Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140088-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 2. Juli 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2014 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für ein noch nicht anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren gegen die B._____ AG, ihre (ehemalige) Arbeitgeberin, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche
- 3 - Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Die Gesuchstellerin beantragt die Leistung von Fr. 25'000.- zzgl. 5% Zins seit dem 1. Juli 2014 sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (act. 1 S. 4). Der Streitwert der Forderung beläuft sich damit auf maximal Fr. 25'950.- (BSK ZPO-Rüegg, Art. 91 N 6a: Der Streitwert des Arbeitszeugnisses entspricht einem Bruttomonatslohn, i.c. Fr. 950.- [act. 2/2/12-16].). Aufgrund des unter Fr. 30'000.- liegenden Streitwertes und der damit zusammenhängenden Kostenlosigkeit des Schlichtungsverfahrens ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten. 2.3. Es bleibt damit im Folgenden über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu entscheiden. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge,
- 4 - Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Dies gilt auch für die Lebenskostenverhältnisse. Kommt sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterstützungspflicht der Ehegatten gemäss Art. 159 und Art. 163 ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse des Ehegatten der Gesuchstellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Die verheiratete Gesuchstellerin macht geltend, mangels Lehrstelle generiere sie zurzeit kein Erwerbseinkommen (act. 1 S. 2, vgl. auch act. 2/4). Die monatlichen Einkünfte ihres Ehegatten beliefen sich auf netto Fr. 3'530.60 (act. 1 S. 2). Als Beleg hierzu reichte sie aktuelle Lohnabrechnungen des Ehemannes ins Recht (act. 2/2/7-9). Das gemeinsame Vermögen belegt sie mittels Steuererklärung 2013 (act. 2/1) sowie mittels Kontoauszügen der beiden Konti bei der Credit Suisse. Diesen ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin und ihr Ehegatte per 24. Juni 2014 über Vermögenswerte von insgesamt Fr. 2'385.87 verfügten (act. 2/12-
- 5 - 13). Zudem besitzen sie ein Fahrzeug der Marke Mitsubishi, Baujahr 1998, im Wert von Fr. 500.- (act. 1 S. 3). Das anrechenbare Vermögen beläuft sich demnach auf Fr. 2'885.87. Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und ihren Ehegatten beziffert die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 950.- pro Monat, Krankenkassenprämien KVG Fr. 160.- pro Monat, Berufsauslagen insgesamt Fr. 540.- pro Monat, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 27.- pro Monat, Unterhalt (Handy, Strom) Fr. 230.- pro Monat, Verpflegung Fr. 320.pro Monat sowie Steuern Fr. 50.- pro Monat (act. 1 S. 2). Trotz des Hinweises im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", wonach dem Gesuch insbesondere Belege zu jeder geltend gemachten Auslagenposition beizulegen seien und unvollständige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen könnten (act. 1 S. 5), hat die Gesuchstellerin davon abgesehen, diese Auslagen hinreichend glaubhaft - d.h. mittels Belegen darzulegen. Unter diesen Umständen ist es dem Obergerichtspräsidenten nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin und ihres Ehegatten abschliessend festzustellen. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen drängt sich aufgrund des klaren Hinweises auf die Mitwirkungspflicht in besagtem Formular nicht auf (vgl. auch Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013, RU130019, E. 3.4.1). Demzufolge ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. Selbst wenn man nebst dem Grundbetrag der Eheleute für Nahrung, Kleidung etc. von Fr. 1'700.- die geltend gemachten Kosten für die Miete, die Krankenkassenprämien KVG, die Hausrat- und Haftpflichtversicherung, die Steuern sowie für den öffentlichen Verkehr von Fr. 162.- (je ein Zonenabonnement für die Stadt Zürich) berücksichtigte, so würde dem monatlichen Einkommen von Fr. 3'530.60 ein monatlicher Bedarf von Fr. 3'049.- entgegen stehen. Es wäre der Gesuchstellerin zumutbar, diesen
- 6 - Überschuss von Fr. 481.60 pro Monat zur Deckung der anwaltlichen Aufwendungen für das Schlichtungsverfahren heranzuziehen. Selbst unter diesen Umständen wäre das Gesuch demnach abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann bei diesem Ergebnis verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das noch nicht anhängig gemachte Schlichtungsverfahren gegen die B._____ AG betreffend arbeitsrechtliche Forderung wird nicht eingetreten.
- 7 - 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das noch nicht anhängig gemachte Schlichtungsverfahren gegen die B._____ AG betreffend arbeitsrechtliche Forderung wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 2. Juli 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Urteil vom 2. Juli 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2014 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für ein noch nicht anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren gegen die B._____ AG, ihre (ehemalige) Arbeitgeberin, u... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos e... 2.3. Es bleibt damit im Folgenden über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu entscheiden. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der g... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterstützungspflicht der Ehegatten gemäss Art. 159 und Art. 163 ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen i... 2.6. Die verheiratete Gesuchstellerin macht geltend, mangels Lehrstelle generiere sie zurzeit kein Erwerbseinkommen (act. 1 S. 2, vgl. auch act. 2/4). Die monatlichen Einkünfte ihres Ehegatten beliefen sich auf netto Fr. 3'530.60 (act. 1 S. 2). Als Be... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das noch nicht anhängig gemachte Schlichtungsverfahren gegen die B._____ AG betreffend arbeitsrechtliche Forderung wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das noch nicht anhängig gemachte Schlichtungsverfahren gegen die B._____ AG betreffend arbeitsrechtliche Forderung wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 2. Juli 2014