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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 08.10.2013 VO130138

8 octobre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,792 mots·~14 min·1

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130138-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 8. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Dr. iur. HSG X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) liess mit Eingabe vom 13. September 2013 beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Forderungsklage gegen die C._____ AG (Urk. 3/1). 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 13. September 2013 liess der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 1): "1. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren zu gewähren und es sei der unterzeichnete Rechtsanwalt als Rechtsvertreter des Gesuchstellers einzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates."

1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. 2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mit-

- 3 tellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, N 7 Art. 117). 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.5. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er arbeite seit 10. Januar 2011 im Umfang von 10% als Chauffeur und habe im Jahr 2013 ein Einkommen von monatlich zwischen Fr. 300.- und Fr. 900.- brutto erzielt. Seine Ehefrau arbeite temporär im Stundenlohn und habe im Jahr 2012 ein monatliches Einkommen von Fr. 3'694.35 erzielt. Im August 2013 habe ihr Einkommen brutto Fr. 3'170.45 betragen. Die Wohnungsmiete betrage monatlich Fr. 1'200.- und für die Krankenkasse bezahle das Ehepaar A._____ inkl. Franchise und Selbstbehalt pro Monat Fr. 884.55. Die Versicherungsprämie Hausrat/Haftpflicht betrage monatlich Fr. 58.33. Für eine …-Weiterbildung habe der Gesuchsteller im Jahr 2013 sodann Fr. 830.- investiert (act. 1 S. 2). Aus dem

- 4 ebenfalls eingereichten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" ergibt sich sodann, dass der Gesuchsteller zusätzlich eine Lebensversicherungsprämie von monatlich Fr. 123.50, Autokosten für den Arbeitsweg von monatlich Fr. 56.- (Fr. 19.60 für den Gesuchsteller, Fr. 36.40 für seine Ehefrau) sowie Kosten für auswärtige Verpflegung von monatlich Fr. 36.- (je Fr. 18.für sich selbst und für seine Ehefrau) geltend macht (act. 3/2 S. 5). Zu seinen Vermögenswerte liess er ausführen, diese beliefen sich auf Fr. 7'922.- und bestünden aus einer Lebensversicherung sowie den beiden Motorfahrzeugen (act. 1 S. 2). Die Schulden des Gesuchstellers für die vorprozessualen anwaltlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. März 2009 beliefen sich auf über Fr. 52'000.- (act. 1 S. 3). Den eingereichten Lohnabrechnungen ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller im Jahr 2013 ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 633.20 pro Monat erzielt hat (act. 3/6). Die Ehefrau erzielt gemäss einer aktuellen Lohnabrechnung ein monatliches Einkommen von netto Fr. 2'680.35 (act. 3/8). Auf Bedarfsseite wurden für folgende Positionen die dazugehörigen Belege eingereicht: Miete Fr. 1'200.- (act. 6), Krankenkassenprämie KVG Gesuchsteller Fr. 302.05 (act. 3/10 S. 1), Krankenkassenprämie KVG Ehefrau Fr. 302.05 (act. 3/10 S. 3) und Prämie Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 30.90 (act. 3/11). Aus der Bestätigung der Steuerbehörde ergibt sich sodann, dass der Gesuchsteller und seine Ehefrau im laufenden Jahr mit direkten Steuern (Gemeinde, Kanton, Bund) von Fr. 1'000.- bzw. monatlich Fr. 83.35 rechnen müssen (act. 3/2 S. 11). Die Kosten für die Weiterbildung … wurden zwar belegt (act. 3/16 S. 2 ff.). Der letzte Kurs fand jedoch im März 2013 statt (act. 3/16 S. 1) und die entsprechenden Kosten sind bereits beglichen, weshalb in diesem Zusammenhang keine weiteren monatlichen Auslagen mehr anfallen und die Kosten deshalb nicht im Bedarf zu berücksichtigen sind. Unbelegt und deshalb nicht zu berücksichtigen sind schliesslich die Prämie für die Lebensversicherung, die Autokosten und die Kosten für auswärtige Verpflegung. Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben ist damit von einem Bedarf des Gesuchstellers und seiner Ehefrau von monatlich Fr. 3'618.35 auszugehen.

- 5 - Seine Vermögenslosigkeit belegt der Gesuchsteller mit der definitiven Veranlagungsverfügung 2012 (Vermögen Fr. 0.-, act. 3/3 S. 1) und mit aktuellen Kontoauszügen (Konto bei der D._____: Fr. 2.83 per 31. August 2013 [act. 3/13]; E._____-Konto: - Fr. 313.65 per 31. August 2013 [act. 3/14]). Die beiden Fahrzeuge benötigen der Gesuchteller und seine Ehefrau gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch für den Arbeitsweg, da sie teilzeit und temporär arbeiten und Einsätze teilweise zu Uhrzeiten haben, bei denen noch keine ÖV-Verbindung möglich ist (vgl. act. 3/2 S. 5). Ob die Lebensversicherung (Säule 3b) des Gesuchstellers mit einem Steuerwert von Fr. 1'922.- per 31. Dezember 2012 schliesslich frei verfügbar ist, kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn der Gesuchsteller auf dieses Geld zugreifen könnte, hätte er es angesichts des monatlichen Fehlbetrages von rund Fr. 300.- zur Deckung der monatlichen Lebenshaltungskosten zu verwenden. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). 2.7. Vorliegend geht es um eine Forderungsklage. Der Gesuchsteller wurde am 22. März 2009 bei einem Autounfall erheblich verletzt, weshalb er nun gegen die C._____ AG, die Versicherung des Unfallverursachers, auf Schadenersatz und Genugtuung klagt (vgl. act. 3/1). Gestützt auf die detaillierten und mit Beweisofferten versehenen Ausführungen im Schlichtungsgesuch (act. 3/1) kann diese Klage im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Damit ist dem Gesuchstellern für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu gewähren. 2.8. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellen-

- 6 den Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz besonderer Umstände. Ein Anspruch auf Verbeiständung besteht dann, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Urteil des Bundesgerichts 1C_339/2008, E. 2.2). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller beim Unfall vom 22. März 2009 u.a. ein HWS-Distorsionstrauma erlitt (act. 3/1 S. 2). Prozesse im Zusammenhang mit derartigen Unfallfolgen sind erfahrungsgemäss von hoher Komplexität. Aufgrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die vorliegende Forderungsklage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich macht und sich komplizierte haftpflichtrechtliche Fragen stellen. Sodann geht es um eine Forderung von rund Fr. 150'000.- und damit um eine für den Gesuchsteller sehr hohe Summe. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller psychisch angeschlagen ist und an einer Anpassungsstörung mit depressiven und ängstlichen Reaktionen leidet (act. 3/1 S. 4). Und schliesslich finden sich zwar keine Hinweise in den Akten, dass die C._____ AG anwaltlich vertreten ist. Diese verfügt jedoch mit Sicherheit über juristisch ausgebildete Mitarbeiter, welche über Erfahrung im Zusammenhang mit Prozessen der vorliegenden Art verfügen. Damit ist die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren zu bejahen und es ist dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche

- 7 - Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt F._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt F._____ erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Forderungsklage gegen die C._____ AG die

- 8 unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 2. Dem Gesuchsteller wird für das oberwähnte Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt F._____. 4. Dieses Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − den Vertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt Dr. X._____, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt B._____, … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG, … [Adresse] (Ref. 440/09-179'564)

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 8. Oktober 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

- 9 versandt am:

Urteil vom 8. Oktober 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) liess mit Eingabe vom 13. September 2013 beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Forderungsklage gegen die C._____ AG (Urk. 3/1). 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 13. September 2013 liess der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 1): 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit.... 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es... 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – ä... 2.5. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er arbeite seit 10. Januar 2011 im Umfang von 10% als Chauffeur und habe im Jahr 2013 ein Einkommen von monatlich zwischen Fr. 300.- und Fr. 900.- brutto erzielt. Seine Ehefr... Den eingereichten Lohnabrechnungen ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller im Jahr 2013 ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 633.20 pro Monat erzielt hat (act. 3/6). Die Ehefrau erzielt gemäss einer aktuellen Lohnabrechnung ein monatliches Einkomme... Auf Bedarfsseite wurden für folgende Positionen die dazugehörigen Belege eingereicht: Miete Fr. 1'200.- (act. 6), Krankenkassenprämie KVG Gesuchsteller Fr. 302.05 (act. 3/10 S. 1), Krankenkassenprämie KVG Ehefrau Fr. 302.05 (act. 3/10 S. 3) und Prämie... Seine Vermögenslosigkeit belegt der Gesuchsteller mit der definitiven Veranlagungsverfügung 2012 (Vermögen Fr. 0.-, act. 3/3 S. 1) und mit aktuellen Kontoauszügen (Konto bei der D._____: Fr. 2.83 per 31. August 2013 [act. 3/13]; E._____-Konto: - Fr. 3... 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rech... 2.7. Vorliegend geht es um eine Forderungsklage. Der Gesuchsteller wurde am 22. März 2009 bei einem Autounfall erheblich verletzt, weshalb er nun gegen die C._____ AG, die Versicherung des Unfallverursachers, auf Schadenersatz und Genugtuung klagt (vg... 2.8. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz besonderer Umstän... 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller beim Unfall vom 22. März 2009 u.a. ein HWS-Distorsionstrauma erlitt (act. 3/1 S. 2... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Forderungsklage gegen die C._____ AG die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 2. Dem Gesuchsteller wird für das oberwähnte Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt F._____. 4. Dieses Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an  den Vertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt Dr. X._____, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers  das Friedensrichteramt B._____, … [Adresse]  die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG, … [Adresse] (Ref. 440/09-179'564) 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 8. Oktober 2013 versandt am:

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