Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150025-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. J. Berchtold
Urteil vom 17. Februar 2015
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 (act. 1) samt Beilagen (act. 2/1-7) stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt Regensdorf. 1.2. Aus den von der Gesuchstellerin eingereichten sowie zusätzlich beim Friedensrichteramt Regensdorf angeforderten Akten zeigt sich Folgendes: Mit Schlichtungsgesuch vom 16. Dezember 2015 (act. 6/1) gelangte die Gesuchstellerin an das Friedensrichteramt Regensdorf. In der Folge scheiterte die Schlichtungsverhandlung vom 12. Januar 2015, da der Beklagte nicht erschienen war, und es wurde der Gesuchstellerin die Klagebewilligung vom 13. Januar 2015 (act. 6/2) ausgestellt. In der Klagebewilligung wurden der Gesuchstellerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 420.– auferlegt. Das Schlichtungsverfahren war damit beendet. Beim Gesuch der Gesuchstellerin handelt es sich somit als Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein bereits abgeschlossenes Schlichtungsverfahren. 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen
- 3 der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2 d f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5 und Art. 119 N 5; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 4; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 90 N 2). 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.5. Bei der Klage der Gesuchstellerin handelt es sich um eine Unterhaltsklage. Zur Unterhaltsklage eines unmündigen Kindes gegenüber einem Elternteil legitimiert ist lediglich das Kind, nicht jedoch der andere Elternteil (BGer https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/e49ba04d-af5b-4367-8481-fca8a6d1d6c4?source=document-link&SP=10|a4e0s5 https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/abd5c898-7a1d-41ff-87ca-fb6fb13a01a2?citationId=83e56fd7-4522-43db-b52e-291140f9e976&source=document-link&SP=10|a4e0s5 https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/00000000-0000-0000-0000-000000000000?source=document-link&SP=10|a4e0s5
- 4 - 5A_104/2009 vom 19. März 2009 E. 2.2). Letzterer hat die Klage als Vertreter des Kindes in dessen Namen zu führen. 2.6. Die Gesuchstellerin klagt im vorliegenden Fall in eigenem Namen gegen den Beklagten und Vater des gemeinsamen Sohnes B.____ auf Unterhaltsbeiträge für Letzteren (act. 6/1 und 6/2). Da der Gesuchstellerin nach dem Gesagten für die von ihr beim Friedensrichteramt anhängig gemachte Klage die Aktivlegitimation fehlt, ist ihre Klage als aussichtslos zu beurteilen. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches sie ebenfalls im eigenen Namen stellte, ist daher abzuweisen. 2.7. Ob die Voraussetzungen der rückwirkenden Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt wären und wie es sich mit der Zulässigkeit eines solchen Gesuchs nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens verhält, kann an dieser Stelle offen bleiben. 3. Kosten Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt Regensdorf wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt Regensdorf. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-
- 5 reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 17. Februar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. J. Berchtold versandt am:
Urteil vom 17. Februar 2015 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.2. Aus den von der Gesuchstellerin eingereichten sowie zusätzlich beim Friedensrichteramt Regensdorf angeforderten Akten zeigt sich Folgendes: Mit Schlichtungsgesuch vom 16. Dezember 2015 (act. 6/1) gelangte die Gesuchstellerin an das Friedensrichte... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei... 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.4. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtspr... 2.5. Bei der Klage der Gesuchstellerin handelt es sich um eine Unterhaltsklage. Zur Unterhaltsklage eines unmündigen Kindes gegenüber einem Elternteil legitimiert ist lediglich das Kind, nicht jedoch der andere Elternteil (BGer 5A_104/2009 vom 19. Mär... 2.6. Die Gesuchstellerin klagt im vorliegenden Fall in eigenem Namen gegen den Beklagten und Vater des gemeinsamen Sohnes B.____ auf Unterhaltsbeiträge für Letzteren (act. 6/1 und 6/2). Da der Gesuchstellerin nach dem Gesagten für die von ihr beim Fri... 2.7. Ob die Voraussetzungen der rückwirkenden Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt wären und wie es sich mit der Zulässigkeit eines solchen Gesuchs nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens verhält, kann an dieser Stelle offen bleiben. 3. Kosten Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt Regensdorf wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 17. Februar 2015