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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.05.2013 VO130077

3 mai 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,624 mots·~8 min·3

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130077-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 3. Mai 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwältin X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 29. April 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch seine Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin ass. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin für ein beim Friedensrichteramt B._____ eingeleitetes Schlichtungsverfahren einreichen. Das Schlichtungsgesuch betrifft eine Klage aus Arbeitsrecht gegen das C._____ (act. 1 und 3/2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur

- 3 - Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Der Gesuchsteller lässt seine Forderung mit Fr. 27'475.72 beziffern (act. 3/2 S. 2). Das Schlichtungsverfahren ist daher kostenlos im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO, weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten ist. 2.3. Es bleibt damit im Folgenden über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu entscheiden. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend

- 4 sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der Gesuchsteller lässt ausführen, ursprünglich aus D._____ [Staat in Osteuropa] stammend habe er seit Januar 2013 bei der Beklagten in der Hauptsache als Hilfskoch gearbeitet. Ein Lohn sei ihm in dieser Zeit trotz Arbeitsvertrag nie ausbezahlt worden, weshalb sein Einkommen Fr. 0.- betrage (act. 3/1 S. 2 und 5). Sein Vermögen beziffert er ebenfalls mit Fr. 0.-, seine notwendigen Lebenshaltungskosten mit insgesamt rund Fr. 1'250.- (Miete Fr. 700.- pro Monat, Krankenkassenprämien KVG rund Fr. 250.- pro Monat, Verpflegung Fr. 300.- pro Monat, act. 3/1 S. 2). Als Beleg reichte der Gesuchsteller lediglich den Arbeitsvertrag ins Recht (act. 3/2/1). Keine weiteren Belege können zwar zum Nachweis seiner Ausführungen, mangels Lohnzahlungen generiere er aktuell keine Einkünfte, verlangt werden. Hingegen wäre es dem Gesuchsteller durchaus möglich gewesen, seine Vermögensverhältnisse und die notwendigen Lebenshaltungskosten mittels Kontobelegen, Krankenkassenrechnungen und einem schriftlichen Nachweis der Verwandten, dass er ihnen für Kost und Logis monatlich einen Betrag schulde, darzulegen. Wie erwogen ist es Aufgabe der gesuchstellenden Person, den Nachweis der Mittellosigkeit zu erbringen und damit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die notwendigen Lebenshaltungskosten offenzulegen und zu belegen (Entscheid des Bundesgerichts 4A_87/2007 E. 2.1; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 6). Diese Mitwirkungspflicht ist umfassend. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der 31 Jahre alte Gesuchsteller über zumindest minimales Erspartes verfügt, ist es dem Obergerichtspräsi-

- 5 denten unter diesen Umständen nicht möglich, die Bedürftigkeit hinreichend zu beurteilen. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund der anwaltlichen Vertretung des Gesuchstellers nicht auf. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist damit infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.

- 6 - 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt B._____, - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, Frau E._____, … [Adresse].

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 3. Mai 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Urteil vom 3. Mai 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 29. April 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch seine Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsan... 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos e... 2.3. Es bleibt damit im Folgenden über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu entscheiden. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der g... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Der Gesuchsteller lässt ausführen, ursprünglich aus D._____ [Staat in Osteuropa] stammend habe er seit Januar 2013 bei der Beklagten in der Hauptsache als Hilfskoch gearbeitet. Ein Lohn sei ihm in dieser Zeit trotz Arbeitsvertrag nie ausbezahlt w... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt B._____, - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, Frau E._____, … [Adresse]. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 3. Mai 2013

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