Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150078-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber
Urteil vom 5. Juni 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 25. April 2015 hat A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 6 + 10 ein "Rechtsöffnungsbegehren" eingereicht betreffend eine Forderung über Fr. 20'000.- gegen B._____, den Inhaber des Einzelunternehmens C._____ (vgl. act. 2/1 S.1). Mit Verfügung vom 27. April 2015 setzte das genannte Friedensrichteramt dem Gesuchsteller Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten sowie um ein einwandfreies Schlichtungsgesuch nachzureichen. Letzteres erfolgte unter dem Hinweis, dass ein Friedensrichteramt nicht für die Behandlung von Rechtsöffnungsbegehren zuständig sei (act. 2/1). Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 nahm das zuständige Friedensrichteramt sodann vom Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Vormerk und setzte dem Gesuchsteller eine Nachfrist an, um ein einwandfreies Schlichtungsgesuch nachzureichen. Dabei wurde dem Gesuchsteller angedroht, dass auf das Schlichtungsgesuch kostenpflichtig nicht eingetreten werde, sollte die Nachreichung eines einwandfreien Schlichtungsgesuches nicht innert der Nachfrist erfolgen (act. 6). 1.2. Mit Eingabe vom 29. April 2015 ersuchte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das oberwähnte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 6 + 10 (act. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um seine finanziellen Verhältnisse darzulegen und umfassend mit aktuellen Belegen zu belegen, um klarzustellen, ob er eine Zivilklage oder ein Rechtsöffnungsbegehren einreichen wolle sowie um - für den Fall, dass er eine Zivilklage einreichen wolle - sein Begehren in der Hauptsache nachvollziehbar zu begründen und dazugehörige Belege sowie das verbesserte Schlichtungsgesuch zu den Akten zu reichen (act. 5). Mit Eingabe vom 22. Mai 2015, hierorts eingegangen am 28. Mai
- 3 - 2015, machte der Gesuchsteller weitere Ausführungen und reichte mehrere Unterlagen zu Akten (act. 7 und act. 8/1-3). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen
- 4 hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 119 ZPO). 2.4. Der Gesuchsteller verlangt von der Gegenpartei in der Hauptsache Fr. 20'000.- zzgl. Zins von 5% seit 1. Februar 2014, weil diese sein Auto verkauft (entsorgt) habe (act. 7 S. 4). Zur Begründung führte er aus, die C._____ habe sein Auto am 29. Januar 2014 "mit Gewalt" abgeschleppt und verkauft bzw. entsorgt. Er - der Gesuchsteller - habe den Parkplatz gekündigt, er habe aber sein Auto noch nicht abholen können. Er sei dazugekommen, als ein Mitarbeiter der C._____ sein Auto habe abschleppen wollen. Dieser Mitarbeiter sei sehr arrogant gewesen und habe gesagt, er wolle Fr. 400.-, ansonsten er das Auto mitnehmen werde. Da er - der Gesuchsteller - keine Fr. 400.- gehabt habe, sei das Auto abgeschleppt worden. Die neue Parkplatzmieterin sei auch anwesend gewesen und habe ihm - dem Gesuchsteller - gesagt, die Verwaltung habe ihn nicht erreichen können. Er habe jedoch keine Nachricht von der Verwaltung erhalten (act. 1). Als Beleg reichte der Gesuchsteller einzig eine Rechnung der C._____ vom 22. September 2014 über Fr. 2'700.- zu den Akten (act. 2/3 S. 1 = act. 8/3). 2.5. Trotz entsprechender Aufforderung (act. 5) hat es der Gesuchsteller unterlassen, sein Begehren in der Hauptsache nachvollziehbar zu begründen sowie dazugehörige Belege ins Recht zu reichen. Gestützt auf seine Ausführungen bleibt insbesondere unklar, wie sich der Betrag von Fr. 20'000.- zusammensetzt. Denkbar wäre, dass es sich dabei um Schadenersatz für das entsorgte Fahrzeug handelt. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller, welcher gemäss den eingereichten Unterlagen vom Sozialamt unterstützt wird (vgl. act. 2/3 S. 2 und act. 8/1), kaum über ein Fahrzeug mit einem derart hohen Wert verfügt haben dürfte, zumal dieses Fahrzeug aufgrund der fehlenden Kontrollschilder (act. 2/3 S. 1 = act. 8/3) nicht in Gebrauch war. Welche weiteren Positionen in der Forderung von Fr. 20'000.- enthalten sind, lässt sich - wie bereits erwähnt - den Ausführungen des Gesuchstellers und den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. 2.6. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die Prozesschancen des Begehrens in der Hauptsache und damit die Vo-
- 5 raussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit zu beurteilen, weshalb der Gesuchsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 6 + 10 abzuweisen. 2.7. Auf die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung der Mittellosigkeit des Gesuchstellers kann bei dieser Sachlage verzichtet werden. 2.8. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Krei-
- 6 se 6 + 10 betreffend Forderungsklage gegen B._____ (GV.2015.00142) wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 6 + 10 (GV.2015.00142), Wipkingerplatz 5, Kreisgebäude Zürich 10, Postfach 250, 8037 Zürich − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, C._____, … [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 5. Juni 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Hsu-Gürber
versandt am:
Urteil vom 5. Juni 2015 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 25. April 2015 hat A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 6 + 10 ein "Rechtsöffnungsbegehren" eingereicht betreffend eine Forderung über Fr. 20'000.- gegen B._____, den Inhaber des Einzelunternehme... 1.2. Mit Eingabe vom 29. April 2015 ersuchte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das oberwähnte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Krei... 1.3. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um seine finanziellen Verhältnisse darzulegen und umfassend mit aktuellen Belegen zu belegen, um klarzustellen, ob er eine Zivilklage oder ein Rechtsöffnungsbegehren einreich... 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehre... 2.4. Der Gesuchsteller verlangt von der Gegenpartei in der Hauptsache Fr. 20'000.- zzgl. Zins von 5% seit 1. Februar 2014, weil diese sein Auto verkauft (entsorgt) habe (act. 7 S. 4). Zur Begründung führte er aus, die C._____ habe sein Auto am 29. Jan... 2.5. Trotz entsprechender Aufforderung (act. 5) hat es der Gesuchsteller unterlassen, sein Begehren in der Hauptsache nachvollziehbar zu begründen sowie dazugehörige Belege ins Recht zu reichen. Gestützt auf seine Ausführungen bleibt insbesondere unkl... 2.6. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die Prozesschancen des Begehrens in der Hauptsache und damit die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit zu beurteilen, weshalb der Gesuchsteller seinen Mitwirkungspf... 2.7. Auf die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung der Mittellosigkeit des Gesuchstellers kann bei dieser Sachlage verzichtet werden. 2.8. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 6 + 10 betreffend Forderungsklage gegen B._____ (GV.2015.00142) wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an den Gesuchsteller das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 6 + 10 (GV.2015.00142), Wipkingerplatz 5, Kreisgebäude Zürich 10, Postfach 250, 8037 Zürich die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, C._____, … [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 5. Juni 2015