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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.05.2012 VO120037

4 mai 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·591 mots·~3 min·2

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120037-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 4. Mai 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 12. März 2012 ging beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren gegen seinen Vater betreffend Unterhaltszahlungen ein. Gleichzeitig ersuchte A._____ um die Bestellung von Rechtsanwalt X._____, … [Adresse], als unentgeltlichen Rechtsvertreter (act. 1 und 2). Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, er befinde sich zurzeit in der Lehre, nachdem er im Jahre 2011 die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden habe. Der Vater habe mittels Anwalt erwirken können, dass er ihm, dem Gesuchsteller, keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen müsse (act. 1). 1.2. In der Folge setzte das Gericht dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 15. März 2012 Frist zur Konkretisierung seines Gesuchs sowie zur Einreichung diverser Unterlagen an, mit der Androhung, dass das Gesuch im Unterlassungsfalle abgewiesen werde (act. 4). Auf Antrag hin wurde die Frist sodann bis zum 19. April 2012 verlängert (act. 6). Innert erstreckter Frist gingen beim Gericht weder eine Eingabe noch die eingeforderten Unterlagen ein. Damit ist das Gesuch entsprechend der Androhung in der Verfügung vom 15. März 2012 sowie mit Blick auf die Verletzung der in besagter Verfügung dargelegten Mitwirkungspflicht (Urk. 4 S. 3) ohne Weiterungen abzuweisen. 2. Kosten und Rechtsmittel 2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober-

- 3 gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an den Gesuchsteller. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 4. Mai 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:

Urteil vom 4. Mai 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 12. März 2012 ging beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren gegen seinen Vater betreffend Unterhaltszahlungen ein. ... 2. Kosten und Rechtsmittel 2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an den Gesuchsteller. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 4. Mai 2012

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