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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.07.2013 VO130101

11 juillet 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,760 mots·~9 min·3

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130101-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 11. Juli 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____. In der Sache selbst geht es um eine Forderungsklage gegen C._____ (Urk. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um Ausführungen zu seinen monatlichen Einnahmen und Auslagen und zu allfällig vorhandenem Vermögen zu machen sowie die entsprechenden aktuellen Belege ins Recht zu legen. Im Weiteren wurde er aufgefordert, seine Forderungsklage zu beziffern und kurz zu begründen und auch in diesem Zusammenhang die massgebenden Belege (insbesondere das Schlichtungsbegehren mit sämtlichen Beilagen) einzureichen (Urk. 4). Mit Eingabe vom 3. Juli 2013 reichte der Gesuchsteller das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", worin er neu auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren beantragte (Urk. 6/1 S. 4), sowie mehrere Unterlagen zu den Akten (Urk. 5 und Urk. 6/1-11). In der Folge wurden die Akten des Friedensrichteramtes B._____ beigezogen (Urk. 7/1-11). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra-

- 3 gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

- 4 - 2.5. Anhand der eingereichten Unterlagen ausgewiesen ist, dass der Gesuchsteller nicht über nennenswertes Vermögen verfügt (Urk. 6/7 und Urk. 6/9-11). Sodann wurden die vom Gesuchsteller geltend gemachten Bedarfspositionen (Urk. 6/1 S. 2) weitgehend belegt (Urk. 6/4-8). Aufgrund der Ausführungen und der eingereichten Belege unklar bleiben jedoch die Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers: Der Gesuchsteller führte zunächst zur Begründung seiner Mittellosigkeit aus, er sei vollumfänglich von der Sozialhilfe abhängig (Urk. 1), was durch eine entsprechende Bestätigung des Sozialdienstes B._____ vom 20. Juni 2013, wonach der Gesuchsteller vollumfänglich vom Sozialdienst gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich unterstützt werde, belegt wurde (Urk. 2/1). In dem am 3. Juli 2013 ausgefüllten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" führte der Gesuchsteller dann aber aus, dass er seit 1. Juli 2013 bei der "… Taxi" arbeite (Urk. 6/1 S. 1). Im Weiteren gab er in diesem Formular an, ein Erwerbseinkommen von monatlich netto Fr. 2'000.- zu erzielen (Urk. 6/1 S. 2). Dass er neben diesem Erwerbseinkommen noch Geld vom Sozialdienst B._____ erhalte, gab der Gesuchsteller im Formular nicht an (Urk. 6/1 S. 2 [die Zeile "Fürsorgegelder/Sozialhilfe" blieb leer]). Als Belege für seine monatlichen Einnahmen reichte der Gesuchsteller lediglich (erneut) die Bestätigung des Sozialdienstes B._____ vom 20. Juni 2013 (Urk. 6/3 = Urk. 2/1) sowie ein am 21. Juni 2013 vom Sozialdienst B._____ erstelltes Budget für den Monat Juli 2013 ins Recht (Urk. 6/4). Aufgrund der am 1. Juli 2013 angetretenen Arbeitsstelle dürften diese beiden Belege inzwischen überholt sein, ist doch insbesondere im Budget Juli 2013 unter der Position "Einnahmen" kein Einkommen aus Arbeitserwerb bei der "... Taxi" aufgeführt (Urk. 6/4). Belege zu seinem monatlichen Einkommen bei der "... Taxi" wie beispielsweise der abgeschlossene Arbeitsvertrag reichte der Gesuchsteller keine ins Recht. 2.6. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die aktuellen Einkommensverhältnisse und damit die finanzielle Situation des Gesuchstellers hinreichend zu beurteilen. Der Gesuchsteller ist damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren abzuweisen ist.

- 5 - 2.7. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache sowie der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Forderungsklage gegen C._____ wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

- 6 - 3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B._____, … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse] je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 11. Juli 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 11. Juli 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B.__... 1.2. Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um Ausführungen zu seinen monatlichen Einnahmen und Auslagen und zu allfällig vorhandenem Vermögen zu machen sowie die entsprechenden aktuellen Belege ins Recht zu legen. Im... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es ... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Anhand der eingereichten Unterlagen ausgewiesen ist, dass der Gesuchsteller nicht über nennenswertes Vermögen verfügt (Urk. 6/7 und Urk. 6/9-11). Sodann wurden die vom Gesuchsteller geltend gemachten Bedarfspositionen (Urk. 6/1 S. 2) weitgehend b... 2.6. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die aktuellen Einkommensverhältnisse und damit die finanzielle Situation des Gesuchstellers hinreichend zu beurteilen. Der Gesuchsteller ist damit seinen Mitwirkungspflichte... 2.7. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache sowie der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchstelle... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Forderungsklage gegen C._____ wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an  den Gesuchsteller  das Friedensrichteramt B._____, … [Adresse]  die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse] 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 11. Juli 2013

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