Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.09.2014 VO140119

18 septembre 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·380 mots·~2 min·3

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO140119-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Urteil vom 18. September 2014 in Sachen A._____, Gesuchstellerin betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 16. August 2014 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergerichtspräsidenten um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO für ein beim Friedensrichteramt … durchgeführtes Verfahren betreffend Klage auf Unterhalt gegen B._____ (act. 1, 2 und act. 3/1). Einen Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellte die Gesuchstellerin explizit nicht (act. 2 S. 4). 1.2. Mit Verfügung vom 28. August 2014 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die finanziellen Verhältnisse der Mutter mittels aktuellen Belegen nachzuweisen. Zudem wurde ihr aufgegeben, aktuelle Kontobelege ihrer Bankkonten ins Recht zu reichen (act. 8). Die Gesuchstellerin nahm die Verfügung am 2. September 2014 entgegen (act. 8). Innert Frist ging beim Obergericht keine Stellungnahme der Gesuchstellerin mit den eingeforderten Angaben bzw. Belegen ein. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (act. 8 S. 3) und ohne Weiterungen abzuweisen. 2. Kosten und Rechtsmittel 2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

- 3 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Gesuchstellerin sowie an das Friedensrichteramt …. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 18. September 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

VO140119 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.09.2014 VO140119 — Swissrulings