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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 09.04.2015 VO150062

9 avril 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,851 mots·~9 min·1

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO150062-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 9. April 2015

in Sachen

A._____,

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 2. April 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und rückwirkende Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen. Das Gesuch betrifft ein beim Friedensrichteramt Glattfelden anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren des Gesuchstellers gegen B._____ betreffend Mündigenunterhalt (act. 1, act. 3/2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 3 - Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre

- 4 - Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen - auch bei Mündigkeit der sich in einer Erstausbildung befindenden gesuchstellenden Person - allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BK ZPO-Bühler, Vorbemerkungen zu Art. 117-123 Rz 56; BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuchstellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen, nicht hingegen jene des Vaters, da diese gerade Gegenstand der Klage in der Hauptsache sind. 2.6. Der Gesuchsteller führt aus, er studiere an der Universität Zürich im zweiten Semester …. Im nächsten Jahr beabsichtige er, mit dem Medizinstudium zu beginnen. Er erziele kein Einkünfte und verfüge über kein Vermögen. Eine Arbeitstätigkeit sei ihm bei einem derart zeitintensiven Studium nicht zuzumuten (act. 1 Rz 6 f.). Als Beleg, dass er ein Studium absolviere, reichte der Gesuchsteller eine entsprechende Studienbestätigung (act. 3/7) ins Recht. Seine Vermögenslosigkeit belegt er sodann mittels Steuererklärung 2013 ohne Wertschriftenverzeichnis (act. 3/4), welche zur Darlegung der aktuellen Vermögenslosigkeit jedoch nicht genügt. Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuchsteller sodann wie folgt: Krankenkassenprämien KVG Fr. 272.90 pro Monat (act. 3/5), Studiengebühr Fr. 130.15 pro Monat (act. 3/7) sowie Studienauslagen Fr. 120.- pro Monat (act. 3/9). Die Kosten für Telefon und Internet sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Die Krankenkassenprämien nach VVG finden sodann keinen Eingang in die Bedarfsrechnung (DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 47). Die übrigen Aufwendungen wurden nicht belegt und sind daher ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

- 5 - Grundsätzlich wäre dem Gesuchsteller Frist anzusetzen, um die fehlenden Unterlagen dem Gericht nachzureichen. Hiervon kann indes abgesehen werden, wenn sich nachfolgend zeigen wird, dass die unterstützungspflichtige Kindsmutter angehalten werden kann, die Kosten des Verfahrens und die damit zusammenhängenden anwaltlichen Aufwendungen zu tragen. Gemäss dem Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Dezember 2013 generiert die Kindsmutter ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 6'200.pro Monat und erhält Unterhaltsleistungen von Fr. 1'260.- pro Monat (act. 3/10 S. 2). Ihre anrechenbaren Einkünfte belaufen sich damit auf Fr. 7'460.- pro Monat. Angaben zu ihrem aktuellen Vermögen fehlen zwar, hingegen wurde ihr Notbedarf im besagten Entscheid mit Fr. 5'710.- beziffert (act. 3/10 S. 3). Der Kindsmutter steht damit ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'750.- zu. Ob sich die finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter in der Zwischenzeit geändert haben, ist nicht aktenkundig. Da der Gesuchsteller bzw. sein Rechtsvertreter das Urteil dem Gericht im Wissen um die Unterstützungspflicht der Kindsmutter einreichten, müssen sie sich die dargelegten Einkünfte und notwendigen Lebenshaltungskosten jedoch anrechnen lassen. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist es der Kindsmutter zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die anwaltlichen Aufwendungen aus dem monatlichen Überschuss zu bezahlen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie den Gesuchsteller bereits durch Leistung der Miete etc. finanziell unterstützt (act. 1 Rz 11 f.), zumal die unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zum Ausbildungsunterhalt ist, sofern dieser dem Elternteil zugemutet werden kann. Dies ist bei einem Überschuss von Fr. 1'750.- pro Monat der Fall. Es besteht somit keine Bedürftigkeit des Gesuchstellers, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

- 6 - 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Partei den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Glattfelden betreffend Klage auf Mündigenunterhalt gegen B._____ (Verfahren GV.2015.00003) wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, - an das Friedensrichteramt Glattfelden, ad Verfahren GV.2015.00003, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse].

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-

- 7 reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 9. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Urteil vom 9. April 2015 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der g... 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer G... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen - auch bei Mündigkeit der sich in einer Erstausbildung befindenden gesuchstellenden Person - allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder ... 2.6. Der Gesuchsteller führt aus, er studiere an der Universität Zürich im zweiten Semester …. Im nächsten Jahr beabsichtige er, mit dem Medizinstudium zu beginnen. Er erziele kein Einkünfte und verfüge über kein Vermögen. Eine Arbeitstätigkeit sei ih... Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuchsteller sodann wie folgt: Krankenkassenprämien KVG Fr. 272.90 pro Monat (act. 3/5), Studiengebühr Fr. 130.15 pro Monat (act. 3/7) sowie Studienauslagen Fr. 120.- pro Monat (act. 3/9)... Gemäss dem Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Dezember 2013 generiert die Kindsmutter ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 6'200.- pro Monat und erhält Unterhaltsleistungen von Fr. 1'260.- pro Monat (act. 3/10 S. 2). Ihre anrechenbaren Ei... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Partei den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Glattfelden betreffend Klage auf Mündigenunterhalt gegen B._____ (Verfahren GV.... 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, - an das Friedensrichteramt Glattfelden, ad Verfahren GV.2015.00003, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 9. April 2015

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