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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.10.2014 VO140137

24 octobre 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,883 mots·~9 min·1

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140137-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Bernstein

Urteil vom 24. Oktober 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergerichtspräsidenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt Maur ersuchen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage gegen B._____, C._____ und D._____ betreffend Abänderung Unterhaltsvertrag. Einen Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung liess der Gesuchsteller nicht stellen (vgl. act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 3 - 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

- 4 - 2.6. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er werde seit Anfang Juni 2012 vom Sozialamt Schlieren unterstützt. Seit seinem Umzug nach Dübendorf Anfang 2014 werde er vom Sozialamt Dübendorf unterstützt. Als Belege liess er das Protokoll der Sozialbehörde Dübendorf vom 27. Mai 2014 (act. 4/1) sowie die Leistungsabrechnungen von April 2014, September 2014 sowie Oktober 2014 (act. 4/2) ins Recht legen. Aus diesen Abrechnungen geht hervor, dass der Gesuchsteller für den Grundbedarf monatlich mit Fr. 986.– und für Miet-/Wohnkosten mit Fr. 850.– unterstützt wird und die Kosten für die Krankenversicherung gemäss KVG direkt vom Sozialamt beglichen werden. Nimmt man den Durchschnitt der eingereichten Leistungsabrechnungen, ergibt dies eine monatliche Unterstützung durch das Sozialamt im Umfang von Fr. 2'144.50. Seine Vermögenswerte lässt der Gesuchsteller sodann mittels eines Kontoauszugs der UBS belegen, woraus hervorgeht, dass sein Konto per 5. Oktober 2014 einen Saldo von Fr. 1'088.47 aufwies (act. 4/4 S. 5). 2.7. Die notwendigen Lebenshaltungskosten für den Gesuchsteller lässt er sodann wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 850.– pro Monat (act. 4/3b), Krankenkassenprämien KVG Fr. 229.45 pro Monat (act. 4/3a). Die Kosten für Telefon sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 49). Dennoch kann der Gesuchsteller bei diesen finanziellen Verhältnissen (anrechenbare Einkünfte: Fr. 2'373.95 [inkl. Direktzahlungen des Sozialamtes], Vermögen: Fr. 1'088.47, Notbedarf: Fr. 2'279.45, inkl. Grundbetrag gemäss Kreisschreiben) nicht angehalten werden, die Kosten des Schlichtungsverfahrens selbst zu begleichen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

- 5 werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 1). 2.9. Zur Begründung seiner Klage in der Hauptsache lässt der Gesuchsteller ausführen, der Unterhaltsvertrag für seine Kinder basiere auf einem Einkommen von über Fr. 4'000.– im Jahr 2009. Die Abänderung sei dringend notwendig, damit nicht noch weiter hohe Schulen geäufnet würden, welche der Gesuchsteller offensichtlich nie werde bezahlen können (act. 1 S. 2). Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller sieht davon ab, die Ausführungen soweit möglich mittels Dokumenten nachzuweisen und die behauptete Veränderung der Verhältnisse zu belegen. Namentlich hat er es unterlassen, den Unterhaltsvertrag, um dessen Abänderung er ersucht, ins Recht zu reichen. Ohne diesen ist eine summarische Überprüfung, ob der Antrag des Gesuchstellers von Beginn weg aussichtslos sei oder nicht, jedoch nicht möglich. Ebenso wenig vermag der Obergerichtspräsident unter diesen Umständen dem Grundsatz nach zu überprüfen, ob die Voraussetzungen zur Abänderung der Unterhaltsbeiträge gegeben wären. Demzufolge kann mangels ausreichend glaubhafter Darlegung des Begehrens in der Hauptsache resp. mangels Einreichung der relevanten Urkunden nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen des Gesuchstellers erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen drängt sich aufgrund der rechtskundigen Vertretung des Gesuchstellers nicht auf (vgl. hierzu Urteil RU120030-O vom 25. September 2013, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Hauptsachenbegehrens abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

- 6 - 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers, gegen Empfangsschein, - das Friedensrichteramt Maur, gegen Empfangsschein, - die Gegenparteien in der Hauptsache, B._____, C._____ und D._____, je vertreten durch E._____, … [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 7 -

Zürich, 24. Oktober 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein versandt am:

Urteil vom 24. Oktober 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergerichtspräsidenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt Maur ersuchen. Das Schlichtungsverfahren b... 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es ... 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor ei... 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.6. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er werde seit Anfang Juni 2012 vom Sozialamt Schlieren unterstützt. Seit seinem Umzug nach Dübendorf Anfang 2014 werde er vom Sozialamt Dübendorf unterstützt. Als Belege lies... 2.9. Zur Begründung seiner Klage in der Hauptsache lässt der Gesuchsteller ausführen, der Unterhaltsvertrag für seine Kinder basiere auf einem Einkommen von über Fr. 4'000.– im Jahr 2009. Die Abänderung sei dringend notwendig, damit nicht noch weiter ... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers, gegen Empfangsschein, - das Friedensrichteramt Maur, gegen Empfangsschein, - die Gegenparteien in der Hauptsache, B._____, C._____ und D._____, je vertreten durch E._____, … [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 24. Oktober 2014

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