Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.10.2013 VO130148

10 octobre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,722 mots·~14 min·2

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130148-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 10. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 -

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Beim Friedensrichteramt B._____-C._____ ging am 19. September 2013 ein Schlichtungsgesuch von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein betreffend eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die D._____ GmbH (act. 3/2). 1.2. Mit Eingabe vom 19. September 2013 leitete die Sozialberatung B._____ sodann das durch den Gesuchsteller ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich weiter (act. 1 und act. 2). Darin ersucht der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren (act. 2). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

- 3 hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Gemäss den Rechtsbegehren des Gesuchstellers liegt der Streitwert der arbeitsrechtlichen Klage vorliegend unter Fr. 30'000.- (act. 3/2 S. 2; Fr. 28'140.-), weshalb das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos ist. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO ist deshalb nicht einzutreten. 2.3. Der Gesuchsteller beantragt im Weiteren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 2 S. 4). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und

- 4 sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, , Zürich/Basel/ Genf 2010, N 7 zu Art. 117). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Zu seinen finanziellen Verhältnissen führte der Gesuchsteller aus, er erhalte Sozialhilfe in der Höhe von monatlich Fr. 1'831.10 und seine monatlichen Auslagen beliefen sich auf Fr. 999.10 (Miete Fr. 550.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 330.10, Fahrkosten ZVV Fr. 119.-). Er habe weder Vermögen noch Schulden (act. 2 S. 2 ff.). Dem eingereichten Monatsbudget der Sozialabteilung B._____ ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller Sozialhilfe in der Höhe von monatlich Fr. 1'831.10.- erhält und dass die Miete für die Notwohnung des Gesuchstellers monatlich Fr. 500.- und die Krankenkassenprämie KVG Fr. 330.10 beträgt (act. 3/1). Die vom Gesuchsteller zudem geltend gemachten Auslagen von Fr. 119.- monatlich für ein ZVV-Abo im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Sprachkurs (act. 2 S. 2 f.) sind lediglich im Umfang von Fr. 70.- belegt (act. 3/1). Damit stehen den monatlichen Einnahmen von Fr. 1'831.10.- (unter Berücksichtigung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.-) monat-

- 5 liche Auslagen von 2'100.10 gegenüber. Der Gesuchsteller hat es unterlassen, Belege zu seinen Vermögensverhältnissen ins Recht zu legen. Auf den Nachweis kann vorliegend jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wäre allfällig vorhandenes Vermögen doch aufgrund der dem Gesuchsteller gewährten Sozialhilfe ohnehin von geringer Höhe und müsste zudem zur Deckung der monatlichen Lebenshaltungskosten herangezogen werden. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 20 zu Art. 117). 2.9. Die vom Gesuchsteller eingeleitete arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die D._____ GmbH kann gestützt auf die mit den jeweiligen Beweisofferten versehenen Ausführungen im Schlichtungsgesuch (act. 3/2) im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden. 2.10. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse

- 6 sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008, E. 2.2.). 2.11. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Berechnung der konkreten Ansprüche des Gesuchstellers ist von einer gewissen Komplexität. Zudem geht es um einen für den Gesuchsteller sehr hohen Betrag. Sodann gelten Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 118). Die Sozialberatung B._____ hat sodann bestätigt, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage sei, seine Rechte eigenständig wahrzunehmen und er habe auch bei der Gesuchstellung zum Schlichtungsverfahren intensiv von der Sozialberatung B._____ unterstützt werden müssen (act. 1). Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller … Staatsangehöriger [Staat in Südasien] ist, nur über ungenügende Deutschkenntnisse verfügt und mit der hiesigen Rechtsordnung nicht vertraut ist (vgl. act. 1 und act. 3/2). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und es ist dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Gesuchsteller ist aufzufordern, innert Frist einen im Kanton Zürich zugelassenen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin zu benennen, andernfalls ihm vom Gericht ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin bestellt wird 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der

- 7 - Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt B._____ erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____-C._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die D._____ GmbH wird nicht eingetreten.

- 8 - 2. Dem Gesuchsteller wird für das in Ziff. 1 erwähnte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____-C._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Der Gesuchsteller wird aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids, dem Obergerichtspräsidenten einen von ihm gewünschten, im Kanton Zürich zugelassenen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin zu benennen, andernfalls ihr vom Gericht ein solcher bzw. eine solche bestellt wird. 4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B._____. 5. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 6. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B._____-C._____, … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, D._____ GmbH, … [Adresse]

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 10. Oktober 2013

- 9 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 10. Oktober 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Beim Friedensrichteramt B._____-C._____ ging am 19. September 2013 ein Schlichtungsgesuch von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein betreffend eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die D._____ GmbH (act. 3/2). 1.2. Mit Eingabe vom 19. September 2013 leitete die Sozialberatung B._____ sodann das durch den Gesuchsteller ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zü... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er... 2.3. Der Gesuchsteller beantragt im Weiteren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 2 S. 4). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Recht... 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor ei... 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es ... 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.7. Zu seinen finanziellen Verhältnissen führte der Gesuchsteller aus, er erhalte Sozialhilfe in der Höhe von monatlich Fr. 1'831.10 und seine monatlichen Auslagen beliefen sich auf Fr. 999.10 (Miete Fr. 550.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 330.10, Fah... 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichts... 2.9. Die vom Gesuchsteller eingeleitete arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die D._____ GmbH kann gestützt auf die mit den jeweiligen Beweisofferten versehenen Ausführungen im Schlichtungsgesuch (act. 3/2) im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichts... 2.10. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen... 2.11. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvol... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Ob... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____-C._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die D._____ GmbH ... 2. Dem Gesuchsteller wird für das in Ziff. 1 erwähnte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____-C._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Der Gesuchsteller wird aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids, dem Obergerichtspräsidenten einen von ihm gewünschten, im Kanton Zürich zugelassenen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin zu benennen, andernfa... 4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B._____. 5. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 6. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an  den Gesuchsteller  das Friedensrichteramt B._____-C._____, … [Adresse]  die Gegenpartei in der Hauptsache, D._____ GmbH, … [Adresse] 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 10. Oktober 2013

VO130148 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.10.2013 VO130148 — Swissrulings