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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.06.2012 VO120074

26 juin 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,083 mots·~10 min·1

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120074-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 26. Juni 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) liess am 24. Mai 2012 beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Klage gegen die B._____ AG auf Zahlung von Fr. 31'000.- zzgl. Zins sowie auf Abrechnung der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge auf dem Lohnanteil der genannten Forderung (Urk. 2/11 S. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 liess der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ersuchen (Urk. 1, vgl. auch Urk. 2/1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ist bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- das Schlichtungsverfahren kostenlos. Vorliegend beruft sich der Gesuchsteller zur Begründung seiner Forderung auf einen zwischen ihm und der B._____ AG [wohl einzig mündlich] abgeschlossenen Arbeitsvertrag und führt aus, er sei in der Zeit vom 1. März 2011 bis 15.

- 3 - Januar 2012 in einem Pensum von 100% für die B._____ AG als Mitarbeiter tätig gewesen, vom 30. Mai 2011 bis 15. Januar 2012 als Mitglied der Geschäftsleitung (Urk. 2/11 S. 1 und S. 2). Es ist deshalb von einer Streitigkeit aus Arbeitsverhältnis auszugehen, wobei der Streitwert gemäss dem Rechtsbegehren des Gesuchstellers mehr als Fr. 30'000.- beträgt (Urk. 2/11 S. 2). Das Schlichtungsverfahren ist vorliegend somit nicht kostenlos, weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzutreten ist. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7).

- 4 - 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Zu seinen finanziellen Verhältnissen liess der Gesuchsteller ausführen, da die B._____ AG ihm nie einen Lohn ausbezahlt habe, sei er mittellos (Urk. 2/11 S. 3). Er wohne mit D._____ zusammen, erziele keine Einkünfte und seine monatlichen Auslagen betrügen Fr. 1'905.70 (Urk. 2/1 S. 1 f.). 2.8. Der Gesuchsteller ist gemäss seinen eigenen Angaben zurzeit arbeitslos (Urk. 2/1 S. 1 und S. 2). Von dritter Seite – namentlich von der Arbeitslosenkasse – wird der Gesuchsteller eigenen Angaben zufolge derzeit nicht unterstützt (Urk. 2/1 S. 2). Unklar bleibt jedoch, wie der Gesuchsteller für seinen laufenden Unterhalt, insbesondere Nahrung, Mietkosten (vgl. Urk. 2/10), Versicherungsprämien (vgl. Urk. 2/5-9) etc., aufkommt. Wie er seit März 2011 und damit seit mehr als einem Jahr seinen finanziellen Bedarf deckt, erwähnt er mit keinem Wort. Zwar könnte daraus, dass der Gesuchsteller Ende 2010 gemäss Steuererklärung über Vermögen in der Höhe von mehr als Fr. 85'000.- verfügte (Urk. 2/4), aktuell jedoch nur noch Vermögen in der Höhe von Fr. 10'519.94 hat (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/2-3), geschlossen werden, dass er sein Vermögen zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten herangezogen hat. Dies wird vom anwaltlich vertretenen Gesuchsteller jedoch nicht behauptet und es wäre durchaus denkbar, dass diese Vermögensabnahme andere Ursachen hatte. 2.9. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller ist folglich seinen Mitwirkungspflichten nicht genügend nachgekommen, weshalb seine Bedürftigkeit nicht verlässlich beurteilt werden kann. Sein Gesuch ist deshalb abzuweisen. 2.10. Und selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt mit seinem Vermögen bestreitet, wäre das vorliegende Gesuch

- 5 abzuweisen. Wie bereits ausgeführt ist neben dem Einkommen auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwandes einzusetzen. Der Gesuchsteller verfügt gemäss eigenen Angaben über ein Privatkonto bei der … mit einem Saldo von Fr. 1'906.64 per 16. Mai 2012 (Urk. 2/2) sowie ein Sparkonto bei der … mit einem Saldo von Fr. 213.30 per 13. Mai 2012 (Urk. 2/3). Sodann gibt er an, über Wertschriften mit einem Wert von Fr. 8'400.- zu verfügen (Urk. 2/1 S. 3). Dies ergibt Vermögen in der Höhe von insgesamt Fr. 10'519.94. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Gesuchsteller seinem Anwalt bereits drei Kostenvorschüsse von [gemeint wohl insgesamt] Fr. 2'000.- bezahlt hat (Urk. 2/1 S. 4). Es ist deshalb davon auszugehen, dass für das Schlichtungsverfahren keine allzu hohen Anwaltskosten mehr anfallen dürften. Die Bezahlung dieser Anwaltskosten sowie der relativ geringen Gebühr für das Schlichtungsverfahren aus seinem Vermögen ist angesichts der Höhe dieses Vermögens noch zumutbar, selbst wenn der Gesuchsteller auch seinen Lebensunterhalt aus diesem Vermögen bestreitet. Dass er über das von ihm angegebene Vermögen, insbesondere über die Wertschriften mit einem Wert von Fr. 8'400.-, nicht verfügen könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht. 2.11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Auf eine Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes kann deshalb verzichtet werden. 2.12. In einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht kann der Gesuchsteller erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

- 6 - 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse] − das Friedensrichteramt C._____, … [Adresse] − die Gegenparteien in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse] je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 7 - Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 26. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 26. Juni 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) liess am 24. Mai 2012 beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Klage gegen die B._____ AG auf Zahlung von Fr. 31'000.- zzgl. Zins sowie auf Abrechnung der obligatorisch... 1.2. Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 liess der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ersuche... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ist bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- das Schlichtungsverfahren kostenlos. Vorliegend beruft sich der Gesuchsteller zur Begründung seiner Forderung auf einen ... 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - s... 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es... 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirku... 2.7. Zu seinen finanziellen Verhältnissen liess der Gesuchsteller ausführen, da die B._____ AG ihm nie einen Lohn ausbezahlt habe, sei er mittellos (Urk. 2/11 S. 3). Er wohne mit D._____ zusammen, erziele keine Einkünfte und seine monatlichen Auslagen... 2.8. Der Gesuchsteller ist gemäss seinen eigenen Angaben zurzeit arbeitslos (Urk. 2/1 S. 1 und S. 2). Von dritter Seite – namentlich von der Arbeitslosenkasse – wird der Gesuchsteller eigenen Angaben zufolge derzeit nicht unterstützt (Urk. 2/1 S. 2). ... 2.9. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller ist folglich seinen Mitwirkungspflichten nicht genügend nachgekommen, weshalb seine Bedürftigkeit nicht verlässlich beurteilt werden kann. Sein Gesuch ist deshalb abzuweisen. 2.10. Und selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt mit seinem Vermögen bestreitet, wäre das vorliegende Gesuch abzuweisen. Wie bereits ausgeführt ist neben dem Einkommen auch das Vermögen zur Bestreitung des P... 2.11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Auf eine Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens... 2.12. In einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht kann der Gesuchsteller erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an  den Vertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse]  das Friedensrichteramt C._____, … [Adresse]  die Gegenparteien in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 26. Juni 2012

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