Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VR110001-O/U
Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel
Beschluss vom 16. Juni 2011
in Sachen
A._____, Rekurrentin
gegen
Fachgruppe Dolmetscherwesen, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss KA110008 vom 28. Januar 2011
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 beantragte A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) ihre Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis für die Sprachen Englisch und Französisch (act. 6/1 und act. 6/2). Mit Beschluss vom 28. Januar 2011 wies die Rekursgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, es bestünde kein Bedarf an Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in den angebotenen Sprachen (act. 2). Gegen diesen Beschluss erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 21. Februar 2011 innert Frist Rekurs und beantragte sinngemäss, in Gutheissung des Rekurses sei die Verfügung der Fachgruppe Dolmetscherwesen aufzuheben und dem Antrag um Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis stattzugeben (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beantwortung des Rekurses sowie zur Einsendung der Akten angesetzt (act. 4). Am 3. März 2011 verzichtete die Rekursgegnerin auf eine Stellungnahme (act. 5). Da sich das Verfahren als spruchreif erweist, ist über den Rekurs zu entscheiden. II. 1. Die Rekurrentin begründet den Rekurs im Wesentlichen damit, gemäss der Homepage der Zürcherischen Gerichte könnten Personen mit besonderer Qualifikation selbst bei grundsätzlich gedecktem Bedarf ins Dolmetscherverzeichnis aufgenommen werden. Sie, die Rekurrentin, habe das siebensemestrige Studium an der Hochschule B._____ im März 2008 mit dem Abschluss 'Bachelor of Arts in Fachdolmetschen für die Behörden, Gerichte und Wirtschaft' abgeschlossen. Sie verfüge nicht nur über gute sprachliche Fertigkeiten, sondern auch über profunde Kenntnisse der Rechtskunde. Ihre Kenntnisse seien mit jenen einer Konferenzdolmetscherin vergleichbar. Im Studium seien insbesondere die Dolmetschertechniken sowie Notizen- oder
- 3 - Sprechtechnik vermittelt und geübt worden. Der praktische Teil der Ausbildung beinhalte die konsekutive und simultane Verdolmetschung von Vorträgen oder Rollenspielen mit deutsch- und fremdsprachiger Terminologie. Sodann würden u.a. wirtschaftliche und rechtliche Texte ins Englische und Französische übersetzt. Der praktische Teil sei durch die Theoriefächer der Sprach- und Translationswissenschaft, der Textlinguistik, der EDV, der Terminologiearbeit, der Sprecherziehung, der Rhetorik sowie der Psychologie ergänzt worden. Der Studiengang zeichne sich durch eine wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Ausbildung aus, welche die Absolventen auf eine Tätigkeit mit hohem Sprachniveau bei Behörden und Gerichten vorbereite. Deutsch sei sodann ihre Muttersprache, was ein schnelles und flüssiges Übersetzen zulasse (act. 1). 2.1. Gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17) setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 besagter Verordnung erfüllt. Auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme (§ 9 Abs. 2 Dolmetscherverordnung). 2.2. Nach der Praxis der Rekursgegnerin werden für die gängigen Sprachen aufgrund des gedeckten Bedarfs an Übersetzern in Anwendung von § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung grundsätzlich keine neuen Dolmetscher mehr ins Dolmetscherverzeichnis aufgenommen. Angesichts der Bestimmung in § 3 Abs. 5 der Dolmetscherverordnung, wonach durch die Auswahl der dolmetschenden Personen für eine hohe Qualität zu sorgen ist, und des öffentlichen Interesses, Dolmetscher/innen mit guten Qualifikationen zur Verfügung zu haben, werden jedoch insofern Ausnahmen gemacht, als die gesuchstellende Person über eine einschlägige Ausbildung wie bspw. ein Konferenzdolmetscherdiplom oder ein Lizentiat in Rechtswissenschaften verfügt (siehe hierzu das Merkblatt 'Das Dolmetscherwesen des Kantons Zürich' auf
- 4 www.gerichte-zh.ch). Damit wird dem qualitativen Bedarf Rechnung getragen. 2.3. Die Rekurrentin bewirbt sich vorliegend für die Sprachen Englisch und Französisch. In quantitativer Hinsicht ist der Bedarf mit 96 Dolmetschern/innen für die Sprache Englisch und 75 Dolmetschern/innen für die Sprache Französisch gedeckt. Die Rekurrentin bestreitet dies nicht. Sie stellt sich indes auf den Standpunkt, bei besonderen Fähigkeiten rechtfertige sich ein Eintrag selbst bei fehlendem quantitativem Bedarf, und beruft sich dabei auf oberwähnte (Ziff. 2.2) Praxis (act. 1). Aus den seitens der Rekurrentin ins Recht gereichten Dokumenten geht hervor, dass sie eine sehr gute Qualifikation vorweist. Sie absolvierte an der Hochschule B._____ ein mehrjähriges Studium erfolgreich und schloss dieses mit dem 'Bachelor des Fachdolmetschens für Wirtschaft, Behörden und Gerichte' in den Sprachen Englisch, Französisch und Deutsch mit der Gesamtnote "gut" ab (act. 3/4 und 3/6). Dabei besuchte sie Fächer wie Konsekutiv- und Simultandolmetschen, Übersetzen von Fachtexten und juristischen Fachtexten sowie Vertiefungen in Rechts- und Wirtschaftswissenschaften (act. 3/5). Mit ihrer Ausbildung an einer Hochschule verfügt die Rekurrentin über eine bestmögliche Ausbildung, um als Gerichtsdolmetscherin tätig zu sein. Dass sie die Ausbildung in Deutschland und nicht in der Schweiz absolviert hat, vermag daran nichts zu ändern. Obwohl gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung auch dann kein Anspruch auf Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis besteht, wenn die gesuchstellende Person alle Anforderungen erfüllt, mithin über eine langjährige Ausbildung verfügt, so rechtfertigt es sich vorliegend aufgrund der guten fachlichen Qualifikation der Rekurrentin und angesichts der Bestimmung in § 3 Abs. 5 der Dolmetscherverordnung, für eine hohe Dolmetscherqualität besorgt zu sein, ihre Bewerbung trotz fehlenden quantitativen Bedarfs näher zu prüfen. In Gutheissung des Rekurses ist damit der Beschluss der Rekursgegnerin vom 28. Januar 2011 aufzuheben und ist die Sache zur Fortsetzung der Prüfung an die Rekursgegnerin zurückzuweisen.
- 5 - III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfertigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 VRG). Vorliegend waren weder komplizierte Sachverhalte noch schwierige Rechtsfragen zu beurteilen. Der Rekurrentin ist deshalb keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung des Rekurses wird der Beschluss der Rekursgegnerin vom 28. Januar 2011, KA110008, aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung des Gesuchs an die Rekursgegnerin zurückgewiesen. 2. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Rekurrentin wird keine Umtriebsentschädigung bezahlt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver-
- 6 fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 16. Juni 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Zweifel
versandt am:
Beschluss vom 16. Juni 2011 Erwägungen: I. II. III. 1. In Gutheissung des Rekurses wird der Beschluss der Rekursgegnerin vom 28. Januar 2011, KA110008, aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung des Gesuchs an die Rekursgegnerin zurückgewiesen. 2. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Rekurrentin wird keine Umtriebsentschädigung bezahlt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich... Zürich, 16. Juni 2011