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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 01.04.2014 VO140048

1 avril 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,359 mots·~12 min·1

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140048-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 1. April 2014

in Sachen

A._____,

Gesuchstellerin

vertreten durch lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. März 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für ein beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, hängiges Schlichtungsverfahren ersuchen (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage von B._____ gegen A._____ betreffend Forderung (act. 2/1-2/3). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin lässt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen, mithin also die Befreiung von Kosten für das Schlichtungsverfahren (act. 1). Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich ist die Gesuchstellerin in der Rolle der beklagten Partei (act. 2/2-3). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb die beklagte

- 3 - Gesuchstellerin für das betreffende Verfahren bezüglich der Verfahrenskosten kein Kostenrisiko zu tragen hat. Damit besteht auch kein Interesse um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Auf das Gesuch bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO ist daher nicht einzutreten. 2.3. Zu prüfen ist jedoch, ob der Gesuchstellerin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zu bestellen ist. Eine Person hat Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen

- 4 - Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, sie beziehe zurzeit Sozialhilfe (act. 1). Als Beleg reichte sie eine Verfügung der Sozialen Dienste der Stadt C._____ vom 3. Februar 2014 ins Recht, woraus hervorgeht, dass sie mangels anderweitigen Einkommens mit monatlich Fr. 1'409.- unterstützt wird (act. 2/7 S. 2). Im Weiteren lässt sie geltend machen, sie habe kein Vermögen, jedoch Schulden in der Höhe von rund Fr. 26'000.- (act. 1 und act. 2/1 S. 3 f.). Mit Ausnahme einer Darlehensschuld von über Fr. 15'000.- (act. 2/4) fehlt es zwar an Belegen zum Nachweis der Vermögenslosigkeit. Da jedoch aufgrund der ausgewiesenen Darlehensschuld erwiesen ist, dass allfälliges Vermögen (sog. Vermögensfreibetrag gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe) geringer ist als die ausstehenden Schulden, kann dennoch von ihrer Vermögenslosigkeit ausgegangen werden. Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin sodann wie folgt beziffern: Mietkosten Fr. 600.- pro Monat sowie Krankenkassenprämien KVG Fr. 403.20 pro Monat (act. 2/1 S. 2). Belege hierzu wurden wiederum nicht eingereicht, doch ergibt sich zumindest die Höhe des Mietzinses aus der besagten Verfügung der Sozialen Dienste (act. 2/7). Selbst wenn man die Krankenkassenbeiträge mangels hinreichenden Nachweises in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigte, so

- 5 ist offensichtlich, dass die Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen: Fr. 1'409.- pro Monat, kein anrechenbares Vermögen, anrechenbarer Notbedarf: Fr. 1'700.- pro Monat, inkl. Grundbetrag von Fr. 1'100.-) nicht angehalten werden kann, für die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren anfallenden Anwaltskosten aufzukommen. Das Erfordernis der Mittellosigkeit ist damit ausgewiesen. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). Die Aussichtslosigkeit ist unabhängig von der Parteirolle für eine klagende wie für eine beklagte Partei grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu beurteilen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 18). Demnach ist auch für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit auf Seiten der beklagten Partei eine gewisse Prozessprognose vonnöten. Die beklagte Partei hat darzutun, weshalb sie der Ansicht ist, sich zu Recht gegen die sie gerichteten Ansprüche zu wehren. 2.8. Die Gesuchstellerin lässt zum Begehren in der Hauptsache ausführen, das vom Kläger erhaltene Darlehen sei noch nicht zur Rückzahlung fällig. Es sei von ihr verlangt worden, das Darlehen durch sexuelle Dienstleistungen zurückzubezahlen. Über die Rechtmässigkeit des Darlehens müsse ein Richter entscheiden (act. 1). Gemäss dem ins Recht gereichten Darlehensvertrag vom 7. September 2013 verpflichtete sich der Kläger in der Hauptsache, der Gesuchstellerin zum Zwecke der Bereinigung der Mietschulden ein Darlehen über Fr. 15'000.- zu gewähren. Zudem wurde vereinbart, dass die Organe der

- 6 - Darlehensnehmerin im Falle einer zweckwidrigen Verwendung der Darlehenssumme schadenersatzpflichtig würden. Die maximale Darlehensdauer wurde sodann auf den 31. Dezember 2016 festgelegt (act. 2/4). Im Weiteren geht aus einem als "Darlehensvertrag/Abtretungsvertrag des Darlehens vom 7. September 2013 von B._____, … [Adresse]" bezeichneten Dokument hervor, dass D._____ das besagte Darlehen von der Gesuchstellerin übernahm (act. 2/5). Gestützt auf die vorhandenen Akten muss im jetzigen Zeitpunkt zwar davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin das Darlehen zweckwidrig verwendet hat. Eine Vereinbarung, dass dies zur sofortigen Fälligkeit des Darlehens führen würde, ergibt sich aus dem Vertrag jedoch nicht. Ob allenfalls ein ausserordentlicher Beendigungsgrund, namentlich ein solcher aus wichtigem Grunde vorliegt (vgl. hierzu ZK-Higi, Art. 318 N 39 ff.), kann an dieser Stelle zwar nicht ausgeschlossen werden, muss aber nicht zwingend sein. Demzufolge ist der Standpunkt der Gesuchstellerin im jetzigen Zeitpunkt nicht aussichtslos, weshalb auch das zweite Erfordernis erfüllt ist. 2.9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).

- 7 - 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist vorliegend bereits deshalb zu bejahen, weil die Gesuchstellerin unter gesundheitlichen Problemen leidet und diesbezüglich seit Jahren bei Dr. med. E._____ in Behandlung steht (act. 2/7 und act. 2/9). Dieser stellte am 25. März 2014 ein Arztzeugnis aus, wonach die Gesuchstellerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen (act. 2/9). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen, weshalb der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, Verfahren GV.2014.00068, in der Person von lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

- 8 - 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren GV.2014.00068 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, wird nicht eingetreten. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, betreffend Forderungsklage (Verfahrensnummer GV.2014.00068) in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____, … Rechtsanwälte, … [Adresse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- 9 - - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, ad Verfahren GV.2014.00068, - die Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, c/o … Rechtsanwälte, … [Adresse], zweifach. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 1. April 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Urteil vom 1. April 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. März 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als u... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.3. Zu prüfen ist jedoch, ob der Gesuchstellerin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zu bestellen ist. Eine Person hat Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, wenn si... 2.9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen.... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Ob... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren GV.2014.00068 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, wird nicht eingetreten. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, betreffend Forderungsklage (Verfahrensnummer GV.2014.00068) in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____, … Rechtsanwälte, … [Adress... 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, ad Verfahren GV.2014.00068, - die Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, c/o … Rechtsanwälte, … [Adresse], zweifach. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 1. April 2014

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