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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 23.01.2012 VR100005

23 janvier 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,004 mots·~5 min·1

Résumé

Rekurs

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR100005-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichter Dr. J. Zürcher und Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Beschluss vom 23. Januar 2012

in Sachen

A._____, Rekurrentin

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss KA100078 vom 29. September 2010

- 2 - Die Verwaltungskommission erwägt: 1.a) A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) stellte mit Eingabe vom 20. September 2010 bei der Zentralstelle Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) ein Gesuch um Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis (Urk. 6/1 und 6/2). Die Rekursgegnerin wies dieses Gesuch mit Beschluss vom 29. September 2010 ab (Urk. 2). Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 fristgerecht Rekurs mit folgendem Antrag (Urk. 1): "Es sei meine Beschwerde unter der Aufhebung des Beschlusses vom 29. September 2010 des Beschwerdegegners gutzuheissen."

b) Mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 wurde der Rekursgegnerin Frist angesetzt zur schriftlichen Beantwortung und zur Einsendung der Akten (Urk. 3). Mit Eingabe vom 11. November 2010 reichte die Rekursgegnerin die Akten ein und verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 5 und 6). 2.a) Die Rekursgegnerin begründet die Abweisung des Antrages der Rekurrentin auf Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis zunächst damit, dass nach Erreichung des Pensionierungsalters grundsätzlich keine Neuaufnahmen mehr ins Dolmetscherverzeichnis erfolgten. Der Umstand, dass die Rekurrentin 2005/2006 den Basiskurs Behörden- und Gerichtsdolmetschen sowie die dazu gehörige Prüfung absolviert habe, vermöge daran nichts zu ändern, zumal inzwischen erhebliche Änderungen im formellen und materiellen Recht erfolgt seien bzw. in Kürze erfolgten, weshalb eine Aufnahme in jedem Falle eine erneute Schulung voraussetzen würde. Sodann setze die Aufnahme unter anderem voraus, dass ein Bedarf an Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in den angebotenen Sprachen vorhanden sei. Im aktuellen Dolmetscherverzeichnis seien jedoch bereits 43 Dolmetscher/innen für die Sprache Türkisch, 98 Dolmetscher/innen für die Sprache Englisch und 39 Dolmetscher/innen für die Sprache Italienisch aufgeführt, weshalb Neuaufnahmen nur bei Vorliegen besonderer Fähigkeiten erfolgten. Es bestehe überdies kein Rechtsanspruch auf Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis (Urk. 2 S. 2 = Urk. 6/4 S. 2).

- 3 b) Die Rekurrentin macht im Wesentlichen und sinngemäss geltend, sie habe im Jahre 2005/2006 den Basiskurs Behörden- und Gerichtsdolmetschen sowie die dazugehörige Prüfung absolviert, sich jedoch nicht beim Dolmetscherverzeichnis registrieren lassen, weil sie an der Universität B._____ angestellt gewesen sei und für eventuelle Aufträge keine Zeit habe finden können. Jetzt sei sie pensioniert und habe genügend Zeit. In der Dolmetscherverordnung habe sie keine Bestimmung finden können, welche erwähne, dass die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis nach Erreichen des Pensionierungsalters nicht mehr möglich sei. Es sei für sie nicht ersichtlich, weshalb die Anzahl der 43 bereits im Dolmetscherverzeichnis eingetragenen Dolmetscher türkischer Muttersprache nicht auf 44 erhöht werden könne. Die Rekursgegnerin bringe vor, dass sich seit Absolvierung ihrer Prüfung Vieles geändert habe. Diesbezüglich sollte es ihr frei stehen, sich mit diesen Änderungen vertraut zu machen. In der Dolmetscherverordnung stehe diesbezüglich ebenfalls nichts. Im Übrigen interessiere sie sich lediglich als Übersetzerin für Deutsch-Türkisch-Deutsch. (Urk. 1). 3.a) Gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17) setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen besteht und die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme. b) Entgegen der Ansicht der Rekurrentin und gemäss dem klaren Wortlaut von § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung ist das Bestehen eines Bedarfes für die angebotenen Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen Voraussetzung für die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis. Gemäss Praxis der Rekursgegnerin kann von diesem Erfordernis ausnahmsweise abgesehen werden, wenn aufgrund von besonderen Fähigkeiten des Antragstellers trotz des Fehlens eines Bedarfes ein Eintrag in Betracht gezogen werden kann (siehe hierzu das Merkblatt 'Das Dolmetscherwesen des Kantons Zürich' auf www.gerichte-zh.ch). Die Rekursgegnerin ist vorliegend zum Schluss gekommen, dass grundsätzlich kein Bedarf an weiteren Dolmetscher- oder Übersetzungsleistungen in den Sprachen Türkisch, Englisch und Italienisch bestehe, da bereits 43 Einträge für die Sprache Türkisch,

- 4 - 98 Einträge für die Sprache Englisch und 39 Einträge für die Sprache Italienisch im Dolmetscherverzeichnis vorliegen. Das ist plausibel, legt dies doch die hohe Anzahl der Einträge ohnehin nahe und vermochte die Rekurrentin im Übrigen auch nichts vorzubringen, was diese Einschätzung in Frage stellen könnte. Im Weiteren ist weder aus den Ausführungen der Rekurrentin noch aus den Akten ersichtlich, dass die Rekurrentin über besondere Fähigkeiten für die Dolmetscherund Übersetzertätigkeit verfügt, namentlich über eine spezifische Ausbildung mit entsprechendem Abschluss, der trotz des erwähnten mangelnden Bedarfs einen Eintrag im Verzeichnis im Sinne der Praxis der Rekursgegnerin nahelegen würde. Dass die Rekurrentin aufgrund ihrer Pensionierung nun über genügend Zeit für Dolmetscher- und Übersetzertätigkeiten verfügt, genügt dafür jedenfalls nicht. Damit sind die Voraussetzungen für einen Eintrag im Dolmetscherverzeichnis gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung nicht erfüllt. c) Der Rekurs ist folglich abzuweisen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 29. September 2010 zu bestätigen. 4. Bei diesem Ausgang hat die Rekurrentin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 29. September 2010 wird bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich

- 5 nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 23. Januar 2012

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz versandt am:

Beschluss vom 23. Januar 2012 Die Verwaltungskommission erwägt: Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 29. September 2010 wird bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich... Zürich, 23. Januar 2012

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