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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.08.2012 VO120088

10 août 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·543 mots·~3 min·1

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120088-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Verfügung vom 10. August 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beiständin lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe von 15. Juni 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller), vertreten durch seine Beiständin lic. iur. X._____, beim Friedensrichteramt Z._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Klage gegen seinen Vater C._____ auf Bezahlung von Unterhalt (vgl. Urk. 2/3). 2. In der Folge liess der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. Juli 2012 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, die Auslagen und die allfälligen Einnahmen sowie allfällig vorhandenes Vermögen seiner Mutter mittels aktueller Dokumente zu belegen (Urk. 3). 3. Mit Eingabe vom 25. Juli 2012 liess der Gesuchsteller mitteilen, dass ihm für das Schlichtungsverfahren nur minimale Kosten auferlegt würden, weshalb beantragt werde, das Verfahren ohne zusätzliche Weiterungen abzuschreiben (Urk. 4). Damit liess der Gesuchsteller sinngemäss sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückziehen, weshalb das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist. 4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − die Beiständin des Gesuchstellers, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt Z._____, … [Adresse]

- 3 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 10. August 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Verfügung vom 10. August 2012 Erwägungen: 1. Mit Eingabe von 15. Juni 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller), vertreten durch seine Beiständin lic. iur. X._____, beim Friedensrichteramt Z._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Klage gegen seinen Vater C._____ auf Bez... 2. In der Folge liess der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. Juli 2012 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 wurde der Gesuchstell... 3. Mit Eingabe vom 25. Juli 2012 liess der Gesuchsteller mitteilen, dass ihm für das Schlichtungsverfahren nur minimale Kosten auferlegt würden, weshalb beantragt werde, das Verfahren ohne zusätzliche Weiterungen abzuschreiben (Urk. 4). Damit liess de... 4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an  die Beiständin des Gesuchstellers, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers  das Friedensrichteramt Z._____, … [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 10. August 2012

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