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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.06.2014 VO140080

5 juin 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,388 mots·~12 min·2

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140080-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 5. Juni 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituiert durch MLaw X2._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ für das bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich hängige Schlichtungsverfahren MM140377 ersuchen (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage der Gesuchstellerin gegen B._____ betreffend Kündigungsschutz/Anfechtung (act. 6/4-5). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin lässt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beschränken, da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder

- 3 - "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Zu ihren Einkünften lässt die Gesuchstellerin ausführen, sie arbeite als selbständige Coiffeuse und habe im Jahr 2013 über ein jährliches Einkommen von Fr. 28'000.- verfügt (act. 1 Rz 3). Als Beleg reichte sie die Steuererklärung 2013 (act. 6/9) sowie eine Auflistung der Einnahmen und Ausgaben des Jahres 2013 (act. 6/11) ins Recht, woraus sich ein Jahreseinkommen

- 4 von Fr. 28'761.- (= Fr. 2'396.75 pro Monat) ergibt. Mit Blick auf das Jahr 2014 macht sie sodann geltend, infolge der mit Arztzeugnis attestierten Arbeitsunfähigkeit reduziere sich ihr Einkommen auf monatlich Fr. 1'209.- (act. 1 Rz 3). Gemäss Steuererklärung 2013 (act. 6/9 S. 7) sowie dem Kontoauszug der Raiffeisenbank vom 31. Dezember 2013 (act. 6/13) verfügte die Gesuchstellerin sodann per Ende 2013 über keine Vermögenswerte. Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstellerin wie folgt: Mietkosten Fr. 2'000.- pro Monat (act. 6/16), durchschnittliche SVA Beiträge Fr. 145.50 pro Monat (act. 6/14) sowie Steuerschulden Fr. 151.20 pro Monat (act. 6/10). Gestützt auf diese finanziellen Verhältnisse (Einkommen: Fr. 2'396.75 pro Monat, kein Vermögen, Notbedarf: Fr. 3'496.70 inkl. Grundbetrag) kann der Gesuchstellerin nicht zugemutet werden, die mit dem Schlichtungsverfahren zusammenhängenden Anwaltskosten selbst zu begleichen und zwar selbst dann nicht, wenn man auf ihre im Jahre 2013 durchschnittlich verdienten und belegten Einkünfte von monatlich Fr. 2'396.75 abstellt. Damit ist von der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Zur Begründung des Begehrens in der Hauptsache lässt die Gesuchstellerin vorbringen, die Kündigung der Wohnung an der … [Adresse] in … Zürich sei rechtsmissbräuchlich, da sie nicht auf einer rechtsgenüglich behaupteten Sachlage beruhe. So sei insbesondere unzutreffend, dass sie, die Gesuchstellerin, die gemieteten Räumlichkeiten an der besagten Adresse sexge-

- 5 werblich nutze. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Nutzungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 16. Mai 2013 (act. 1 Rz 1, act. 6/7 S. 2). Letzteren hat die Gesuchstellerin zwar nicht ins Recht gereicht, dennoch kann - gestützt auf den Nachweis ihrer Tätigkeit als Coiffeuse (vgl. act. 6/9-12) - im jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Bestreitung hinsichtlich der sexgewerblichen Nutzung der massgebenden Räumlichkeiten offensichtlich haltlos ist. Demzufolge erscheinen ihre Gewinnaussichten in der Hauptsache nicht beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache gegeben ist. 2.8. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Klärung der Frage, ob die Kündigung unter den konkreten Umständen rechtmässig erfolgte oder ob sie rechtsmissbräuchlich ist, ist von gewisser Komplexität. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. Es ist deshalb dem Antrag der Gesuchstellerin zu entsprechen und ihr für das

- 6 - Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich, MM140377, betreffend Kündigungsschutz/Anfechtung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2.10. Die Gesuchstellerin ersucht um rückwirkende Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand auf den 23. April 2014. Zur Begründung bringt sie vor, das Gesuch sei fälschlicherweise zusammen mit dem Schlichtungsbegehren bei der Schlichtungsbehörde eingereicht worden (act. 1 Rz 4). Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege beginnen grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Vorliegend handelt es sich nicht um einen Fall von Rückwirkung. Die Gesuchstellerin stellte mit Eingabe vom 23. April 2014 bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich ein Schlichtungsgesuch und ersuchte gleichzeitig um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 6/4). Nach Art. 63 Abs. 1 ZPO gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung, wenn die Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird. In den Akten finden sich keine Hinweise dafür, dass das bei der Schlichtungsbehörde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zurückgezogen wurde oder die Schlichtungsbehörde darauf nicht eingetreten ist. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, die Schlichtungsbehörde habe die Gesuchstellerin über ihre Unzuständigkeit hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung orientiert. Demzufolge hat die Monatsfrist gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO noch nicht zu laufen begonnen und gilt das Gesuch als am 23. April 2014 gestellt, weshalb die Bestellung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab diesem Zeitpunkt Wirkung entfaltet.

- 7 - 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Schlichtungsverfahren in Miet- und Pachtsachen sind deshalb dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich betreffend Kündigungsschutz/Anfechtung, Verfahren MM140377 gegen B._____ mit Wirkung ab dem 23. April 2014 in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, … [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.

- 8 - 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Kanton Zürich. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, - die Schlichtungsbehörde Zürich (Verfahren MM140377) sowie - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse].

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 5. Juni 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Urteil vom 5. Juni 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iu... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Die Gesuchstellerin lässt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beschränken, da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen im Schlichtungsverfahren k... 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die g... Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der g... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Zu ihren Einkünften lässt die Gesuchstellerin ausführen, sie arbeite als selbständige Coiffeuse und habe im Jahr 2013 über ein jährliches Einkommen von Fr. 28'000.- verfügt (act. 1 Rz 3). Als Beleg reichte sie die Steuererklärung 2013 (act. 6/9) ... 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichts... 2.8. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in s... 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen ... 2.10. Die Gesuchstellerin ersucht um rückwirkende Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand auf den 23. April 2014. Zur Begründung bringt sie vor, das Gesuch sei fälschlicherweise zusammen mit dem Schlichtungsbe... Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege beginnen grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Vorliegend handelt es sich nicht um ei... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Schlichtungsverfahren in Miet- und ... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich betreffend Kündigungsschutz/Anfechtung, Verfahren MM140377 gegen B._____ mit Wirkung ab dem 23. April 2014 in der Person von Rechts... 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Kanton Zürich. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, - die Schlichtungsbehörde Zürich (Verfahren MM140377) sowie - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse]. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 5. Juni 2014

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