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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 31.10.2014 VO140150

31 octobre 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,503 mots·~8 min·1

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140150-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 31. Oktober 2014

in Sachen

A._____,

Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1 Mit Eingabe vom 26. Oktober 2014 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO für eine noch nicht anhängig gemachte Klage betreffend Unterhalt gegen ihre Mutter B._____ (act. 1). Einen Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellte die Gesuchstellerin nicht (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben

- 3 würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind insbesondere zu berücksichtigen der Grundbetrag, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb insbesondere bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen - auch bei Mündigkeit der sich in einer Erstausbildung befindenden gesuchstellenden Person - allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202). Grundsätzlich wäre daher vorliegend zu prüfen, ob die Gesuchstellerin nicht

- 4 auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen könnte, namentlich durch die - über den geleisteten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Euro 450.- hinausgehende - finanzielle Unterstützung des Vaters. Hierfür wären Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Vaters notwendig. Solche sind nicht aktenkundig. Da die Gesuchstellerin aber - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - aufgrund der bekannten finanziellen Verhältnisse ohnehin in der Lage ist, die Kosten des Schlichtungsverfahrens aus ihrem Ersparten zu begleichen, kann von der Einforderungen von Belegen zum Einkommen, Vermögen und den notwendigen Lebenshaltungskosten des Vaters abgesehen werden. 2.6. Zu ihren Einkünften macht die Gesuchstellerin geltend, sie befinde sich im ersten Lehrjahr und generiere ein Nettoerwerbseinkommen von rund Fr. 815.- pro Monat. Zudem erhalte sie Unterhaltszahlungen von ihrem Vater von Euro 450.- pro Monat (= Fr. 542.- gemäss www.oanda.com, act. 1). Als Beleg reichte die Gesuchstellerin eine Kopie des Lehrvertrages (act. 2/4) sowie der Salärabrechnungen August und September 2014 (act. 2/1/1-2) ins Recht. Aus Letzteren ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 832.30 (act. 2/1/1). Die anrechenbaren Einkünfte der Gesuchstellerin belaufen sich damit auf Fr. 1'374.30 pro Monat. Ihre Vermögensverhältnisse belegt die Gesuchstellerin sodann mittels Kontoauszugs der Zürcher Kantonalbank, woraus sich per 31. August 2014 ein Vermögenssaldo von Fr. 8'182.23 ergibt (act. 2/2). Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die quellenbesteuerte Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'000.- pro Monat (act. 2/3) sowie Krankenkassenprämien Fr. 225.05 pro Monat (act. 2/2). Für die Kosten der Lehrmittel, des öffentlichen Verkehrs und der Berufskleidung erhielt die Gesuchstellerin von ihrer Arbeitgeberin eine Pauschale (act. 2/1/2), weshalb diese keinen Eingang in die Bedarfsrechnung finden. Die Gesuchstellerin macht diese Aufwendungen denn auch nicht geltend (act. 1). Anderweitige notwendige Lebenshaltungskosten weist sie sodann nicht nach. Namentlich fehlen Belege, welche die Verwendung des Erspar-

- 5 ten für angefallene Gesundheitskosten darlegen würden (vgl. hierzu act. 1). Unter Berücksichtigung des Grundbetrages von Fr. 1'100.- kann die Gesuchstellerin bei diesen anrechenbaren finanziellen Verhältnissen (mt. Einkommen: Fr. 1'374.30, Vermögen Fr. 8'182.23, mt. Notbedarf: Fr. 1'425.05) angehalten werden, die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens aus ihren Ersparnissen zu begleichen, selbst wenn die monatlichen Lebenshaltungskosten ihre Einkünfte um rund Fr. 50.- überschreiten. Damit fehlt es an der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an die Gesuchstellerin. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 31. Oktober 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Urteil vom 31. Oktober 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der g... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen - auch bei Mündigkeit der sich in einer Erstausbildung befindenden gesuchstellenden Person - allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder ... 2.6. Zu ihren Einkünften macht die Gesuchstellerin geltend, sie befinde sich im ersten Lehrjahr und generiere ein Nettoerwerbseinkommen von rund Fr. 815.- pro Monat. Zudem erhalte sie Unterhaltszahlungen von ihrem Vater von Euro 450.- pro Monat (= Fr.... Ihre Vermögensverhältnisse belegt die Gesuchstellerin sodann mittels Kontoauszugs der Zürcher Kantonalbank, woraus sich per 31. August 2014 ein Vermögenssaldo von Fr. 8'182.23 ergibt (act. 2/2). Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die quellenbesteuerte Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'000.- pro Monat (act. 2/3) sowie Krankenkassenprämien Fr. 225.05 pro Monat (act. 2/2). Für die Kosten der Lehrmittel, ... 3. Kosten und Rechtsmittel Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an die Gesuchstellerin. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 31. Oktober 2014

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