Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130076-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 29. April 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 17. März 2013 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Klage gegen C._____ ein (act. 2/2). Am 22. April 2013 ersuchte sie sodann beim Obergericht des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren (act. 2/1 S. 4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
- 3 - 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sachund Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.4. Die Gesuchstellerin führt aus, der Beklagte in der Hauptsache habe sich im Rahmen einer durch das Bezirksgericht Pfäffikon am 4. Oktober 2011 ausgearbeiteten Vereinbarung verpflichtet, die Hälfte der anfallenden Kosten für die kieferorthopädische Behandlung der Tochter D._____ zu übernehmen. Bis anhin habe er sich jedoch geweigert, den von ihr geltend gemachten Betrag von Fr. 1'574.55 zu bezahlen (act. 1 und act. 2/1 S. 4). Die Gesuchstellerin hat Zahnarztrechnungen für die Behandlung der Tochter aus den Jahren 2010 bis 2012 von insgesamt Fr. 2'664.95 ins Recht gereicht (act. 2/6/1-5). Zudem hat sie einen Auszug aus einer (undatierten) Vereinbarung ins Recht gelegt, woraus hervorgeht, dass sich der Beklagte verpflichtet, nach Erhalt der Unterlagen gemäss Ziffer 3 und 4 der Vereinbarung die Hälfte der anfallenden Kosten für die kieferorthopädischen Behandlungen sowie die Behandlungen im Zusammenhang mit dem beschädigten Zahnnerv als Folge des Fahrradunfalls der Tochter D._____ zu übernehmen. In Ziffer 3 wird festgehalten, die Klägerin verpflichte sich, dem Beklagten eine zahnärztliche Bestätigung über die Notwendigkeit von kieferorthopädischen Massnahmen für die Tochter D._____ sowie die in diesem Zusammenhang bereits bezahlten und künftigen Rechnungen sowie einen Kostenvoranschlag für die künftigen Kosten der kieferorthopädischen Behandlung zuzusenden. Ziffer 4 der besagten Vereinbarung enthält sodann
- 4 die Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten die Rechnungen im Zusammenhang mit dem Fahrradunfall der Tochter D._____ sowie eine Bestätigung der Unfallversicherung resp. der Krankenkasse betreffend fehlende Kostenübernahme zukommen zu lassen (act. 2/7). Gestützt auf diese Vereinbarung und den Unterhaltsvertrag vom 9. Mai 2008 (act. 2/3) kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in der Hauptsache als Vater der Tochter D._____ grundsätzlich für einen Teil ihrer Zahnarztkosten aufzukommen hat. Die Leistungspflicht des Beklagten in der Hauptsache hängt gemäss besagter Vereinbarung jedoch davon ab, dass die Klägerin, d.h. die vorliegende Gesuchstellerin, ihm die in Ziffer 3 und 4 der Vereinbarung aufgezählten Belege vorgängig zukommen lassen hat. Ob dies der Fall ist, geht aus dem Gesuch und den beiliegenden Akten nicht hervor. Im Weiteren kann der Vereinbarung entnommen werden, dass den Parteien ein Widerrufsvorbehalt eingeräumt wurde (act. 2/7). Ob von diesem Gebrauch gemacht wurde, geht aus den Akten ebenfalls nicht mit hinreichender Klarheit hervor. Die ins Recht gereichten Akten sind damit ungenügend, um davon ausgehen zu können, die Gesuchstellerin habe gegenüber dem Beklagten einen konkreten Leistungsanspruch. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund des klaren Hinweises auf die Begründungspflicht im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" nicht auf (vgl. act. 2/1 S. 5). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass
- 5 vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt B._____, - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
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Zürich, 29. April 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Urteil vom 29. April 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlic... 2.4. Die Gesuchstellerin führt aus, der Beklagte in der Hauptsache habe sich im Rahmen einer durch das Bezirksgericht Pfäffikon am 4. Oktober 2011 ausgearbeiteten Vereinbarung verpflichtet, die Hälfte der anfallenden Kosten für die kieferorthopädische... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 29. April 2013