Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130179-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 10. Dezember 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dipl. Jur./Ass. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beabsichtigt, beim Friedensrichteramt Winterthur ein Schlichtungsbegehren einzureichen betreffend eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG (act. 1 S. 3 Rz. 2). Mit Eingabe vom 13. November 2013 liess die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bevorstehende Schlichtungsverfahren ersuchen (act. 1 S. 2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss
- 3 - Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Gemäss dem Schreiben der Vertreterin der Gesuchstellerin an die B._____ AG vom 30. Oktober 2013 ist davon auszugehen, dass der Streitwert der beabsichtigten arbeitsrechtlichen Klage unter Fr. 30'000.- zu liegen kommt (act. 3/7/1 S. 3), weshalb das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos sein wird. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO ist deshalb nicht einzutreten. 2.3. Die Gesuchstellerin lässt im Weiteren die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf
- 4 - 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Zu ihren finanziellen Verhältnissen liess die Gesuchstellerin ausführen, sie verdiene durchschnittlich Fr. 1'800.- pro Monat. Diesen Einnahmen stünden monatliche Auslagen von Fr. 1'617.- gegenüber. Wenn die Gesuchstellerin in die Slowakei fahre, wo ihre Tochter bei ihrer Schwester aufwachse, betrage ihr monatlicher Bedarf sogar Fr. 2'182.-. Zudem habe sie Schulden von Fr. 2'500.- und sie schicke monatlich mindestens Fr. 287.- an ihre Schwester als Beitrag zur Erziehung und zum Unterhalt für ihre Tochter. Sie besitze kein Vermögen, mit welchem sie die Anwaltskosten bezahlen könnte (act. 1 S. 4). 2.8. Gemäss dem Kontoauszug der … Kantonalbank verfügt die Gesuchstellerin über Vermögen von Fr. 962.95 (Saldo per 3. Oktober 2013; act. 3/2/4). Die monatlichen Kosten für die Krankenkasse KVG von Fr. 168.05 und für die Miete von Fr. 350.- sind ausgewiesen (act. 3/2/7-9). Unbelegt geblieben sind die Auslagen für Reisen in die Slowakei und für die monatliche Unterstützung der Tochter, handelt es sich bei der eingereichten Aufstellung "Ausgaben pro Monat" doch lediglich um eine durch die Gesuchstellerin selbst erstellte Zusammenstellung und
- 5 damit um eine blosse Parteibehauptung, welche zudem hauptsächlich in einer Fremdsprache verfasst ist (act. 3/2/5). Ebenfalls belegt sind die Schulden von Fr. 2'500.- (act. 3/2/6). Diese sind im Bedarf jedoch nicht zu berücksichtigen, macht die Gesuchstellerin doch nicht geltend, monatliche Abzahlungen an diese Schulden zu leisten. Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- ist damit von einem monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 1'718.05 auszugehen. Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag arbeitet die Gesuchstellerin 21 Stunden pro Woche als Reinigerin und verdient brutto Fr. 1'800.- pro Monat (act. 3/1 S. 2 § 7 Ziff. 1). Den eingereichten Lohnabrechnungen für Juli und August 2013 ist zu entnehmen, dass dies einem Nettolohn von Fr. 1'447.40 entspricht (act. 3/2/1-2). Gemäss der Lohnabrechnung für den Monat September 2013 hat die Gesuchstellerin in diesem Monat einen Bruttolohn von Fr. 3'600.- bzw. einen Nettolohn von Fr. 2'979.15 erhalten (act. 3/2/3), wobei aufgrund der Lohnabrechnung nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Gesuchstellerin doppelt so viel verdient hat, als ihr gemäss Arbeitsvertrag zustehen würde. Gemäss den Angaben der Vertreterin der Gesuchstellerin verdiene die Gesuchstellerin grundsätzlich den Lohn gemäss Arbeitsvertrag, sie habe jedoch im September 2013 ausnahmsweise mehr gearbeitet, um für die Tochter aufzukommen und um das aufgenommene Darlehen zurückzahlen zu können (act. 5). Gemäss diesen Ausführungen und den eingereichten Unterlagen ist es der Gesuchstellerin damit ohne Weiteres möglich, auch kurzfristig ihr Arbeitspensum von ca. 50% (21 Stunden/Woche; vgl. act. 3/1 § 6 Ziff. 1) und damit ihre monatlichen Einnahmen zu verdoppeln bzw. zumindest wesentlich zu erhöhen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Gesuchstellerin nicht möglich sein sollte, auch weiterhin einen Lohn in der Höhe des Lohnes von September 2013 zu erzielen. Somit ist auf die aktuellste der eingereichten Lohnabrechnungen abzustellen, weshalb von monatlichen Einnahmen der Gesuchstellerin von netto Fr. 2'979.15 auszugehen ist. Bei einem monatlichen Freibetrag von Fr. 1'261.10 ist es der Gesuchstellerin möglich, für die relativ geringen Kosten der anwaltlichen Vertretung im Schlichtungsverfahren innert nützlicher Frist aufzukommen. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit zu ver-
- 6 neinen und das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist abzuweisen. 2.9. Es ist der Gesuchstellerin unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Winterthur betreffend arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das in Ziff. 1 erwähnte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Winterthur wird abgewiesen.
- 7 - 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − die Vertreterin der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG …, … [Adresse]
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 10. Dezember 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am:
Urteil vom 10. Dezember 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beabsichtigt, beim Friedensrichteramt Winterthur ein Schlichtungsbegehren einzureichen betreffend eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG (act. 1 S. 3 Rz. 2). Mit Eingabe vom 13. November... 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er... 2.3. Die Gesuchstellerin lässt im Weiteren die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechts... 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor ei... 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es ... 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.7. Zu ihren finanziellen Verhältnissen liess die Gesuchstellerin ausführen, sie verdiene durchschnittlich Fr. 1'800.- pro Monat. Diesen Einnahmen stünden monatliche Auslagen von Fr. 1'617.- gegenüber. Wenn die Gesuchstellerin in die Slowakei fahre, ... 2.8. Gemäss dem Kontoauszug der … Kantonalbank verfügt die Gesuchstellerin über Vermögen von Fr. 962.95 (Saldo per 3. Oktober 2013; act. 3/2/4). Die monatlichen Kosten für die Krankenkasse KVG von Fr. 168.05 und für die Miete von Fr. 350.- sind ausgew... Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag arbeitet die Gesuchstellerin 21 Stunden pro Woche als Reinigerin und verdient brutto Fr. 1'800.- pro Monat (act. 3/1 S. 2 § 7 Ziff. 1). Den eingereichten Lohnabrechnungen für Juli und August 2013 ist zu entnehme... 2.9. Es ist der Gesuchstellerin unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Winterthur betreffend arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG wird ni... 2. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das in Ziff. 1 erwähnte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Winterthur wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Vertreterin der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG …, … [Adresse] 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 10. Dezember 2013