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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.08.2011 VR110006

17 août 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·308 mots·~2 min·2

Résumé

Rekurs

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR110006-O/U

Mitwirkend: Vizepräsident Oberrichter lic. iur. R. Naef, Oberrichterin D. Scherrer und Oberrichter Dr. J. Zürcher, sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. L. Huber

Beschluss vom 17. August 2011

in Sachen

A._____, Rekurrentin

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Ausschuss, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss KA110047 vom 18. Juni 2011

- 2 - Nach Einsicht in die Rekursschrift vom 18. Juli 2011 (act. 1) sowie in die Eingabe der Rekursgegnerin vom 12. August 2011, wonach sie die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2011 in Wiedererwägung ziehe und der Rekurs damit gegenstandslos geworden sei (act. 5),

wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird zufolge Gegenstandslosigkeit als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Der Rekurrentin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekurrentin unter Beilage eines Doppels von act. 5. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 17. August 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs:

lic. iur. L. Huber versandt am:

Beschluss vom 17. August 2011 wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird zufolge Gegenstandslosigkeit als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Der Rekurrentin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekurrentin unter Beilage eines Doppels von act. 5. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich... Zürich, 17. August 2011

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