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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.12.2013 VO130187

11 décembre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,017 mots·~10 min·2

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130187-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 11. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) liess mit Eingabe vom 4. November 2013 gegen seinen Vater C._____ beim Friedensrichteramt D._____ eine Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge anhängig machen (act. 3/11). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 liess er sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren ersuchen (act. 1 und act. 3/1): 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. 2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 3 - 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuches relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bzw. bei relativ wenig Vermögen bestritten werden. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder

- 4 gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuchstellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Da der Gesuchsteller erst drei Jahre alt ist, ist davon auszugehen, dass er weder über Einkommen noch Vermögen verfügt. Zu den finanziellen Verhältnissen seiner Mutter wurde ausgeführt, diese verdiene im 3. Lehrjahr netto Fr. 1'620.- (inkl. Kinderzulage). Zudem erhalte sie von ihrem im Tessin lebenden Vater eine AHV/IV-Rente von Fr. 1'900.- und eine Kinderrente von Fr. 468.-. Und schliesslich erhalte sie für den Gesuchsteller Unterhaltsbeiträge von monatlich ca. Fr. 400.- (act. 3/1 S. 2). Ihr Bedarf betrage Fr. 3'497.65 (Miete Fr. 1'660.-; Krankenkasse KVG Kindsmutter Fr. 272.70, Krankenkasse KVG Gesuchsteller Fr. 94.45, Monatsabo öffentlicher Verkehr Fr. 37.-, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 27.80, Kinderkrippe ca. Fr. 1'100.-; act. 3/1 S. 2). Sie verfüge über kein Vermögen (act. 3/1 S. 3) und habe Schulden bei der Swisscom, bei der Kinderkrippe und gemäss Zahlungsbefehl beim Spital D._____ (act. 3/1 S. 4). 2.7. Die Kindsmutter B._____ absolviert derzeit eine Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit und verdient gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen durchschnittlich netto Fr. 1'678.20 pro Monat (inkl. Kinderzulage; act. 3/2/1-2). Belegt ist sodann auch, dass sie vom Kindsvater Unterhaltsbeiträge für den Gesuchsteller von Fr. 400.- pro Monat erhält (act. 7). Gänzlich unbelegt geblieben sind die weiteren geltend gemachten Einnahmen der Kindsmutter von insgesamt Fr. 2'368.- (AHV/IV-Rente und Kinderrente; vgl. act. 3/1 S. 2). Auch der eingereichte Kontoauszug, welcher die Zeitspanne vom 1. Juli bis 25. September 2013 abdeckt, weist keine entsprechenden Zahlungseingänge aus (vgl. act. 3/10). Der Verfügung des Sozialamtes D._____ vom 22. November 2013 lässt sich sodann lediglich entnehmen, dass die Gesuchstellerin Alimente für den Gesuchsteller und Sozialversicherungsleistungen erhält, über deren konkrete Höhe gibt diese Verfügung jedoch keine Auskunft (act. 3/4).

- 5 - 2.8. Zwar ist der Bedarf des Gesuchstellers und seiner Mutter im Umfang von Fr. 4'884.90 (Grundbeträge Fr. 1'750.-, Miete Fr. 1'660.- [act. 3/5], Krankenkassenprämie KVG Kindsmutter Fr. 267.95 [act. 3/3/2], Krankenkassenprämie KVG des Gesuchstellers Fr. 74.95 [act. 3/3/3], Abzahlung Sozialamt Fr. 100.- [act. 3/4], Kinderkrippe durchschnittlich Fr. 1'032.- [act. 3/7/1- 2]) sowie das Vermögen der Kindsmutter im Umfang von Fr. 3'278.97 (act. 3/10) ausgewiesen, aufgrund der zu einem grossen Teil unbelegt gebliebenen monatlichen Einnahmen der Kindsmutter ist es dem Obergerichtspräsidenten jedoch nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und seiner Mutter zu beurteilen. Der Gesuchsteller ist damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen drängt sich aufgrund der anwaltlichen Vertretung und aufgrund des klaren Hinweises im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", wonach dem Gesuch insbesondere Belege zu sämtlichen Einkünften beizulegen seien und unvollständige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen könnten (act. 3/1 S. 5), nicht auf (vgl. Urteil RU120030-O vom 25. September 2013, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.; Beschluss und Urteil RU130019-O vom 25. April 2013, E. 3.4.1). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren ist daher abzuweisen. 2.9. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

- 6 - 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ betreffend Klage auf Abänderung Unterhalt gegen C._____ wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und zuhanden der gesetzlichen Vertreterin des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt D._____, … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache C._____, … [Adresse]

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis

- 7 beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 11. Dezember 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Urteil vom 11. Dezember 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) liess mit Eingabe vom 4. November 2013 gegen seinen Vater C._____ beim Friedensrichteramt D._____ eine Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge anhängig machen (act. 3/11). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 ... 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit.... 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es ... 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuches relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirk... 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinst... 2.6. Da der Gesuchsteller erst drei Jahre alt ist, ist davon auszugehen, dass er weder über Einkommen noch Vermögen verfügt. Zu den finanziellen Verhältnissen seiner Mutter wurde ausgeführt, diese verdiene im 3. Lehrjahr netto Fr. 1'620.- (inkl. Kinde... 2.7. Die Kindsmutter B._____ absolviert derzeit eine Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit und verdient gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen durchschnittlich netto Fr. 1'678.20 pro Monat (inkl. Kinderzulage; act. 3/2/1-2). Belegt ist sodann auch, da... 2.8. Zwar ist der Bedarf des Gesuchstellers und seiner Mutter im Umfang von Fr. 4'884.90 (Grundbeträge Fr. 1'750.-, Miete Fr. 1'660.- [act. 3/5], Krankenkassenprämie KVG Kindsmutter Fr. 267.95 [act. 3/3/2], Krankenkassenprämie KVG des Gesuchstellers F... 2.9. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen ... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ betreffend Klage auf Abänderung Unterhalt gegen C._____ wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und zuhanden der gesetzlichen Vertreterin des Gesuchstellers  das Friedensrichteramt D._____, … [Adresse]  die Gegenpartei in der Hauptsache C._____, … [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 11. Dezember 2013

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