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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 19.06.2012 VO120068

19 juin 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,316 mots·~12 min·2

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120068-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 19. Juni 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beabsichtigt, beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderungsklage gegen ihren ehemaligen Lebenspartner C._____ einzureichen. Aufgrund der Erklärung der Gesuchstellerin, sie habe die Zivilklage eingereicht (Urk. 1 S. 1), ist davon auszugehen, dass das Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt B._____ eingegangen ist. 1.2. Mit Eingabe vom 10. Mai 2012 ersuchte die Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Nachdem ihr mit Verfügung vom 25. Mai 2012 Frist zur Vervollständigung ihres Gesuches angesetzt worden war (Urk. 3), reichte die Gesuchstellerin mehrere Beilagen zu den Akten (Urk. 4/1-7). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be-

- 3 dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin beziffert ihre monatlichen Einnahmen auf Fr. 3'708.- pro Monat (Unterhaltszahlungen für sie persönlich und für die beiden Kinder sowie Kinderzulagen; Urk. 1 S. 2) und reichte die entsprechenden Belege ins Recht (Auszüge aus den jeweiligen Scheidungs- bzw. Eheschutzentscheiden; Urk. 4/6- 7). Als monatliche Auslagen macht die Gesuchstellerin insgesamt Fr. 2'229.- geltend (Urk. 1 S. 2). Die Miete von Fr. 1'588.- (Urk. 4/2 S. 2), die Krankenkassenprämien (KVG) für die Gesuchstellerin von Fr. 318.10 (Urk. 2/3) und für die beiden Kinder von Fr. 79.60 (D._____; Urk. 2/1) und Fr. 71.- (E._____; Urk. 2/2) und die monatliche Prämie für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung von Fr. 41.50 (Urk. 2/5) sind belegt. Nicht belegt und deshalb nicht zu berücksichtigen sind die

- 4 geltend gemachten monatlichen Auslagen für "Schul-Essen" von Fr. 300.- (vgl. Urk. 1 S. 2). Unter Berücksichtigung der monatlichen Grundbeträge von Fr. 1'350.- für die Gesuchstellerin, Fr. 600.- für E._____ und Fr. 400.- für D._____ ist von einem monatlichen Grundbedarf von Fr. 4'448.20 auszugehen. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht ist. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.7. Die rechtshängig gemachte Klage auf Bezahlung der Hälfte der Stromrechnungen der F._____ sowie auf Rückzahlung der durch die Gesuchstellerin bezahlten Natel-Rechnung kann aus heutiger Perspektive nicht als von Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Gesuchstellerin hat belegt, dass sie vom 1. Oktober 2011 - 29. Februar 2012 im … [Adresse] in G._____ und vom 1. - 31. März 2012 am … [Adresse] in H._____ mit C._____ zusammengewohnt hat (vgl. Urk. 4/1-2). Die Schlussrechnung der F._____ vom 8. März 2012 betrifft die Adresse … in G._____ für die Periode 1. Oktober 2011 - 29. Februar 2012 (Urk. 4/3). Der weiteren eingereichten Rechnung der F._____, welche die Adresse … in H._____ betrifft, lässt sich zwar nicht entnehmen, welche Periode sie abdeckt, es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich u.a. um die Rechnung für den Monat März 2012 handelt (vgl. Urk. 4/5). Sodann ergibt sich aus den eingereichten Buchungsdetails der I._____, dass die Gesuchstellerin am 25. April 2012 eine Rechnung der J._____ AG über Fr. 282.15 bezahlt hat, wobei die Gesuchstellerin glaubhaft ausführt, dass es sich nicht um ihrer Rechnung handle, da sie selber einen Vertrag bei der K._____ habe (Urk. 4/4).

- 5 - 2.8. Dem Antrag der Gesuchstellerin kann somit entsprochen und ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Forderungsklage gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. 2.9. Sind die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen, besteht ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 118). 2.10. Obschon die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 25. Mai 2012 aufgefordert wurde zu begründen, weshalb der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig sei, und sie diese Verfügung am 30. Mai 2012 entgegennahm (Urk. 3), unterliess sie es, innert Frist eine entsprechende Begründung einzureichen. Androhungsgemäss (Urk. 3) ist deshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen. Ergänzend sei noch angeführt, dass die Gesuchstellerin weder in ihren Interessen in schwerwiegender Weise betroffen ist noch der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet. Zudem beherrscht die 38-jährige Gesuchstellerin die deutsche Sprache und sie ist mit der hiesigen Rechtsordnung grundsätzlich vertraut. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass ein Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte der Gesuchstellerin notwendig ist. 2.11. In einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht kann die Gesuchstellerin erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen.

- 6 - 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt B._____ erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

- 7 - Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Forderungsklage gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B._____. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt B._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse], B._____ je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 19. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 19. Juni 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beabsichtigt, beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderungsklage gegen ihren ehemaligen Lebenspartner C._____ einzureichen. Aufgrund der Erklärung der Gesuchstellerin, sie... 1.2. Mit Eingabe vom 10. Mai 2012 ersuchte die Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Nachdem ihr mit Verfügung vom 25. Mai 2012 Fr... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – ä... 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirku... 2.5. Die Gesuchstellerin beziffert ihre monatlichen Einnahmen auf Fr. 3'708.- pro Monat (Unterhaltszahlungen für sie persönlich und für die beiden Kinder sowie Kinderzulagen; Urk. 1 S. 2) und reichte die entsprechenden Belege ins Recht (Auszüge aus de... 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtsl... 2.7. Die rechtshängig gemachte Klage auf Bezahlung der Hälfte der Stromrechnungen der F._____ sowie auf Rückzahlung der durch die Gesuchstellerin bezahlten Natel-Rechnung kann aus heutiger Perspektive nicht als von Vornherein aussichtslos bezeichnet w... 2.8. Dem Antrag der Gesuchstellerin kann somit entsprochen und ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Forderungsklage gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. 2.9. Sind die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen, besteht ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist... 2.10. Obschon die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 25. Mai 2012 aufgefordert wurde zu begründen, weshalb der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig sei, und sie diese Verfügung am 30. Mai 2012 entgegennahm (Urk. 3), unterliess sie es, innert Frist e... 2.11. In einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht kann die Gesuchstellerin erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des O... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Forderungsklage gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand w... 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B._____. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an:  die Gesuchstellerin  das Friedensrichteramt B._____  die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse], B._____ 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... 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