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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 02.04.2013 VO130050

2 avril 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,186 mots·~11 min·1

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130050-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 2. April 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe 21. März 2013 liess A._____ (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Forderungsklage gegen C._____ (Urk. 3/3). 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 21. März 2013 liess die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich das folgende Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 1): "1. RA X._____ sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In einem allfällig folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. 2.2. Die Gesuchstellerin beantragt ausdrücklich nur die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), nicht jedoch die Befreiung von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie die Befreiung von den Gerichtskosten im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO.

- 3 - Zu prüfen ist damit, ob der Gesuchstellerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Schlichtungsverfahren zu bestellen ist. 2.3. Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010, N 7 zu Art. 117). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuches relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf-

- 4 tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, ihre Mittellosigkeit "sollte durch den Beleg des Sozialhilfebezuges rechtsgenügend nachgewiesen sein" (Urk. 1 S. 1). Dem eingereichten "Berechnungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe" ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin kein Einkommen erzielt, ihre Wohnungskosten Fr. 500.- betragen und die Krankenkassenprämie KVG Fr. 221.50 beträgt (Urk. 3/2 S. 1). Bei einem Grundbetrag gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'100.- (die Gesuchstellerin lebt soweit ersichtlich mit erwachsenen Personen in Haushaltgemeinschaft, vgl. Urk. 3/2 S. 1), beträgt ihr monatlicher Notbedarf damit Fr. 1'821.50. Dem ebenfalls eingereichten "Beleg: Barauszahlung" vom 19. März 2013 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin aktuell Einnahmen von Fr. 90.35 erzielt und von der Sozialbehörde eine Unterstützung in der Höhe von Fr. 615.65 erhalten hat (Urk. 3/2 S. 2). Da davon auszugehen ist, dass die Miete und die Krankenkassenprämie direkt vom Sozialamt bezahlt werden, beträgt die insgesamt vom Sozialamt erhaltene Unterstützung damit Fr. 1'337.15. Unter Hinzurechnung der Einnahmen von Fr. 90.35 ergibt dies insgesamt monatliche Einkünfte von Fr. 1'427.50. Den eingereichten Belegen lassen sich keine Ausführungen zu allfällig vorhandenem Vermögen entnehmen. Insoweit ist die Gesuchstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Dennoch kann die Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einnahmen: Fr. 1'427.50, Notbedarf: Fr. 1'821.50) nicht verpflichtet werden, die Kosten der Rechtsvertretung im Schlichtungsverfahrens selbst zu begleichen, zumal allfälliges Vermögen aufgrund der Unterstützung der Sozialbehörde von geringer Höhe wäre und mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten eingesetzt werden müsste. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die

- 5 - Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 119). 2.9. Dem Rechtsbegehren im Schlichtungsgesuch ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin von C._____ die Bezahlung von Fr. 50'000.- fordert (Urk. 3/3 S. 2). Aufgrund der nachfolgenden Begründung kann jedoch nicht nachvollzogen werden, wie die Gesuchstellerin diesen Betrag errechnete bzw. gestützt worauf sie diesen Betrag einfordert. Möglich wäre, dass ein Tippfehler vorliegt und die Gesuchstellerin eigentlich einen Betrag von lediglich Fr. 5'000.- geltend machen möchte. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem der Gesuchstellerin von C._____ gewährten Darlehen von Fr. 7'500.- (vgl. Darlehensvertrag vom 21. März 2012, Urk. 3/3/Beilage 2) und dem angeblich durch C._____ für das Auto erzielten Erlös von Fr. 12'500.- (vgl. Urk. 3/3 S. 2 f.). Die Gesuchstellerin selbst ist jedoch der Ansicht, dass C._____ das Auto noch gar nicht verkauft hat, da es im Oktober 2012 auf D._____ [Auktionsplattform] zu einem Preis von Fr. 39'800.ausgeschrieben gewesen sei (Urk. 3/3 S. 3 und Urk. 3/3/Beilage 4). Geht die Gesuchstellerin aber nicht davon aus, dass C._____ das Auto für Fr. 12'500.- verkauft hat, würde es keinen Sinn machen, von C._____ den Betrag von Fr. 5'000.- (bei welchem es sich wie bereits erwähnt um die Differenz zwischen den Fr. 12'500.- und dem gewährten Darlehen von Fr. 7'500.- handelt), zu verlangen. Zudem kann auch angesichts der im Raum stehenden Zahlen (das Auto kostete ursprünglich Fr. 82'400.- [Urk. 3/3/Beilage 3 S. 1] und im Jahr 2010 wurde ein Tuning im Wert von Fr. 16'050.- vorgenommen [Urk. 3/3/Beilage 3 S. 2]) nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin tatsächlich einen Betrag von Fr. 50'000.- einfordern will. Es lässt sich dem Schlichtungsbegehren jedoch nicht

- 6 entnehmen, gestützt worauf die Gesuchstellerin diesen Betrag geltend machen möchte. Die von ihr angetönte Ungültigkeit des zwischen ihr und C._____ abgeschlossenen Darlehensvertrages vom 21. März 2012 wegen Übervorteilung (Urk. 3/3 S. 2) vermag eine Forderung von Fr. 50'000.- jedenfalls nicht ohne Weiteres zu erklären. 2.10. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich zu beurteilen, ob die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit gegeben ist oder nicht. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Klarstellung drängt sich aufgrund der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin sodann nicht auf. Die Gesuchstellerin ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen. Auf die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes kann deshalb verzichtet werden. 2.11. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

- 7 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 2. Dieses Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt B._____, … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse]

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 2. April 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 2. April 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe 21. März 2013 liess A._____ (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Forderungsklage gegen C._____ (Urk. 3/3). 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 21. März 2013 liess die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich das folgende Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 1): 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Die Gesuchstellerin beantragt ausdrücklich nur die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), nicht jedoch die Befreiung von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie die Befreiung vo... 2.3. Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des P... 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es... 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinst... 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuches relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirk... 2.7. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, ihre Mittellosigkeit "sollte durch den Beleg des Sozialhilfebezuges rechtsgenügend nachgewiesen sein" (Urk. 1 S. 1). Dem eingereichten "Berechnungsblatt zur Bemessung der So... 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rech... 2.9. Dem Rechtsbegehren im Schlichtungsgesuch ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin von C._____ die Bezahlung von Fr. 50'000.- fordert (Urk. 3/3 S. 2). Aufgrund der nachfolgenden Begründung kann jedoch nicht nachvollzogen werden, wie die Gesuchst... 2.10. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich zu beurteilen, ob die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit gegeben ist oder nicht. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Klarstellung drängt sich aufgru... 2.11. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 2. Dieses Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin  das Friedensrichteramt B._____, … [Adresse]  die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 2. April 2013 versandt am:

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