Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140096-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 15. Juli 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 10. Juli 2014 liess die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Pfäffikon dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) zur weiteren Behandlung zukommen (act. 1). Das Gesuch betrifft ein bei der besagten Schlichtungsbehörde in Mietsachen anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren des Gesuchstellers gegen die B._____ AG betreffend Forderung aus Mietverhältnis (act. 2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
- 3 - Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 1). 2.3. Der Gesuchsteller sieht davon ab, seine Klage gegen die B._____ AG zumindest in den Grundzügen darzulegen und zu begründen. Aus dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geht einzig hervor, dass der Klage eine Forderung aus einem Mietverhältnis zugrunde liegt (act. 2 S. 1). Weitergehende Angaben zum konkreten Streitgegenstand fehlen indes ebenso wie massgebliche Belege, welche die Begründetheit der Klage darlegen. Eine summarische Überprüfung, ob die gegenüber der B._____ AG erhobene Klage von Beginn weg aussichtslos sei oder nicht, ist unter diesen Umständen nicht möglich. Mangels ausreichender glaubhafter Darlegung des Begehrens in der Hauptsache kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen des Gesuchstellers erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Eine Fristansetzung zur Darlegung des konkreten Streitgegenstandes und zur Nachreichung der massgebenden Belege drängt sich aufgrund der anwaltlichen Vertretung nicht auf (vgl. hierzu Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2013, RU120030-O, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der fehlenden Aussichtslosigkeit abzuweisen. Daran vermag auch nichts zu
- 4 ändern, dass der Gesuchsteller im - an die Schlichtungsbehörde gestellten - Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege um Edition der Akten des Schlichtungsverfahrens ersucht (act. 2 S. 2), zumal ihn der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz nicht davon befreit, vor hiesiger Instanz die Erfolgsaussichten des Hauptsachenbegehrens glaubhaft darzulegen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 3; vgl. auch Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2013, RU120030-O, Erw. 5a). Der Beizug der Schlichtungsakten würde den Gesuchsteller damit nicht davon befreien, sein Begehren in der Hauptsache zu beziffern und wenigstens dem Grundsatz nach zu begründen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
- 5 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, - die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Pfäffikon (MK140026) sowie - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, c/o C._____, … [Adresse].
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 15. Juli 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Urteil vom 15. Juli 2014 Erwägungen: 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, - die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Pfäffikon (MK140026) sowie - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, c/o C._____, … [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 15. Juli 2014