Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 09.12.2013 VO130181

9 décembre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,233 mots·~11 min·2

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130181-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus

Urteil vom 9. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 6. November 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Friedensrichteramt B._____ eine Klage betreffend Abänderung Unterhalt gegen C._____ einreichen und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (act. 4/2). 1.2. Mit Eingabe vom 19. November 2013 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihr für das beim Friedensrichteramt eingeleitete Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

- 3 - Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre

- 4 - Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die 19-jährige Gesuchstellerin befindet sich im dritten Lehrjahr ihrer Ausbildung zur Kauffrau bei der …-Verwaltung D._____. Gemäss der ins Recht gereichten Lohnabrechnung für Oktober 2013 erzielt sie ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'230.40 (act. 4/5). Die Gesuchstellerin erhält gemäss eigenen Angaben einen 13. Monatslohn. Die Unterhaltsbeiträge ihres Vaters belaufen sich auf monatlich Fr. 600.– (act. 4/15). Weiter lässt die Gesuchstellerin ausführen, dass ihre Mutter die Ausbildungszulagen von monatlich Fr. 250.– beziehe, im Gegenzug jedoch die Bezahlung der Krankenkassenprämie und Arztkosten übernehme. Die Ausbildungszulagen sind grundsätzlich als Einkommensposition bei der Gesuchstellerin zu berücksichtigen, da sie Gläubigerin ist. Entsprechend wären die Krankenkassenkosten, für welche ein Beleg fehlt, im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin abzuweisen ist, rechtfertigt es sich der Einfachheit halber, die Ausbildungszulagen und die Krankenkassenkosten bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin unberücksichtigt zu lassen. Insgesamt belaufen sich die Einkünfte der Gesuchstellerin somit auf Fr. 1'933.–. Im Weiteren macht die Gesuchstellerin geltend, sie sei vermögenslos, und belegt dies mittels eines Kontoauszugs ihrer drei Konti vom 14. November 2013, gemäss welchem die drei Konti insgesamt einen Minussaldo von Fr. 448.90 aufweisen (act. 4/13). Zudem hat die Gesuchstellerin gemäss einer Schuldanerkennung vom 10. August 2013 gegenüber ihrem Partner Schulden in der Höhe von Fr. 600.– (act. 4/14). Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert die Gesuchstellerin auf Fr. 2'500.30 (Grundbetrag Fr. 1'200.–, Miete Fr. 800.–, Nebenkosten Fr. 100.–, auswärtige Verpflegung Fr. 200.–, Telefon/Radio/TV Fr. 100.–, Prämie Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 13.80, Kosten Arbeitsweg Fr. 56.50, Steuern Fr. 30.–, act. 1 S. 3). Die Gesuchstellerin wohnt mit ihrem Partner zusammen. Entsprechend beträgt ihr Grundbetrag Fr. 1'100.– (vgl. Ziff. II./1.1. des Kreisschreibens der Verwaltungskommission

- 5 betr. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, S. 2). Die Mietkosten (inkl. Nebenkosten) belaufen sich auf Fr. 2'067.– (act. 4/9). Gemäss einer schriftlichen Vereinbarung vom 1. August 2013 zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Partner beteiligt sich die Gesuchstellerin an den Mietkosten mit monatlich Fr. 800.– (act. 4/10). Dieser Betrag erscheint angemessen, weshalb er zu berücksichtigen ist. Hingegen sind die zusätzlich geltend gemachten Nebenkosten nicht zu berücksichtigen. Die Kosten für den Arbeitsweg und die Prämie der Hausrat-/Haftpflichtversicherung sind belegt (act. 4/11+12). Grundsätzlich sind die Kosten für auswärtige Verpflegung durch den Grundbetrag zu decken. Dass der Gesuchstellerin Mehrkosten für auswärtige Verpflegung entstehen, hat sie weder dargetan noch belegt, weshalb diese Position unberücksichtigt bleibt. Sodann sind die Kosten für Telefon, Radio, TV bereits im Grundbetrag enthalten und können deshalb nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 49). Gemäss der Schlussrechnung 2012 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern musste die Gesuchstellerin lediglich die Kopfsteuern von Fr. 24.– bezahlen. Weil sich ihr Einkommen im Vergleich zum Vorjahr nur geringfügig erhöht hat, ist davon auszugehen, dass sich an ihrer Steuerbelastung nichts ändert. Entsprechend sind keine Kosten für Steuern zu berücksichtigen. Insgesamt ist von einem Notbedarf der Gesuchstellerin von Fr. 1'970.– auszugehen. Bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen Fr. 1'933, kein Vermögen, Notbedarf Fr. 1'970) ist es der Gesuchstellerin nicht zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes selbst zu begleichen. Die Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb

- 6 kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. Januar 2011 (Urk. 4/15) genehmigten Scheidungskonvention vom 17. Dezember 2010 lagen folgende Einkommensverhältnisse des Vaters der Gesuchstellerin zugrunde: monatliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 10'000.– bis Fr. 11'000.–, Honorare aus Verwaltungsratstätigkeit in der Höhe von Fr. 8'000.– bis Fr. 9'500.– pro Jahr und Dividenden von jährlich Fr. 2'000.–. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, dass ihr Vater seit April 2012 Verwaltungsratspräsident der E._____ AG sei und gemäss ihren Einschätzungen inzwischen ein weitaus höheres monatliches Einkommen erzielen dürfte. Zudem sei er seit Juni 2012 wieder verheiratet. Seine Ehefrau sei Leiterin des F._____ (act. 1 S. 3). Dass der Vater der Gesuchstellerin Verwaltungsratspräsident der vorgenannten Gesellschaft ist, ist belegt (vgl. act. 4/16). Die Gesuchstellerin unterlässt es jedoch, die Behauptung, dass ihr Vater heute mehr verdiene als im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungskonvention, zu belegen, mithin die notwendige erhebliche Änderung der finanziellen Verhältnisse des Vaters ausreichend zu dokumentieren bzw. zumindest glaubhaft darzulegen. Es fehlt damit an ausreichend belegten Hinweisen auf eine erhebliche finanzielle Veränderung der Verhältnisse; gestützt auf die vorhandenen Akten muss davon ausgegangen werden, dass sich eine Partei mit den notwendigen finanziellen Mitteln unter diesen Umständen, d.h. bei fehlender Kenntnis über die konkrete finanzielle Situation des Vaters, nicht zu einem Prozess entschliessen würde. Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit kann damit nicht als erfüllt erachtet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Der Gesuchstellerin ist es indes unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

- 7 - 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach für sich und die Gesuchstellerin, − die Gegenpartei in der Hauptsache, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, − das Friedensrichteramt B._____

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-

- 8 richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 9. Dezember 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Freiburghaus

versandt am:

Urteil vom 9. Dezember 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 6. November 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Friedensrichteramt B._____ eine Klage betreffend Abänderung Unterhalt gegen C._____ einreichen und um Gewährung der unentgeltlichen Pr... 1.2. Mit Eingabe vom 19. November 2013 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihr für das beim Friedensrichteramt eingeleitete Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer G... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Die 19-jährige Gesuchstellerin befindet sich im dritten Lehrjahr ihrer Ausbildung zur Kauffrau bei der …-Verwaltung D._____. Gemäss der ins Recht gereichten Lohnabrechnung für Oktober 2013 erzielt sie ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'230.... 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichts... 2.7. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. Januar 2011... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an  die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach für sich und die Gesuchstellerin,  die Gegenpartei in der Hauptsache, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,  das Friedensrichteramt B._____ 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 9. Dezember 2013 versandt am:

VO130181 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 09.12.2013 VO130181 — Swissrulings