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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.08.2012 VO120118

30 août 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,898 mots·~9 min·2

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120118-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 30. August 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ hatte mit Eingabe 7. Juni 2012 beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch eingereicht betreffend eine Forderung in der Höhe von Fr. 7'000.50 aus Werkeigentümerhaftung gegen die Gemeindeverwaltung B._____ (Urk. 2/3/1). Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 hatte er sodann beim Obergerichtspräsidenten sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, weil er den vom Friedensrichter einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 375.- nicht leisten könne (Urk. 2/2). Da der Friedensrichter nicht über dieses Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege informiert worden war, trat er wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss auf das Schlichtungsgesuch des Gesuchstellers nicht ein. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 3; Geschäfts-Nr. GV.2012.00034). In der Folge wurde A._____ die unentgeltliche Rechtspflege für das erwähnte Schlichtungsverfahren gewährt (Urk. 2/7; Geschäfts-Nr. VO120085-O). 1.2. Am 15. August 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ erneut ein Schlichtungsgesuch ein betreffend die oberwähnte Forderung gegen die Gemeindeverwaltung B._____ (Urk. 3/1; vgl. auch Urk. 2/3/1; Geschäfts-Nr. GV.2012.00053) und ersuchte für dieses Verfahren mit Eingabe vom 15. August 2012 beim Obergerichtspräsidenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Die Akten des Verfahrens VO120085-O, welche sämtliche Unterlagen insbesondere zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers enthalten, wurden beigezogen (Urk. 2). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

- 3 - 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Zur Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c erster Satz). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil-

- 4 prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller führte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er sei krank und könne sich von Fr. 1'926.- einen Kostenvorschuss von Fr. 375.- nicht leisten (Urk. 2/2 und Urk. 2/5). Die von ihm geltend gemachte monatliche Auszahlung der Sozialbehörde der Gemeinde B._____ von Fr. 1'926.- ist belegt (Urk. 2/3/2 und Urk. 2/6/2). Sein …konto weist per 12. Juli 2012 einen Saldo von Fr. 60.24 auf (Urk. 2/6/8). Zu seinen monatlichen Auslagen führt der Gesuchsteller aus, die Miete betrage Fr. 949.-. Die Krankenkassenprämie von Fr. 306.- werde von der Fürsorge bezahlt. Im Weiteren setzten sich seine monatlichen Auslagen zusammen aus Telefonkosten von Fr. 100.-, Autokosten von Fr. 100.- bis Fr. 200.- sowie allgemeinen Lebenskosten von ca. Fr. 800.- (Urk. 2/6/1 S. 2). Belegt ist zwar einzig die Miete von monatlich Fr. 949.- (Urk. 2/6/7). Da jedoch diese Miete zusammen mit dem Grundbetrag gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.bereits die monatlichen Einnahmen von Fr. 1'926.- übersteigt, ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160).

- 5 - 2.8. Aufgrund der eingereichten Unterlagen (Urk. 2/6/3, Urk. 2/6/6 und Urk. 6/1-4) kann die rechtshängig gemachte Klage gegen die Gemeindeverwaltung B._____ betreffend Werkeigentümerhaftung nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.9. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit entsprochen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage aus Werkeigentümerhaftung gegen die Gemeindeverwaltung B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegen somit von der Gemeinde B._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde B._____ erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage aus Werkeigentümerhaftung gegen die Gemeindeverwaltung B._____ (Geschäfts-Nr. GV.2012.00053) die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B._____. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B._____, (Geschäfts-Nr. GV.2012.00053) − die Gegenpartei in der Hauptsache, Gemeindeverwaltung B._____ 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 30. August 2012 _________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 30. August 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ hatte mit Eingabe 7. Juni 2012 beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch eingereicht betreffend eine Forderung in der Höhe von Fr. 7'000.50 aus Werkeigentümerhaftung gegen die Gemeindeverwaltung B._____ (Urk. 2/3/1). Mit Eing... 1.2. Am 15. August 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ erneut ein Schlichtungsgesuch ein betreffend die oberwähnte Forderung gegen die Gemeindeverwaltung B._____ (Urk. 3/1; vgl. auch Urk. 2/3/1; Geschäfts-... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – s... 2.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er... 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es... 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirku... 2.6. Der Gesuchsteller führte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er sei krank und könne sich von Fr. 1'926.- einen Kostenvorschuss von Fr. 375.- nicht leisten (Urk. 2/2 und Urk. 2/5). Die von ihm geltend gemachte monatliche Auszahlung der Sozia... 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rech... 2.8. Aufgrund der eingereichten Unterlagen (Urk. 2/6/3, Urk. 2/6/6 und Urk. 6/1-4) kann die rechtshängig gemachte Klage gegen die Gemeindeverwaltung B._____ betreffend Werkeigentümerhaftung nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.9. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit entsprochen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage aus Werkeigentümerhaftung gegen die Gemeindeverwaltung B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt ... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des O... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage aus Werkeigentümerhaftung gegen die Gemeindeverwaltung B._____ (Geschäfts-Nr. GV.2012.00053) die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. ... 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B._____. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an  den Gesuchsteller  das Friedensrichteramt B._____, (Geschäfts-Nr. GV.2012.00053)  die Gegenpartei in der Hauptsache, Gemeindeverwaltung B._____ 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 30. August 2012

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