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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 21.05.2015 VO150079

21 mai 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,836 mots·~9 min·3

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsidium

Geschäfts-Nr.: VO150079-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber

Urteil vom 21. Mai 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 27. April 2015 wandte sich A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 betreffend "Stellung (Beantragung) eines neuen Schlichtungsbegehrens". Soweit dies der erwähnten Eingabe entnommen werden kann, geht es in der Hauptsache um eine Klage gegen die B._____ AG (act. 2/1). Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 gelangte der Gesuchsteller erneut an das genannte Friedensrichteramt, wobei er seine gegenüber der B._____ AG geltend gemachten Ansprüche präzisierte (act. 2/2). 1.2. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 ersuchte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 (act. 1 = act. 3 und act. 2/3 = act. 4). 1.3. Die Akten des Verfahrens VO150032 wurden beigezogen (act. 5). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

- 3 - 2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 119 ZPO). 2.4. Zur Begründung der beabsichtigten Klage gegen die B._____ AG führte der Gesuchsteller aus, die B._____ AG habe ihm - dem Gesuchsteller - ein Erbe von damals Fr. 34'774.- "fahrlässig nicht ausgefolgt" (gemeint wohl: nicht ausbezahlt), weshalb sie nun auf Leistung verklagt werden solle. Die Klage beruhe auf "Geldentwertung (historische Inflation)" sowie "Kaufkraftverlust". Diese Sachverhalte seien anlässlich der Schlichtungsverhandlung GV.2014.00086 vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 wegen der damaligen Unkenntnis des Gesuchstellers nicht Thema gewesen (act. 2/3 S. 5 und act. 2/2). 2.5. Wie dargelegt verlangt der Gesuchsteller von der B._____ AG die "Leistung" bzw. die Auszahlung einer Erbschaft von ursprünglich Fr. 34'774.-, wobei diese Klage gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers "auf Geldentwertung (historische Inflation)" sowie "Kaufkraftverlust" beruht. Der Gesuchsteller hat bereits im Jahr 2014 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 ein

- 4 - Schlichtungsbegehren eingereicht betreffend eine Klage gegen die B._____ AG auf Herausgabe einer Erbschaft, welche ursprünglich Fr. 34'774.- betrug (vgl. act. 5/3/1, insbesondere S. 2). Anlässlich der im damaligen Schlichtungsverfahren GV.2014.00086 / SB.2014.00176 am 10. April 2014 durchgeführten Schlichtungsverhandlung schlossen der Gesuchsteller und die B._____ AG einen Vergleich, worin der Gesuchsteller die ursprünglich von ihm geltend gemachte Forderung auf Fr. 5'550.- reduzierte und im Übrigen auf den Mehrbetrag, den Zins und eine Umtriebsentschädigung verzichtete. Zudem vereinbarten der Gesuchsteller und die B._____ AG, dass sie mit der Bezahlung des oben vereinbarten Betrages per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien (act. 5/3/2/1 S. 2). Mit Verfügung vom 11. April 2014 wurde das Schlichtungsverfahren GV.2014.00086 / SB.2014.00176 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (act. 5/3/2/1), wobei diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. 2.6. Gestützt auf die Ausführungen des Gesuchstellers - insbesondere aufgrund der identischen Höhe der ursprünglichen Erbschaft - ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass es im neu anhängig gemachten Schlichtungsverfahren GV.2015.00162 um die gleiche Erbschaft geht, welche bereits Gegenstand des Schlichtungsverfahrens GV.2014.00086 / SB.2014.00176 und damit auch Gegenstand des Vergleiches vom 10. April 2014 war. Dass sich der Gesuchsteller nun - wie er geltend macht - für die Begründung seines Anspruches auf Herausgabe der Erbschaft auf neue Grundlagen stützt ("Geldentwertung [historische Inflation]" und "Kaufkraftverlust"), vermag daran nichts zu ändern. Ein im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien abgeschlossener Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (res iudicata). Die Streitsache ist damit erledigt und keine der Parteien kann darauf zurückkommen (Art. 208 Abs. 2 ZPO). 2.7. Nach dem Gesagten erscheint gestützt auf die vorhandenen Akten ein Obsiegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbringen wenig wahrscheinlich, und es muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der beim Friedensrichteramt eingereichten Zivilklage um ein Prozessbegehren handelt, bei welchem die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Die Begehren

- 5 in der Hauptsache sind als aussichtslos zu qualifizieren, wobei davon abgesehen werden kann, dem Gesuchsteller Frist anzusetzen, um allenfalls bestehende Unterlagen nachzureichen und weitere Ausführungen zu machen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. An diesen Prozessaussichten würde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nichts zu ändern vermögen, weshalb auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist. 2.8. Auf die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Mittellosigkeit des Gesuchstellers und der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes kann bei dieser Sachlage verzichtet werden. 2.9. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 betreffend eine Forderungsklage gegen die B._____ AG (GV.2015.00162) wird abgewiesen.

- 6 - 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller, auf dem Rechtshilfeweg − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 (GV.2015.00162), Ulmbergstrasse 1, Postfach 1700, 8027 Zürich 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 21. Mai 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Hsu-Gürber versandt am:

Urteil vom 21. Mai 2015 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 27. April 2015 wandte sich A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 betreffend "Stellung (Beantragung) eines neuen Schlichtungsbegehrens". Soweit dies der erwähnten Eingabe entno... 1.2. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 ersuchte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor d... 1.3. Die Akten des Verfahrens VO150032 wurden beigezogen (act. 5). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Recht... 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehre... 2.4. Zur Begründung der beabsichtigten Klage gegen die B._____ AG führte der Gesuchsteller aus, die B._____ AG habe ihm - dem Gesuchsteller - ein Erbe von damals Fr. 34'774.- "fahrlässig nicht ausgefolgt" (gemeint wohl: nicht ausbezahlt), weshalb sie ... 2.5. Wie dargelegt verlangt der Gesuchsteller von der B._____ AG die "Leistung" bzw. die Auszahlung einer Erbschaft von ursprünglich Fr. 34'774.-, wobei diese Klage gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers "auf Geldentwertung (historische Inflation)... 2.6. Gestützt auf die Ausführungen des Gesuchstellers - insbesondere aufgrund der identischen Höhe der ursprünglichen Erbschaft - ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass es im neu anhängig gemachten Schlichtungsverfahren GV.2015.00162 um die gleiche ... 2.7. Nach dem Gesagten erscheint gestützt auf die vorhandenen Akten ein Obsiegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbringen wenig wahrscheinlich, und es muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der beim Friedensrichteramt eingereichten Zivilklage... 2.8. Auf die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Mittellosigkeit des Gesuchstellers und der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes kann bei dieser Sachlage verzichtet werden. 2.9. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 betreffend eine Forderungsklage gegen die B.___... 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an  den Gesuchsteller, auf dem Rechtshilfeweg  das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 (GV.2015.00162), Ulmbergstrasse 1, Postfach 1700, 8027 Zürich 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 21. Mai 2015 versandt am:

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