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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.02.2015 VO150036

26 février 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,267 mots·~6 min·1

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO150036-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 26. Februar 2015

in Sachen

A._____,

Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. Februar 2015 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt Hettlingen durchgeführtes Schlichtungsverfahren (act. 1, act. 3/1). Das Gesuch betrifft eine Klage des Gesuchstellers gegen B._____ betreffend Unterhalt (act. 3/6). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Kosten eines bereits durchgeführten Schlichtungsverfahrens vor

- 3 dem Friedensrichteramt Hettlingen. Die Schlichtungsverhandlung fand am 17. Februar 2015 statt, die Klagebewilligung datiert vom 18. Februar 2015 (act. 3/6). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege reichte der Gesuchsteller am 21. Februar 2015 (Datum Poststempel 23. Februar 2015) ein (act. 1). Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5 und Art. 119 N 5; Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 119 N 4; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 90 N 2). 2.4. Vorliegend liegt kein Ausnahmefall vor. Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Gesuchsteller im Rahmen eines Verfahrens am Bezirksgericht Winterthur betreffend Abänderung Scheidungsurteil mit Verfügung vom 23. September 2014 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde (act. 3/9). Der Gesuchsteller hatte damit im Zeitpunkt der Einreichung des vorliegend massgeblichen Gesuchs vom Rechtsinstitut der unentgeltlichen Rechtspflege Kenntnis. Gegenteiliges macht er denn auch nicht geltend (vgl. act. 1). Unter diesen Umständen wäre es ihm aber zumutbar und möglich gewesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Obergerichtspräsidenten vor der Beendigung des Schlichtungsverfahrens einzureichen, weshalb eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Vorliegens eines Ausnahmefalles nicht in Frage kommt. Vielmehr könnte die unentgeltliche Rechtspflege erst für den Zeitraum ab dem 23. Februar 2015 (Datum des Poststempels, act. 1), gewährt werden. In diesem

- 4 - Zeitpunkt sind die Kosten des massgebenden Schlichtungsverfahrens jedoch bereits angefallen. Damit kann dem Antrag des Gesuchstellers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das abgeschlossene Schlichtungsverfahren nicht stattgegeben werden und ist das Gesuch abzuweisen. 2.5. Soweit der Gesuchsteller sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur ersuchen sollte (act. 3/1), so hat er dieses Gesuch praxisgemäss direkt beim besagten Gericht einzureichen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

- 5 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt Hettlingen (Verfahren GV.2015.00001/SB.2015.00002), - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse].

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 26. Februar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Urteil vom 26. Februar 2015 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.3. Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Kosten eines bereits durchgeführten Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt Hettlingen. Die Schlichtungsverhandlung fand am 17. Februar 2015 statt, die K... Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zei... 2.4. Vorliegend liegt kein Ausnahmefall vor. Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Gesuchsteller im Rahmen eines Verfahrens am Bezirksgericht Winterthur betreffend Abänderung Scheidungsurteil mit Verfügung vom 23. September 2014 ein unentgeltlicher Rec... 2.5. Soweit der Gesuchsteller sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur ersuchen sollte (act. 3/1), so hat er dieses Gesuch praxisgemäss direkt beim besagten Gericht einzureichen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt Hettlingen (Verfahren GV.2015.00001/SB.2015.00002), - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 26. Februar 2015

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