder das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) noch die zürcherische Strafprozessordnung (StPO/ZH) noch das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) enthielten Regelungen hierzu. Es wurden daher die privatrechtlichen Bestimmungen (Art. 120-126 OR) analog angewendet (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 201 ff. N 18 ff.; Haefelin/Müller/Uhl, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz 799 f.). Dementsprechend war es zulässig, eine einem Beschuldigten zugesprochene Leistung mit Forderungen des Staates zu verrechnen. Keine Rolle spielte dabei, ob es sich um Ansprüche aus demselben oder aus mehreren Verfahren handelte (Schmid in: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Donatsch/Schmid [Hrsg.], Zürich 1999, § 43 N 30; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz 1225; Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Zürich 1998, S. 186). Die in Art. 125 Ziff. 2 OR enthaltene Bestimmung, wonach eine Verrechnung wider den Willen des Gläubigers nicht möglich sei für Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlange, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich seien, wurde dabei als nicht anwendbar erklärt, da diese Bestimmung die Sicherung des Lebensunterhaltes bezwecke, eine Genugtuung jedoch ein Entgelt für eine immaterielle Unbill und nicht für den Lebensunterhalt darstelle (Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2001, VB000042; vgl. auch Wallimann Baur, a.a.O., S. 186 mit Verweis auf die kantonale Praxis). Auch das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid 88 II 311 E. 6 fest, Genugtuungsansprüche fielen nicht unter den obligationenrechtlichen Verrechnungsausschluss (sie-

- 6 he auch Aepli in: Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Bd. V/1h/1, Das Erlöschen der Obligationen, Art. 114 -126 OR, Zürich 1991, Art. 125 N 69). 3. Anders als die zürcherische Strafprozessordnung enthält die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Strafprozessordnung eine Bestimmung zur Zulässigkeit der Verrechnung. Nach Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Art. 442 Abs. 4 StPO geht als neueres und spezielleres Recht der bisherigen Regelung der analog angewendeten Bestimmungen des Obligationenrechts vor und schränkt damit die Möglichkeiten der Verrechnung von Forderungen durch das Gemeinwesen - zumindest in Strafverfahren - ein; eine Verrechnung ist nicht mehr möglich, sobald die beiden zu verrechnenden Forderungen nicht mehr aus demselben Verfahren stammen oder sobald es sich bei der gegenüber dem Beschuldigten geschuldeten Leistung um etwas anderes als eine Entschädigungsleistung handelt. Eine Verrechnung mit Genugtuungsleistungen fällt damit ausser Betracht (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 AS 05.092, S. 1334; BSK StPO-Brägger, Art. 442 N 2; siehe aber gegenteilige Praxis des Bundesstrafgerichts bspw. im Beschluss vom 2. September 2011, BK.2011.8 E. 3.3. und Beschluss vom 19. September 2011, BK.2011.13 E. 3.3). In der Lehre wird dies mit dem Sinn und Zweck der Ausrichtung einer Genugtuung begründet, namentlich mit der tatsächlichen Ausgleichung der erlittenen Beeinträchtigung durch eine anderweitige, in aller Regel finanzielle Steigerung des Wohlbefindens bzw. durch eine Erleichterung bringende psychische Satisfaktion (vgl. Cavallo in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 442 N 15; Wallimann Baur, a.a.O., S. 129). In anderen Rechtsbereichen wird diesem Gedanken denn auch Rechnung getragen; so werden Genugtuungsansprüche bspw. im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht konsequenterweise als unpfändbar im Sinne von Art. 92 SchKG betrachtet, zumindest

- 7 soweit es sich um Genugtuungen für Körperverletzungen und Tötungen handelt. Auch der Charakter einer Genugtuungsforderung spricht gegen deren Verrechenbarkeit, ist er doch eher personenrechtlicher als vermögensrechtlicher Natur und ist er damit einer Verpflichtung, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, zumindest ähnlich (Cavallo, a.a.O., Art. 442 N 15). 4. Im vorliegenden Fall ergingen die beiden Entscheide der Verfahren WG920004 und DG080023 vor dem 1. Januar 2011 und damit unter bisherigem Prozessrecht, während die Genugtuung mit Entscheid vom 29. März 2011 unter Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung zugesprochen wurde. Damit war die die Genugtuung zusprechende Strafbehörde an Art. 442 Abs. 4 StPO gebunden. In der Botschaft wird anerkannt, dass nicht nur Strafbehörden, sondern auch Behörden, welche das Inkasso der Verfahrenskosten vornehmen und die nicht eine Strafbehörde im Sinne der Artikel 12 und 13 StPO zu sein brauchen, die Verrechnung erklären können (S. 1334). Dies bedingt aber, dass Inkassobehörden im Rahmen der Aussprechung von Verrechnungen an die für ein Strafverfahren massgebenden strafrechtlichen Bestimmungen und damit an die beschränkten Verrechnungsmöglichkeiten ebenso wie die Strafbehörden selbst gebunden sind, zumal eine anderweitige Regelung zu einer Umgehung von Art. 442 Abs. 4 StPO führen würde. Vorliegend ist die Rekursgegnerin somit aufgrund des strafrechtlichen Charakters der drei massgebenden Verfahren verpflichtet, Art. 442 Abs. 4 StPO auch im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Inkassoverfahrens zu beachten, weshalb sich eine Verrechnung der unter Anwendung des neuen Rechts zuerkannten Genugtuung mit aus anderen Strafverfahren stammenden Gerichtskostenforderungen als unzulässig erweist. In Gutheissung des Rekurses ist die Verrechnungsanzeige der Rekursgegnerin vom 18. Juli 2011 somit aufzuheben und ist die Rekursgegnerin anzuweisen, dem Rekurrenten die Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 35'000.- auszuzahlen.

- 8 - V. Die Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz, und die weiteren Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem obsiegenden Rekurrenten ist für das Rekursverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Diese ist in Anwendung von § 21 und § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 auf Fr. 1'000.- festzusetzen.

Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung des Rekurses wird die Verrechnungsanzeige der Rekursgegnerin vom 18. Juli 2011, Referenz-Nr. 00388023, aufgehoben und die Zentrale Inkassostelle der Gerichte angewiesen, dem Rekurrenten die Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 35'000.- auszuzahlen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Rekurrenten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.- aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 5. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver-

- 9 fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 11. Januar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am:

Beschluss vom 11. Januar 2012 Erwägungen: I. II. III. IV. V. Die Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz, und die weiteren Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem obsiegenden Rekurrenten ist für das Rekursverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Diese ist in Anwendung ... Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung des Rekurses wird die Verrechnungsanzeige der Rekursgegnerin vom 18. Juli 2011, Referenz-Nr. 00388023, aufgehoben und die Zentrale Inkassostelle der Gerichte angewiesen, dem Rekurrenten die Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 35... 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Rekurrenten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.- aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 5. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche B... Zürich, 11. Januar 2012 versandt am:

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