Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130085-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 21. Mai 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin für ein beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, ..., eingeleitetes Schlichtungsverfahren (GV.2013.00145) gegen Herrn B._____ ein (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den
- 3 - Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (BSK ZPO-Rüegg N 1 zu Art. 119). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.4. Soweit aus den Akten hervorgeht, reichte die Gesuchstellerin beim Friedensrichteramt eine Forderungsklage gegen den Beklagten in der Hauptsache über einen Betrag von Fr. 143'577.55 ein. Zur Begründung der Forderung führt sie im vorliegenden Verfahren aus, sie habe dem Beklagten über 37 Monate hinweg für seine Ausbildung als Physiotherapeuten Darlehen gewährt. Zudem habe sie ihm Geld für den monatlichen Unterhalt seiner Eltern gegeben. Beides fordere sie nun von ihm zurück. Im Weiteren stehe ihr gegenüber dem Beklagten eine Forderung von Fr. 7'248.45 zu. Diesen Betrag habe sie ihm im Rahmen der Begleichung von Rechnungen betreffend Meeresamphoren vorgeschossen (act. 2/1 S. 4). Zur Rückzahlungsverpflichtung von Herrn B._____ führt sie im Gesuch sodann aus: "Ich habe Herrn B._____ ein Darlehen gewährt, welches er mir für pro Jahr während seiner Ausbildung zurückzahlen wird." (act. 2/1 S. 5). Die Gesuchstellerin hat davon abgesehen, - soweit überhaupt vorhanden einen schriftlichen Darlehensvertrag ins Recht zu reichen. Vielmehr stützt sie ihre Forderung auf einen in Kopie eingereichten Beleg mit folgendem In-
- 4 halt "Month - 3300.- DM Ausbildung, Eltern 1'000.- SFR. 12 Month, 39'600 DM, 12'000.- SFR.". Der Beleg ist mit einer unleserlichen Unterschrift versehen. Die Gesuchstellerin stellt sich zwar auf den Standpunkt, der Beleg sei vom Beklagten in der Hauptsache unterzeichnet worden. Dies ergibt sich aus dem besagten Dokument jedoch nicht. Vielmehr findet sich auf der Rechnung von C._____ AG vom 5. Januar 2006 eine weitere Unterschrift von B._____, welche von jener auf dem obgenannten Beleg gänzlich verschieden ist (act. 2/1). Es fehlt damit am glaubhaften Nachweis, dass es sich bei der Unterschrift um jene des Beklagten in der Hauptsache handelt. Überdies vermag die Gesuchstellerin mit dem eingereichten Beleg ohnehin nicht glaubhaft darzulegen, dass es sich um eine Darlehensanerkennung des Unterzeichneten handelt, geht daraus doch nicht hervor, dass er anerkennt, der Gesuchstellerin die aufgelisteten Beträge zu schulden. Im Weiteren führt die Gesuchstellerin aus, das Ausbildungsdarlehen werde während der Ausbildung fällig (act. 2/1 S. 5). Dass die Ausbildung bereits begonnen hätte, macht sie weder geltend noch legt sie dies glaubhaft dar. Die Rechnungen betreffend die Amphorenbestellung vermögen sodann zu indizieren, dass solche Bestellungen und Lieferungen ergangen sind. Dass die Gesuchstellerin dem Beklagten die Rechnungsbeträge für die Amphoren im Sinne eines Darlehens vorgeschossen hätte, welches dieser ihr nun zurückzubezahlen hat, ergibt sich daraus hingegen nicht. Mangels ausreichender Glaubhaftmachung kann unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen der Gesuchstellerin erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Eine Fristansetzung zur näheren Darlegung des Begehrens in der Hauptsache drängt sich aufgrund des klaren Hinweises auf diese Begründungspflicht im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" nicht auf (vgl. act. 1 S. 5). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
- 5 - 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, ... (gegen Empfangsschein) 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 21. Mai 2013
- 6 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Urteil vom 21. Mai 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin X._____ als unentgeltli... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlic... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein) das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, ... (gegen Empfangsschein) 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 21. Mai 2013