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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.02.2015 VO150009

18 février 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,625 mots·~8 min·2

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsidium

Geschäfts-Nr.: VO150009-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 18. Februar 2015

in Sachen

A.____ AG, Gesuchstellerin

vertreten durch lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Die A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch ihren Verwaltungsratspräsidenten lic. iur. X._____, hat beim Friedensrichteramt Küsnacht ein Schlichtungsgesuch eingereicht betreffend eine Forderungsklage gegen die B._____ AG. Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 setzte das Friedensrichteramt Küsnacht der Gesuchstellerin Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 350.- zu leisten unter der Androhung, dass bei Nichtleisten auch innert einer Nachfrist auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde (act. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 ersuchte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zürich um "Erlass Vorschuss Friedensrichter" und damit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (act. 1). 1.3. Auf entsprechende Fristansetzung hin (act. 5) machte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. Februar 2015 weitere Ausführungen und reichte zwei Beilagen zu den Akten (act. 6 und act. 7/1-2). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

- 3 - 2.2. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 wurde der Gesuchstellerin aufgegeben, sich - für den Fall, dass sie an ihrem Gesuch festhalte (vgl. dazu act. 5 S. 2 f. E. 3) - zu sämtlichen der angeführten Anspruchsvoraussetzungen (die geltend gemachte Forderung stellt ihr einziges Aktivum dar, ihre Mittellosigkeit, die Mittellosigkeit sämtlicher wirtschaftlich Beteiligter, fehlende Aussichtslosigkeit) zu äussern und die dazugehörigen aktuellen Belege ins Recht zu reichen. Im Weiteren wurde sie ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass mit einem Verweis auf andere Verfahren, welche zudem bereits seit längerer Zeit erledigt seien, der im vorliegenden Verfahren bestehenden Mitwirkungspflicht nicht Genüge getan sei (act. 5 S. 3 E. 4). 2.3. In ihrer Eingabe vom 9. Februar 2015 führte die Gesuchstellerin lediglich aus, weder sie selber noch ihre Organe seien in der Lage, den geforderten Vorschuss zu entrichten. Die Mittellosigkeit von lic. iur. X._____ gehe aus den in den Verfahren SU130060 / GC120333 enthaltenen Unterlagen zweifelsfrei hervor. Die Gesuchstellerin selbst sei überschuldet. Ihr Hauptgläubiger sei ebenfalls lic. iur. X._____, wobei sich das Wertschriften- und Schuldenverzeichnis der Steuererklärung bei den obigen Unterlagen [gemeint wohl in den Akten der Verfahren SU130060 / GC120333] befänden. Hinzu komme, dass die Forderung gegen die B._____ AG momentan das einzige Aktivum der Gesuchstellerin sei, wobei sie einen Beweis hierfür schuldig bleiben müsse, da inexistente Forderungen sich nicht belegen liessen. Ein Hinweis auf die generelle finanzielle Lage der Gesuchstellerin lasse sich dem beiliegenden Kontoauszug entnehmen. Lic. iur. X._____ "testiere" hiermit, dass es sich dabei um das einzige Konto der Gesuchstellerin handle (act. 6 S. 1). Als Belege reichte die Gesuchstellerin einen Internet- Handelsregisterauszug sowie einen Kontoauszug der UBS AG zu den Akten (act. 7/1-2). 2.4. Obschon die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 30. Januar 2015 mitgeteilt wurde, dass der im vorliegenden Verfahren bestehenden Mitwirkungspflicht durch einen blossen Verweis auf andere Verfahren nicht Genüge getan sei und dass zur Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit aktuelle Belege vorzulegen seien (vgl. act. 5 S. 3 E. 4), hat sie es auch in ihrer Eingabe vom 9. Februar 2015 dabei bewenden

- 4 lassen, hinsichtlich der Mittellosigkeit von lic. iur. X._____ auf die Verfahren SU130060 / GC120333 zu verweisen. Bereits aus diesem Grund ist die Gesuchstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Vorliegend kommt noch hinzu, dass das Verfahren SU130060, welches die Berufung von lic. iur. X._____ gegen das im Verfahren GC120333 ergangene Urteil zum Gegenstand hatte, bereits am 21. Februar 2014 und damit vor rund einem Jahr erledigt wurde. Die Akten dieses Verfahrens enthalten deshalb jedenfalls keine aktuellen Belege zu den finanziellen Verhältnissen von lic. iur. X._____. Im Weiteren hat es die Gesuchstellerin auch unterlassen, Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen der anderen beiden Verwaltungsratsmitglieder (C._____ und D._____) zu machen und entsprechende aktuelle Belege vorzulegen. Und schliesslich wurden trotz entsprechender Aufforderung auch keine Belege zu den Begehren in der Hauptsache eingereicht, obschon die Gesuchstellerin gemäss eigenen Ausführungen über eine "ausführliche Korrespondenz" und auch über "Belege für geleistete Arbeiten" verfügt (vgl. act. 1). Es ist unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin und der an ihr wirtschaftlich Beteiligten sowie die Prozesschancen der Begehren in der Hauptsache hinreichend zu beurteilen. Wie in der Verfügung vom 30. Januar 2015 angedroht (act. 5 S. 3 Dispositiv-Ziffer 1), ist daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abzuweisen. 2.5. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge-

- 5 richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Küsnacht betreffend Forderungsklage gegen die B._____ AG (GV.2015.00002) wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt Küsnacht (GV.2015.00002), Tobelweg 4, Postfach 1198, 8700 Küsnacht − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 6 - Zürich, 18. Februar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 18. Februar 2015 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Die A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch ihren Verwaltungsratspräsidenten lic. iur. X._____, hat beim Friedensrichteramt Küsnacht ein Schlichtungsgesuch eingereicht betreffend eine Forderungsklage gegen die B._____ AG. Mit V... 1.2. Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 ersuchte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zürich um "Erlass Vorschuss Friedensrichter" und damit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (act. 1). 1.3. Auf entsprechende Fristansetzung hin (act. 5) machte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. Februar 2015 weitere Ausführungen und reichte zwei Beilagen zu den Akten (act. 6 und act. 7/1-2). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 wurde der Gesuchstellerin aufgegeben, sich - für den Fall, dass sie an ihrem Gesuch festhalte (vgl. dazu act. 5 S. 2 f. E. 3) - zu sämtlichen der angeführten Anspruchsvoraussetzungen (die geltend gemachte Forderu... 2.3. In ihrer Eingabe vom 9. Februar 2015 führte die Gesuchstellerin lediglich aus, weder sie selber noch ihre Organe seien in der Lage, den geforderten Vorschuss zu entrichten. Die Mittellosigkeit von lic. iur. X._____ gehe aus den in den Verfahren S... 2.4. Obschon die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 30. Januar 2015 mitgeteilt wurde, dass der im vorliegenden Verfahren bestehenden Mitwirkungspflicht durch einen blossen Verweis auf andere Verfahren nicht Genüge getan sei und dass zur Glaubhaftmachun... 2.5. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Küsnacht betreffend Forderungsklage gegen die B._____ AG (GV.2015.00002) wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an:  die Gesuchstellerin  das Friedensrichteramt Küsnacht (GV.2015.00002), Tobelweg 4, Postfach 1198, 8700 Küsnacht  die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, ... [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 18. Februar 2015 versandt am:

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