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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 21.03.2013 VO130042

21 mars 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,839 mots·~9 min·1

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130042-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 21. März 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt X1._____, substituiert durch lic. iur. X2._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. B._____ machte beim Friedensrichteramt C._____ eine Klage gegen A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) anhängig betreffend ein zivilrechtliches Kontaktverbot (Prozessnummer GV: IA130006-T; Urk. 3/2). Am 11. März 2013 fand die Schlichtungsverhandlung statt (Urk. 1B S. 1 und Urk. 3/2), wobei deren Ausgang nicht bekannt ist. 1.2. Mit Eingabe vom 11. März 2013 liess der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen (Urk. 1B S. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In einem allfällig folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. 2.2. Wie bereits erwähnt beantragt der Gesuchsteller zunächst die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, mithin also die Befreiung von Kosten für das Schlichtungsverfahren (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Dabei übersieht der Ge-

- 3 suchsteller jedoch, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt werden (Art. 207 ZPO), weshalb der beklagte Gesuchsteller für das Verfahren vor Friedensrichter bezüglich der Verfahrenskosten ohnehin kein Kostenrisiko zu tragen hat und entsprechend auch kein Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren besteht. Das Gesuch bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. 2.3. Zu prüfen bleibt, ob dem Gesuchsteller ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden.

- 4 - 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuches relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen lediglich ausführen, er sei gegenwärtig vom Sozialamt abhängig, weshalb er nicht in der Lage sei, die Anwaltskosten zu bezahlen (Urk. 1B S. 2). Als Beleg liess er eine Unterstützungsbestätigung des Sozialzentrums D._____ vom 11. Februar 2013 zu den Akten reichen. Daraus geht hervor, dass er derzeit gemäss den Richtlinien der Sozialbehörde der Stadt E._____ für die Lebenshaltungskosten von den Sozialen Diensten unterstützt werde (Urk. 3/4). 2.8. Nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (LS 851.11) bemisst sich die Sozialhilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und 12/10 (einschliesslich der in den Ergänzungen 12/10 vorgesehenen Teuerungsanpassung für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt auf den 1. Januar 2011). Nach diesen Richtlinien beträgt der Vermögensfreibetrag pro Person Fr. 4'000.- (vgl. E.2.1. der Richtlinien über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe; abrufbar unter http://www.skos.ch/store/pdf_d/richtlinien/richtlinien/RL_deutsch_ 2010.pdf, zuletzt besucht am 19. März 2013). Vermögen in diesem Umfang wäre zwar relativ gering, es würde jedoch ausreichen, um die äusserst begrenzten Kosten eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren zu bezahlen. Damit vermag die Tatsache, dass der Gesuchsteller von der Sozialhilfebehörde unterstützt wird, für sich allein seine Mittellosigkeit nicht rechtsgenügend zu begründen. Der Gesuchsteller unterliess es - abgesehen von der genannten Unterstützungsbestätigung, aus welcher sich weder die Höhe der Unterstützung noch die Höhe eines allfällig vorhandenen Vermögensfreibetrages ergibt - weitere

- 5 seine finanziellen Verhältnisse betreffenden Ausführungen zu machen und die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Damit kann insbesondere nicht beurteilt werden, ob der Gesuchsteller sein allenfalls vorhandenes Vermögen zur Deckung eines monatlichen Fehlbetrages heranziehen muss oder nicht. 2.9. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers zu beurteilen. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller ist damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund der Rechtsvertretung des Gesuchstellers sodann nicht auf. Damit ist auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen. 2.10. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − lic. iur. X2._____, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt C._____, … [Adresse] − die Vertreterin der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden von B._____

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 21. März 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 21. März 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. B._____ machte beim Friedensrichteramt C._____ eine Klage gegen A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) anhängig betreffend ein zivilrechtliches Kontaktverbot (Prozessnummer GV: IA130006-T; Urk. 3/2). Am 11. März 2013 fand die Schlichtungsverhandlun... 1.2. Mit Eingabe vom 11. März 2013 liess der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen (Urk. 1B S. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Wie bereits erwähnt beantragt der Gesuchsteller zunächst die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, mithin also die Befreiung von Kosten für das Schlichtungsverfahren (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Dabei übersieht der Gesuchsteller jedoc... 2.3. Zu prüfen bleibt, ob dem Gesuchsteller ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht ... 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es... 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinst... 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuches relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirk... 2.7. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen lediglich ausführen, er sei gegenwärtig vom Sozialamt abhängig, weshalb er nicht in der Lage sei, die Anwaltskosten zu bezahlen (Urk. 1B S. 2). Als Beleg liess er eine Unterstützungsbes... 2.8. Nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (LS 851.11) bemisst sich die Sozialhilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe... 2.9. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers zu beurteilen. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller ist damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Eine Frista... 2.10. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an  lic. iur. X2._____, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers  das Friedensrichteramt C._____, … [Adresse]  die Vertreterin der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden von B._____ 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 21. März 2013 versandt am:

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