Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120079-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 9. Juli 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage gegen ihre frühere Arbeitgeberin C._____ AG auf Anfechtung der Kündigung sowie Bezahlung der ausstehenden Löhne seit März 2012 (Urk. 1 S. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 1. Juni 2012 liess die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ersuchen (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ist bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- das Schlichtungsverfahren kostenlos. Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit aus Arbeitsverhältnis, wobei die Gesuchstellerin keine Angaben zum Streitwert macht (Urk. 1 S. 4). Sie hält lediglich fest, dass der Arbeitsvertrag bis 31. Dezember 2017 befristet und eine Kündigung auf einen früheren Zeitpunkt ausgeschlossen sei. Sie fechte die Kün-
- 3 digung an und verlange die vereinbarungsgemässen Lohnzahlungen seit März 2012 (Urk. 1 S. 4). Es ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin eine ungerechtfertigte fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 337c OR geltend macht und Ersatz dessen verlangt, was sie verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Die Gesuchstellerin verdiente bei einem Pensum von 80% monatlich Fr. 7'800.-, weshalb der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- betragen dürfte. Es ist davon auszugehen, dass das Schlichtungsverfahren vorliegend somit nicht kostenlos ist, weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzutreten ist. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und
- 4 sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Zu ihren finanziellen Verhältnissen liess die Gesuchstellerin ausführen, sie habe Fr. 2'623.74 Vermögen (Urk. 1 S. 3) und Schulden in der Höhe von Fr. 37'469.60 (Urk. 1 S. 4). Im März 2012 habe sie Arbeitslosenentschädigung von Fr. 1'744.10 und im April 2012 von Fr. 5'232.25 erhalten (Urk. 1 S. 2). Die entsprechenden Belege wurden zu den Akten gereicht (Urk. 2/12-14). Aus den beiden Belegen der Arbeitslosenkasse ergibt sich, dass die Arbeitslosenentschädigung im März 2012 lediglich Fr. 1'744.10 betrug, da einmalig 15 allgemeine Wartetage abgezogen wurden (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982, SR 837.0; Urk. 2/13-14). Es ist deshalb davon auszugehen, dass in Zukunft die monatliche Arbeitslosenentschädigung der Gesuchstellerin in etwa gleich hoch sein wird wie die Arbeitslosenentschädigung im Monat April 2012 (Urk. 2/14). Es ist somit von monatlichen Einnahmen von Fr. 5'232.25 auszugehen. Bezüglich ihrer monatlichen Auslagen erklärte die Gesuchstellerin, diese würden Fr. 4'447.86 betragen (Miete Fr. 1'794.-, Krankenkassenprämie Fr. 339.55, Prämie Hausrat/Haftpflichtversicherung Fr. 22.-, Auslagen Essen/Kleidung/Kosmetik/Coiffeur Fr. 1'000.-, Auslagen für Auto/Zahnarzt Fr. 204.-, Auslagen für TV/Telefon/Internet Fr. 136.40 und Anteil Steuern Fr. 951.91; Urk. 1 S. 2). Zu sämtlichen Auslagen - mit Ausnahme der Zahnarztkosten und der im Grundbetrag enthaltenen Auslagen für Essen/Kleidung/Kosmetik - wurden die entsprechenden
- 5 - Belege ins Recht gelegt (Urk. 2/2-11). Dem Darlehensvertrag vom 25. September 2011 ist sodann zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin Abzahlungen von monatlich Fr. 300.- leisten müsste (vgl. Urk. 2/16). Dies wird von ihr in ihrem Bedarf jedoch nicht geltend gemacht und es wäre durchaus denkbar, dass sie derzeit keine Abzahlungen leistet. Ebenso wenig macht die Gesuchstellerin geltend, dass sie heute noch für den Lebensunterhalt ihres an einer Leberzirrhose leidenden Sohnes aufkommt (vgl. Urk. 2/15). Stellt man vollumfänglich auf den durch die Gesuchstellerin geltend gemachten monatlichen Bedarf ab, resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 784.40. Zudem verfügte die Gesuchstellerin am 1. Juni 2012 über Vermögen von Fr. 2'623.74 (Urk. 2/12). Und schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin ihrem Rechtsvertreter bereits Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 6'046.65 geleistet hat (vgl. Urk. 1 S. 4), weshalb im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nicht mehr mit hohen Anwaltskosten zu rechnen sein dürfte. Diese Kosten sowie die verhältnismässig geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens können mit dem monatlichen Überschuss von Fr. 784.40 und/oder aus dem vorhandenen Vermögen bestritten werden. Daran ändern auch die von der Gesuchstellerin angeführten Schulden in der Höhe von Fr. 37'469.60 nichts (Urk.1 S. 4), wird von der Gesuchstellerin doch nicht geltend gemacht, dass sie monatliche Abzahlungen leiste. 2.8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Auf eine Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann deshalb verzichtet werden. Auch ist der Frage, ob die Gesuchstellerin auf eine anwaltliche Vertretung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens angewiesen wäre, unter diesen Voraussetzungen nicht weiter nachzugehen. 2.9. In einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht kann die Gesuchstellerin erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen.
- 6 - 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt B._____, … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG, … [Adresse] je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- 7 - Zürich, 9. Juli 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am:
Urteil vom 9. Juli 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage gegen ihre frühere Arbeitgeberin C._____ AG auf Anfechtung der Kündigung sowie Bezahlung der ausstehenden Löhne seit M... 1.2. Mit Eingabe vom 1. Juni 2012 liess die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ersuc... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ist bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- das Schlichtungsverfahren kostenlos. Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit aus Arbeitsverhältnis, wobei die Ge... 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - s... 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es... 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirku... 2.7. Zu ihren finanziellen Verhältnissen liess die Gesuchstellerin ausführen, sie habe Fr. 2'623.74 Vermögen (Urk. 1 S. 3) und Schulden in der Höhe von Fr. 37'469.60 (Urk. 1 S. 4). Im März 2012 habe sie Arbeitslosenentschädigung von Fr. 1'744.10 und i... Bezüglich ihrer monatlichen Auslagen erklärte die Gesuchstellerin, diese würden Fr. 4'447.86 betragen (Miete Fr. 1'794.-, Krankenkassenprämie Fr. 339.55, Prämie Hausrat/Haftpflichtversicherung Fr. 22.-, Auslagen Essen/Kleidung/Kosmetik/Coiffeur Fr.... 2.8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Auf eine Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens ... 2.9. In einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht kann die Gesuchstellerin erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin das Friedensrichteramt B._____, … [Adresse] die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG, … [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 9. Juli 2012