Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120029-O/U
Der Präsident (Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller)
Verfügung vom 30. März 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: I. 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsverfahren angehoben betreffend eine Klage auf Zahlung von Fr. 17'200.- gegen seinen früheren Arbeitgeber, die C._____ AG (Urk. 1 S. 5 f.). Die Schlichtungsverhandlung fand am 29. Februar 2012 statt (Urk. 1 S. 4). 1.2. Mit undatierter Eingabe, beim Obergerichtspräsidenten eingegangen am 27. Februar 2012, stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Vorliegend ist der Gesuchsteller Kläger in einem eine arbeitsrechtliche Streitigkeiten betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenlos. Da gemäss den Ausführungen des Gesuch-
- 3 stellers der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 30'000.- beträgt, besteht für das Schlichtungsverfahren kein Interesse des Gesuchstellers an der Befreiung von Gerichtskosten. Auf das entsprechende Gesuch ist deshalb nicht einzutreten. 2.3. Zu prüfen bleibt, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegeben sind. Die Schlichtungsverhandlung fand am 29. Februar 2012 statt, wobei gemäss Auskunft des zuständigen Friedensrichters der Gesuchsteller keinen Rechtsanwalt beigezogen hat (Urk. 2). Es besteht somit kein Interesse des Gesuchstellers an der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren, weshalb auch auf dieses Gesuch nicht einzutreten ist. 2.4. In einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht kann der Gesuchsteller erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren wird nicht eingetreten.
- 4 - 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und das Friedensrichteramt B._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 30. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am:
Verfügung vom 30. März 2012 Erwägungen: I. 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsverfahren angehoben betreffend eine Klage auf Zahlung von Fr. 17'200.- gegen seinen früheren Arbeitgeber, die C._____ AG (Urk. 1 S. 5 f.). Die Schlichtungsve... 1.2. Mit undatierter Eingabe, beim Obergerichtspräsidenten eingegangen am 27. Februar 2012, stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtung... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Vorliegend ist der Gesuchsteller Kläger in einem eine arbeitsrechtliche Streitigkeiten betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von... 2.3. Zu prüfen bleibt, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegeben sind. Die Schlichtungsverhandlung fand am 29. Februar 2012 statt, wobei gemäss Auskunft des zuständigen Friedensrichters der Ges... 2.4. In einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht kann der Gesuchsteller erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und das Friedensrichteramt B._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 30. März 2012