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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 09.02.2015 VO150016

9 février 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,301 mots·~12 min·3

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsidium

Geschäfts-Nr.: VO150016-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 9. Februar 2015

in Sachen

A._____,

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter lic. iur. HSG X._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 & 9, anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren ersuchen (act. 1 und 2 S. 3). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage der Gesuchstellerin gegen die B._____ AG aus Arbeitsvertrag (act. 1 und act. 2/11). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gericht hin (act. 4) liess die Gesuchstellerin die angeforderten Unterlagen ins Recht reichen (act. 5-6/1-3). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines

- 3 unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO werden im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Die Gesuchstellerin lässt den Streitwert der Klage vorliegend mit Fr. 195'784.05 brutto beziffern (act. 1). Damit liegt der Streitwert über Fr. 30'000.-, weshalb das Verfahren nicht kostenlos ist. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher im Folgenden zu befinden. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe

- 4 anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, bis Ende Dezember 2014 habe sie ein durchschnittliches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 2'490.- generiert, ab dem 1. Januar 2015 betrügen ihre Einkünfte Fr. 0.- (act. 2). Als Belege dafür reichte sie diverse Lohnabrechnungen (act. 2/3) sowie Arztzeugnisse (act. 2/2) ins Recht. Aus Letzteren geht hervor, dass die Gesuchstellerin vom 9. September 2014 bis zum 31. Dezember 2014 infolge Arbeitsunfähigkeit zu 100 Prozent krankgeschrieben war. Im Weiteren liegt ein Kündigungsschreiben der Gesuchstellerin in den Akten, wonach sie das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 2014 gekündigt hat (act. 2/4). Damit ist von der Einkommenslosigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. Ihre Vermögenswerte belegt die Gesuchstellerin mittels Kontoauszügen der Postfinance, woraus sich per 13. Januar 2015 Vermögenswerte von insgesamt Fr. 3'791.68 ergeben (act. 2/10). Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin sodann wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 599.- pro Monat (act. 2/5), Krankenkassenprämien KVG Fr. 293.95 pro Monat (act. 2/6), Selbstbehalt

- 5 - KVG Fr. 77.60 pro Monat (act. 2/7) sowie Steuern Fr. 238.15 pro Monat (act. 2/9). Die Kosten am Anteilskapital der Genossenschaft sind in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen, zumal die Gesuchstellerin keinen Nachweis erbringt, dass sie diese zurzeit tatsächlich einbezahlt. Dennoch ist es der Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen (keine Einkünfte, Vermögen Fr. 3'791.68, Notbedarf Fr. 2'408.70 inkl. Grundbetrag von Fr. 1'200.-) nicht zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten der Rechtsvertretung selbst zu begleichen. Ihre Mittellosigkeit ist damit ausgewiesen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Die Gesuchstellerin lässt ihre Klage in der Hauptsache zusammengefasst damit begründen, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Rezeptionistin im C._____ habe sie vom 2. April 2013 bis zum 8. September 2014 Überstunden geleistet. Sie habe regelmässig Doppelschichten von jeweils 16 Stunden oder mehr leisten müssen, für welche sie nicht zusätzlich entschädigt worden sei. Sie habe einzig einen Bonus erhalten, nicht aber Überstunden- bzw. Überzeitentschädigung. Ebenso wenig habe sie die Überstunden kompensieren können (act. 2/11). 2.8. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen, namentlich den Arbeitsvertrag (act. 6/1) sowie die Einträge in der Agenda (act. 6/3), erscheint das Begehren in der Hauptsache im jetzigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beklagte in der Hauptsache tatsächlich aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Leistungen zu erbringen

- 6 hat. Dementsprechend ist das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache gegeben und ist der Gesuchstellerin für das besagte Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2.9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich macht. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Gesuchstellerin gesundheitliche Probleme hat und über längere Zeit arbeitsunfähig war (act. 2/2, vgl. auch act. 2 S. 3). Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und der Gesuchstellerin eine solche in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ zu bestellen.

- 7 - 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 & 9, in Sachen A._____ gegen die B._____ AG betreffend Klage aus Arbeitsrecht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

- 8 - 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 & 9, in Sachen A._____ gegen die B._____ AG betreffend Klage aus Arbeitsrecht in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____, … Rechtsanwälte, … [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 & 9, sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse], je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 9. Februar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Urteil vom 9. Februar 2015 Erwägungen: 1. Ausgangslage 2. Beurteilung des Gesuchs Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur b... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.7. Die Gesuchstellerin lässt ihre Klage in der Hauptsache zusammengefasst damit begründen, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Rezeptionistin im C._____ habe sie vom 2. April 2013 bis zum 8. September 2014 Überstunden geleistet. Sie habe regelmässig Doppe... 2.8. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen, namentlich den Arbeitsvertrag (act. 6/1) sowie die Einträge in der Agenda (act. 6/3), erscheint das Begehren in der Hauptsache im jetzigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos, zumal nicht ausgeschlossen wer... 2.9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein au... 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruchsvol... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Ob... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 & 9, in Sachen A._____ gegen die B._____ AG betreffend Klage aus Arbeitsrecht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 & 9, in Sachen A._____ gegen die B._____ AG betreffend Klage aus Arbeitsrecht in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____, … Recht... 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 & 9, sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse], je gegen ... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 9. Februar 2015

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